Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Verwertung von Tatbestandsmerkmalen bei Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 516/52
Datum
23.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als das Landgericht Tatbestandsmerkmale (Beitrag zur Verwertung von Hehlgut) nochmals als strafschärfend verwertete. Mangels Ausschluss einer Beeinflussung der Strafhöhe wurde die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, Tatbestandsmerkmale, die den gesetzlichen Verbotsbestand bilden, nochmals als strafschärfenden Umstand zu verwerten.

2

Materielle Rechtsverletzungen in der Strafzumessung sind auch auf Grundlage der allgemeinen Sachrüge zu prüfen, selbst wenn kein einzelner Angriff vorgetragen wurde.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine unzulässige Verwertung die Strafhöhe beeinflusst hat, ist die Entscheidung in der Straffrage mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei Zurückverweisung verhindert § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Festsetzung einer höheren Strafe; die gleiche Strafhöhe kann jedoch wegen anderer, zulässiger Gründe erreicht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Schneiderin Erna B., geborene ███, geboren am ███ 1909 in ███, wohnhaft in ███, ██ ██ ██████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 1952, insoweit es diese Angeklagte betrifft, hinsichtlich der Straffrage mit den diesbezüglich zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten ███████ verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Der Mitangeklagte ██ ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen mehrerer schwerer Diebstähle im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und der Angeklagte ██████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Gegen die Angeklagte ███ ist wegen Beihilfe zur Hehlerei auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt worden.

Gegen dieses Urteil hatten die Angeklagten ██ und ██████ Revisionen eingelegt. Durch Beschluss des erkennenden Senats vom 10. September 1952 ist das Rechtsmittel des Angeklagten ████ gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden, so dass mithin nur noch über die Revision der Angeklagten ██████ entschieden werden musste.

Diese Beschwerdeführerin rügt die Verletzung formellen und materiellen Strafrechts. Sämtliche Einzelbeanstandungen des Rechtsmittels bedürfen einer näheren Erörterung nicht, weil sie offensichtlich unbegründet sind. Bezüglich der Schuldfrage weist das angefochtene Urteil auch sonst Rechtsfehler nicht auf.

Es kann jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter sich bei der Strafzumessung von unzulässigen Erwägungen leiten ließ. Das angefochtene Urteil enthält insoweit nur folgende Ausführungen:

"Noch weniger schwer wiegt die Tat der Angeklagten ███ als Gehilfin. Auch diese Angeklagte hat ein straffreies Vorleben aufzuweisen. Durch ihre Gehilfentätigkeit hat sie andererseits zur mithelosen Verwertung von Diebes- und Hehlgut des Angeklagten ████████ █████████████ beigetragen. Unter Berücksichtigung dieser Zumessungsgründe erschien..."

Die Strafkammer hat mithin offenbar als einzigen strafschärfenden Gesichtspunkt den "Beitrag" der Angeklagten ███ zur "mithelosen Verwertung von Diebes- und Hehlgut" gewürdigt. Dieser Strafzumessungsgrund trifft aber gleichermaßen auf alle Beihilfehandlungen zur Hehlerei und nicht nur auf die vorliegende zu und kommt einer nochmaligen Verwertung von Tatbestandselementen gleich. Damit ist gegen den vom Bundesgerichtshof – im Anschluss an das Reichsgericht – ständig vertretenen Grundsatz verstoßen worden, wonach es unzulässig ist, Tatbestandsmerkmale, welche zur Bildung des Verbotsatbestandes selbst dienen und demgemäß bereits bei der Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt sind, bei der Bemessung der Strafe als strafschärfend zu verwerten (vgl. u. a. RG 57, 379; 59, 426).

Die dargestellte Rechtsverletzung ist materieller Natur und musste daher auch ohne dass ein diesbezüglicher Einzelangriff der Revision vorlag auf die allgemeine Sachrüge hin berücksichtigt werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle der Strafhöhe durch diesen Verstoß beeinflusst worden ist, war somit das angefochtene Urteil in der Straffrage mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung sei auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hingewiesen, wonach das Landgericht zwar gehindert ist, eine höhere Strafe festzusetzen, jedoch mit anderen, zulässigen Gründen zu der gleichen Strafhöhe gelangen kann.

Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.

Dr. Koffka Dr. Waschow Sarstedt Siemer Schmidt