Revision verworfen: Strafzumessung bei Devisenvergehen und Gewinnstreben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 516/60
- Datum
- 17.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich in rechtlicher Form unzulässig von den verbindlichen Feststellungen des Urteils entfernt.
Ein besonders anstößiges Gewinnstreben stellt kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der Zuwiderhandlung dar, kann jedoch bei der Qualifikation und vor allem bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Bei Wirtschaftsstrafsachen ist bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen, dass diese den durch die Tat erzielten Gewinn übersteigen sollen; dieser Grundsatz ist zu beachten (vgl. § 27c Abs. 2 StGB).
Die Angemessenheit von Geld- und Freiheitsstrafen ist unter Würdigung des Tatgewinns und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu prüfen; das Nichtüberschreiten des Gewinns durch die Geldstrafe begründet nicht zwangsläufig einen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Georgi █ geboren am ██ in ███, wegen Devisenvergehens in zwei Fällen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Juli 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angriffe der Revision gegen den rechtlich fehlerfreien Schuldspruch entfernen sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils.
Die Strafaussprache hält der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.
Entgegen der Auffassung der Revision war die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, das besonders anstößige Streben des Angeklagten nach Gewinn sowohl bei der Annahme einer Wirtschaftsstraftat als auch bei der Strafzumessung zu verwerten. Es handelt sich dabei nicht um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der Zuwiderhandlung (vgl. BGHSt 11, 263).
Indem die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt, dass die Chemikalien, die der Angeklagte verbotswidrig in Länder des Ostblocks ausführte, „auch für die Rüstungswirtschaft eine außerordentliche Bedeutung besitzen“ (UA S. 12), verkennt sie nicht, dass dieselben Stoffe „vor allem“ zur Herstellung von Arzneien und Schädlingsbekämpfungsmitteln dienen (UA S. 5). Der von der Revision behauptete Widerspruch ist nicht vorhanden.
Der Satz, der Angeklagte habe „ein Gewinnstreben bewiesen, das keine Grenzen mehr kennt und aufkommt“ (UA S. 13), bedeutet nach dem Sinnzusammenhang, der Angeklagte setze sich des Gewinnes wegen sogar über „die strengsten Verbotsvorschriften“ hinweg, „die für die geltende Wirtschaftsordnung lebenswichtig sind“. Jener Satz ist daher nicht unvereinbar damit, dass der Angeklagte von vier Lieferungsaufträgen nur zwei annahm, weil ihm von den beiden übrigen der eine damals noch nicht praktisch durchführbar und der andere aus Rot-China „zu risikovoll erschien“ (UA S. 7).
Geldstrafen sollen den Gewinn aus der Tat übersteigen (§ 27c Abs. 2 StGB). Diesen Grundsatz beachten die Gerichte in Wirtschaftsstrafsachen sonst im Allgemeinen zu wenig.
Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten kann keine Rede davon sein, dass die Geldstrafe von 5.000 DM neben einer Gefängnisstrafe von nur 6 Wochen für eine so verwerfliche Tat mit einem Bruttogewinn von etwa 1.300 bis 1.700 DM rechtlich unrichtig bemessen sei. Dass die andere Geldstrafe von 10.000 DM nicht einmal den Gewinn von etwa 14.000 bis 18.000 DM erreicht, ist jedenfalls kein rechtlicher Fehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |