Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch vom Meineid beim Offenbarungseid; Untreue-Strafaussetzung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 51/62
Datum
14.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Untreue und Meineides im Zusammenhang mit einem Offenbarungseid ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Meineides auf und sprach frei, weil nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 807 ZPO die Nichtangabe bloßer Beschäftigung keinen vom Eid erfassten Vermögensbestandteil darstellte; ein Versuch schied als strafloses Wahnverbrechen aus. Eine Verfahrensrüge ließ der Senat offen, da ein Freispruch nach § 354 Abs. 1 StPO geboten war und weitere belastende Feststellungen nicht zu erwarten waren. Die Untreueverurteilung blieb dem Grunde nach bestehen; aufgehoben und zurückverwiesen wurde nur die Entscheidung über die Aussetzung der Untreuestrafe zur Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Angaben und der Eid nach § 807 ZPO a.F. beziehen sich auf das Vermögen des Schuldners; die bloße Tatsache einer Beschäftigung ohne feststellbaren Zahlungsanspruch ist kein vom Offenbarungseid erfasster Vermögensgegenstand.

2

Fehlen bei einem unter Eid abgegebenen Vermögensverzeichnis objektiv tatbestandsmäßige Angaben, liegt kein vollendeter Meineid vor; ein Versuch scheidet aus, wenn der Täter lediglich irrig von der Strafbarkeit bzw. Offenbarungspflicht ausgeht (strafloses Wahnverbrechen).

3

Ist auf der Grundlage des vom Tatgericht festgestellten Sachverhalts eine Verurteilung aus Rechtsgründen nicht tragfähig und sind weitere belastende Feststellungen nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO freisprechen, ohne zuvor erhobene (nicht zwingende) Verfahrensrügen entscheiden zu müssen.

4

Ein Beweisantrag liegt nicht vor, wenn mit ihm allein die Beantwortung einer Rechtsfrage begehrt wird; ein bloßer Ermittlungsantrag verpflichtet das Gericht nicht stets zu weiterer Beweiserhebung.

5

Bei Zurückverweisung, die allein die Bewährungsentscheidung betrifft, dürfen ergänzende Feststellungen nur getroffen werden, soweit sie hierfür erforderlich sind und weder den rechtskräftigen Schuld- noch den tragenden Strafzumessungsfeststellungen widersprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. Oktober 1961

Rubrum

BGH, Urteil vom 14. Mai 1962 – 5 StR 51/62 (Landgericht Hamburg)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Syndikus Heinz ████ aus HO, geboren am ████ 1915 in ████, wegen Untreue und Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Oktober 1961, soweit es ihn wegen Meineides verurteilt und eine Gesamtstrafe bildet, mit den der Strafe zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Der Angeklagte wird vom Vorwurf des Meineides freigesprochen. In diesem Punkte fallen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Landeskasse zur Last.

Im Übrigen wird das Urteil nur insoweit, als die Gefängnisstrafe wegen Untreue nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen.

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision gegen die Verurteilung wegen Untreue zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

A. Die Verurteilung wegen Meineides

I.

Auf die Verfahrensbeschwerde, ein Hilfsbeweisantrag sei nicht beschieden worden, geht der Senat nicht ein, weil der vom Landgericht angenommene Sachverhalt die Verurteilung nicht rechtfertigt und weitere Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten nicht zu erwarten sind, dieser also nach § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht freizusprechen ist (vgl. unten Nr. II).

Es ist zwar die Auffassung verbreitet, auch in einem solchen Falle müsse das Revisionsgericht zuerst die Verfahrensrüge prüfen und, wenn sie durchgreift, die Sache an den Tatrichter zurückverweisen (Jagusch in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 354 Anm. 1 b; Klee, StPO § 352 Anm. 4 c; anscheinend auch Eb. Schmidt, Lehrkomm. zur StPO Teil II § 352 Anm. III 2 a). Der Senat ist aber von dieser Ansicht, gegen die sich neuerdings ██ ████ 1960, 1096) und Hellmuth Mayer (Festschr. f. Eb. Schmidt, S. 634) gewendet haben, schon seit Jahren in mehreren Entscheidungen stillschweigend abgerückt, ohne sich damit freilich durch „hilfsweise eingelegte Prozeßrügen“ (Hellmuth Mayer aaO) die Reihenfolge in der Behandlung der Revisionsbeschwerden vorschreiben zu lassen.

Der Senat würde also selbst dann, wenn die Verfahrensrüge begründet wäre, die Sache nicht an das Landgericht zurückverweisen, sondern den Angeklagten freisprechen. Denn es ist nicht einzusehen, daß dies nur deshalb unzulässig sein soll, weil sich ein Angeklagter gegen seine Verurteilung, die dem sachlichen Recht widerspricht, obendrein mit einer begründeten Verfahrensbeschwerde wehrt. Wenn diese nicht etwa in Wahrheit nur ein Hinweis auf einen Mangel ist, den das Revisionsgericht schon von Amts wegen zu beachten hat, gibt es kein Gesetz und keinen sonstigen Rechtssatz, der die Freisprechung verbietet. Diese muß auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Feststellungen verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen sind. Eine Verfahrensrüge des Angeklagten ist, von den unbedingten Revisionsgründen zunächst abgesehen, nur dann begründet, wenn der Verstoß die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat oder haben kann. Eine Rüge nach § 338 StPO hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Es wäre dann auch mindestens unwahrscheinlich, daß ein Fehler der dort genannten Art zu seinen Gunsten auf die Feststellungen gewirkt haben könnte.

Der Senat läßt also die Verfahrensbeschwerde auf sich beruhen, um der Revision auf Grund ihrer Sachrüge stattzugeben. Eine entgegenstehende Entscheidung eines anderen Senats ist nicht bekannt. In dem Falle, der dem Urteil BGHSt 14, 240 zugrunde lag, waren die Verfahrensrügen zurückgenommen (§ 243).

II.

Die Sachbeschwerde hat Erfolg.

1. Gemäß der Fassung des § 807 ZPO, die zur Tatzeit noch galt, hat der Angeklagte als Schuldner beim Offenbarungseid „sein Vermögen“ angegeben und beschworen, daß er dies nach bestem Wissen so vollständig getan habe, als er dazu imstande sei. Zu diesem „Vermögen“ des Angeklagten hätten Gehalts- oder sonstige Forderungen gegen die Firma Ry gehört, wenn er sie zur Zeit des Offenbarungseids gehabt hätte. Solche Ansprüche hat das Landgericht jedoch nicht feststellen können. Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte für die Firma in großem Umfange tätig und nicht, wie er „Zur Person“ angab, „zur Zeit ohne Beschäftigung“ war, gehörte nicht zu seinem Vermögen und fiel daher nicht unter den Offenbarungseid. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Strafkammer beruft, betreffen die Fassung, die § 807 ZPO erst durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I, 952) erhalten hat.

Ein vollendeter Meineid liegt also nicht vor.

Es kommt auch kein Versuch in Betracht. Die Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß sein Beschäftigungsverhältnis zu offenbaren sei (UA S. 17), rechtfertigt nur die Annahme eines straflosen Wahnverbrechens (BGHSt 14, 345, 350). Das Urteil stellt auch nicht fest, daß der Angeklagte schon beim Offenbarungseide der Meinung gewesen wäre, Gehalts- oder sonstige Ansprüche gegen die Firma Ratthey zu haben (UA S. 16).

2. Der Senat verweist die Sache nicht zurück, sondern spricht den Angeklagten nach § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO frei. Denn nach den Darlegungen des Landgerichts über die Beweisschwierigkeiten mehr als zehn Jahre nach der Tat (UA S. 16/17) ist auch von einer neuen Hauptverhandlung keine bessere Klärung zu erwarten.

Die Feststellungen über den Schuldspruch bleiben als Grundlage des Freispruchs bestehen. Die Feststellungen zum Strafaussprach (UA S. 44/45) müssen in diesem Falle aufgehoben werden, weil sie sonst die noch erforderliche Entscheidung des Landgerichts über die Aussetzung der Strafe wegen Untreue (vgl. unten B II 3) beeinflussen könnten.

Mit dem Schuldspruch wegen Meineides fällt die Nebenstrafe der Eidesunfähigkeit weg. Das gilt auch für den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte; denn er ist nicht wegen der Untreue, sondern allein wegen des Meineides auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB verhängt worden (UA S. 45).

Auf Auslagenersatz hat der Angeklagte keinen Anspruch nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil er nur aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird. Von der Kannvorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, erscheint nicht angemessen.

B. Die Verurteilung wegen Untreue

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die drei Berufsrichter der Strafkammer zurückgewiesen hat. Über die Gründe, auf die dieses Gesuch gestützt war, läßt sich dem Inhalt der Revisionsbegründung und eines rechtzeitig eingereichten Nachtrages infolge zahlreicher unzulässiger Verweisungen auf Schriftsätze nur entnehmen: Es handelte sich um den Erlaß des Haftbefehls durch die Strafkammer und seine Wiederaufhebung durch das Oberlandesgericht, um die Aufforderung des Landgerichts an den Angeklagten, binnen bestimmter Zeit bei dem Sachverständigen zur Untersuchung zu erscheinen, um die Weitergabe der Haftbeschwerde nach acht statt nach drei Tagen und um die Wahl des Termins zur kommissarischen Vernehmung der Zeugin ██.

a) Die drei ersten Gründe waren offensichtlich nicht geeignet, im Angeklagten bei verständiger Würdigung Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu erwecken.

b) Auch der vierte Ablehnungsgrund dringt nicht durch.

Daß Landgerichtsrat ███████████████ den Termin zur kommissarischen Vernehmung der Zeugin ██████████ auf den 28. Juli 1961 angesetzt hatte, obwohl der Pflichtverteidiger an diesem Tage, wie aus den Akten hervorging, noch im Urlaub war, rechtfertigte auch vom Standpunkte eines verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit; denn dabei konnte es sich um ein Versehen handeln.

Auf die Zurückweisung des Antrages, den Beweistermin wegen des Urlaubs des Verteidigers um einige Tage zu verlegen, hat sich nicht der Angeklagte, sondern der Verteidiger in einer ergänzenden Begründung zum Ablehnungsgesuch des Angeklagten berufen. Dieser selbst erhob im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin ██ nur andere und abwegige Vorwürfe gegen Landgerichtsrat ████. Das läßt erkennen, daß der Angeklagte in der ihm bekannten Ablehnung des Verlegungsantrages kein Anzeichen einer Voreingenommenheit des Richters gesehen hat. Sonst hätte er bei seiner Geschäftsgewandtheit dies in seiner umfangreichen Eingabe auch gesagt. Darum findet der Senat in dieser richterlichen Entscheidung und ihrer nur recht allgemein gehaltenen Begründung ebenfalls keinen Ablehnungsgrund.

2. Die Revision bemängelt zu Unrecht die Zurückweisung zweier Hilfsanträge.

a) Der Antrag auf Vernehmung eines Wirtschaftsprüfers war überhaupt kein Beweisantrag, weil er eine Rechtsfrage zum Gegenstande hatte. Schon aus diesem Grunde ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht ihm nicht entsprochen hat.

b) Wenn die Bankkonten und ihr Stand im Mai 1955 schon in der Hauptverhandlung angegeben worden waren, ist nicht verständlich, warum ein Sachverständiger erforderlich sein sollte, um zu beurteilen, ob der Angeklagte jederzeit Ersatz leisten konnte. War über die Bankkonten und ihren Stand im Mai 1955 während der Hauptverhandlung noch nichts behauptet worden, so war der Antrag ein bloßer Ermittlungsantrag, dem das Landgericht hier nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht nachzugehen brauchte.

Im übrigen ist der Strafkammer entgegen den Ausführungen der Revision darin zuzustimmen, daß der Inhalt beider Anträge aus sachlich-rechtlichen Gründen unerheblich war.

3. Auf die Rüge, bei der Vernehmung des Zeugen Berg sei § 55 StPO nicht beachtet worden, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

4. Die Revision bemängelt, ein Schreiben des Angeklagten an seinen Auftraggeber Berg vom 15. Mai 1955, das in der Hauptverhandlung verlesen worden sei, werde im Urteil weder erwähnt noch gewürdigt. Das Gegenteil ergibt sich aus UA S. 30, 36, 37. Im übrigen braucht sich der Tatrichter im Urteil nicht mit jedem Beweismittel auseinanderzusetzen.

5. Die Aufklärungsrügen auf Seite 9 unten der Revisionsrechtfertigung und Seite 3 des Nachtrages vom 27. Dezember 1961 sind offensichtlich unbegründet.

II.

1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

Entgegen den Ausführungen der Revision kann dem Landgericht insbesondere darin gefolgt werden, daß der Angeklagte schon durch die unvollständige Weiterleitung der Gelder im April 1955 seine Treupflicht gegen seinen Auftraggeber BC verletzt und diesem einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt hat. Die Verpflichtung des Angeklagten, die Gelder unverzüglich an die Gläubiger BCS abzuführen, stellt die Revision zu Unrecht in Abrede. Den Vorsatz des Angeklagten leitet die Strafkammer nicht, wie die Revision meint, aus seiner Zurechnungsfähigkeit her. Vielmehr wird das Bewußtsein der Treuverletzung und der Vermögensschädigung ausdrücklich und rechtlich einwandfrei dargelegt (UA S. 42/43).

2. Die Strafe für die Untreue kann durch die jetzt weggefallene Strafe für den Meineid nicht beeinflußt sein. Beide Taten haben miteinander nichts zu tun. Das Urteil enthält für beide völlig getrennte Strafzumessungsgründe.

3. Das Landgericht muß jedoch noch darüber entscheiden, ob dem bisher unbestraften Angeklagten Strafaussetzung nach § 23 StGB zu gewähren ist. Insoweit muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden. Das Landgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, wenn sie zur sachgemäßen Entscheidung über die Strafaussetzung erforderlich sind. Sie dürfen jedoch weder den Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Untreue noch den Feststellungen widersprechen, auf denen die Strafe wegen dieses Vergehens beruht (BGH LM Nr. 30 zu § 23 StGB).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum rechtskräftigen Schuld- und Strafaussprach wegen Untreue einschließlich des Lebenslaufs des Angeklagten zu verlesen, in die Formel des künftigen Urteils jedoch nur die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzunehmen und in den Gründen nur die Bewilligung oder Ablehnung der Strafaussetzung zu rechtfertigen, also keine Feststellungen über den Sachverhalt oder über die Strafzumessung unnötig zu wiederholen (vgl. das Urteil 5 StR 398/61 vom 17. Oktober 1961 in der Strafsache gegen Jahn 144 Js 1/60 der Staatsanwaltschaft in Hamburg).

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaDr. Borker