Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 51/63
Datum
12.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen mehrerer Diebstähle im Rückfall. Der BGH verwirft die Revision: Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil nicht dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden sollen; die Sachrüge erweist sich als unbegründet. Für eine fortgesetzte Handlung fehlt der Nachweis eines von Anfang an gefassten Gesamtvorsatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

2

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein von Beginn an gefasster Gesamtvorsatz erforderlich, der auf einen umgrenzten Gesamterfolg gerichtet ist.

3

Allein die Gleichartigkeit der Taten, die gleiche Ausführungsweise und die Identität der Tatbeteiligten begründet nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes.

4

Die Verschiedenheit der Eigentümer schließt einen Fortsetzungszusammenhang nicht aus.

5

Die Unterlassung der Prüfung einer alternativen rechtlichen Qualifikation durch das Tatgericht ist nur zu beanstanden, wenn der Angeklagte diese Beanstandung geltend macht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Alfred ███████████ ohne feste Wohnung, geboren am ██████████████ in ███████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: BC D[REDACTED] – wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Oktober 1961 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Die nach dem 19. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in vier und wegen einfachen Rückfalldiebstahls in sechs Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht sagt, welcher weiteren Beweismittel sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen. Die Sachrüge ist unbegründet.

Ausdrücklich beanstandet sie nur, dass die Fälle 7 bis 11 als Einzeltaten und nicht als fortgesetzte Handlung angesehen worden sind. Die Feststellungen des Urteils dazu lauten wie folgt:

"7. bis 11. Die Angeklagten ██ und █████ erbrachen in der Nacht zum 7. Februar 1961 fünf Zigarettenautomaten, die an den Hauswänden der Tabakwarengeschäfte ███████████, ██████, ████, ██, █████ und ███████████████████████ waren. Sie verbogen jeweils gewaltsam die untere Ecke an der Automatentür, zogen den nunmehr freigewordenen Geldkasten hervor und entwendeten das in dem Kasten befindliche Geld, das sie sich aneigneten. Sie wollen durch diese Diebstähle jeder ca. 35 bis 40 DM erbeutet haben.

Mit Recht hat das Landgericht darin fünf einzelne Taten gesehen. Gewiss sind die Taten, wie die Revision sagt, „in ununterbrochener Folge, in gleicher Ausführungsweise und ohne Wechsel der Tatbeteiligten“ begangen worden. Auch richten sich alle Taten gegen das gleiche Rechtsgut; die Verschiedenheit der Eigentümer schließt den Fortsetzungszusammenhang nicht aus. Jedoch fehlt es am Gesamtvorsatz. Dieser hätte vorausgesetzt, dass die Täter sich von vornherein einen bestimmt umgrenzten Gesamterfolg vorgestellt hätten. Diese Möglichkeit lag angesichts der sonstigen Taten dieser Beteiligten so fern, dass die Strafkammer sich nicht ausdrücklich mit ihr auseinanderzusetzen brauchte. Viel näher hätte es gelegen, zu prüfen, ob die Angeklagten sich nicht zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB verbunden hatten, so dass es nicht fünf einfache, sondern fünf schwere, nämlich Bandendiebstähle gewesen wären. Dass das Landgericht dem nicht nachgegangen ist, beschwert die Angeklagten indessen nicht.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

SchmidtSarstedtSchmitt
KoffkaBorker