Treffer
BGH Urteil

Keine Verpflichtung zur Vernehmung weiteren psychiatrischen Sachverständigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 51/64
Datum
13.03.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Mordes und besonders schweren Raubes und beanstandet die Nichtvernehmung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen. Streitpunkt ist, ob das Schwurgericht zur Hinzuziehung eines weiteren Gutachters verpflichtet war. Der BGH verwirft die Revision: Das vernommene Gutachten und die dem Sachverständigen zugänglichen Akten genügten, und die Feststellung subjektiver Tatbestandsmerkmale obliegt dem Gericht. Beobachtungen in einer Heilanstalt sind nicht ohne Weiteres überlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des Tatgeschehens einschließlich subjektiver Tatbestandsmerkmale obliegt dem Gericht; die Entscheidung hierüber ist nicht ausschließlich dem Sachverständigen zu überlassen.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der vernommene Sachverständige über die erforderlichen Anknüpfungstatsachen verfügte.

3

Die bloße Beobachtung eines Beschuldigten in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt stellt für sich allein kein gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtsmediziners überlegenes Forschungsmittel dar.

4

Die Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit kann ausnahmsweise die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen erfordern; eine solche Verpflichtung besteht jedoch nur, wenn die Umstände dies zur Wahrheitsfindung aufdrängen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 14. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rohrlegerhelfer Paul ██ aus ██████, geboren am ████████ 1910 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 14. Oktober 1963 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer bekämpft vergeblich seine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

Mit den Verfahrensbeschwerden macht die Revision geltend, das Schwurgericht sei verpflichtet gewesen, neben dem vernommenen ärztlichen Sachverständigen Dr. K______ einen weiteren Sachverständigen, und zwar möglichst den Oberarzt Dr. BC______ von den Karl-Bonhoeffer-Heilstätten, zu vernehmen.

1. Das Schwurgericht hat den dahingehenden, in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Beweisantrag unter Berufung auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt.

Zu Unrecht meint die Revision, der Sachverständige habe die Geistesbeschaffenheit des Angeklagten nur einheitlich, nicht alternativ beurteilen können. Auch die Frage, ob und aus welchen Beweggründen der Angeklagte gehandelt habe, habe der Sachverständige und nicht das Gericht beantworten müssen. Das ist jedoch nicht richtig. Es war vielmehr, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, allein Sache des Gerichts, das Tatgeschehen auch in subjektiver Hinsicht festzustellen. Das hat das Schwurgericht getan. Der Angeklagte hat „aus seinem Bereicherungsbestreben“ gehandelt (UA S. 30) und ist nicht „planlos“ vorgegangen (UA S. 18). Das Schwurgericht hatte daher keinen Anlass, sich auch mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei motivlosem Handeln auseinanderzusetzen.

Auch sonst weist die auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Beweisantrages keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist auch nicht dargetan, dass █████████ gegenüber ██████████ überlegene Forschungsmittel besitze. Gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtsmediziners ist die Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein kein überlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8, 76).

2. Dadurch, dass das Schwurgericht den Oberarzt Dr. BloBer nicht vernommen hat, hat es auch nicht – wie die Revision weiterhin behauptet – gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen. Allerdings kann die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit ausnahmsweise zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen nötigen, auch wenn ein dahingehender Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ohne Rechtsfehler abgelehnt werden könnte (BGH NJW 1957, 598). Hier brauchte sich aber dem Schwurgericht die Anhörung Dr. BC__s nicht aufzudrängen. Der Sachverständige Dr. NC______ hat die Krankengeschichte des Angeklagten aus den Karl-Bonhoeffer-Heilstätten gekannt (Bd. II Bl. 28, 29 d. A.), und auch das Gutachten des Dr. BléBer vom 23. November 1954 (in den Akten 55 Le 4/55 der Staatsanwaltschaft in Berlin Bl. 22 bis 27) war ihm, wie die Sitzungsniederschrift erweist, zugänglich gemacht worden. Das genügte, um den vernommenen Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen zu verschaffen.

II. Die Sachrüge.

Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Das Vorbringen der Revision hierzu ist, soweit es sich nicht unzulässigerweise in tatsächlichen Angriffen verliert, durchweg offensichtlich unbegründet.

SchmidtKoffkaSiemer
SarstedtBorker