Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Entscheidung: Zustellung an einen Verteidiger setzt Revisionsfrist in Gang

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 515/91 (alt: 5 StR 85/91)
Datum
25.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach Zurückweisung seiner Revision die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO). Streitgegenstand war, ob die erneute Urteilszustellung an nur einen von mehreren Verteidigern die Revisionsbegründungsfrist auslöst. Der BGH verwarf den Antrag: Die Frist lief mit Zustellung an einen Verteidiger, die Revision ist unzulässig und eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, weil die versäumte Begründung nicht nachgeholt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung des Urteils an einen der mehreren bestellten Verteidiger setzt die Frist zur Begründung der Revision nach § 345 Abs. 1 StPO in Lauf; eine unterbliebene Zustellung an weitere Verteidiger ist unschädlich.

2

Wird innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist keine Revisionsbegründung eingereicht, ist die Revision unzulässig und kann vom Gericht verworfen werden.

3

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist.

4

Die Kenntnis oder nachträgliche Mitteilung über die wirksame Zustellung an einen Verteidiger kann die Erfolgschancen eines Wiedereinsetzungsantrags beeinträchtigen, weil der Betroffene dann über den Fristablauf informiert war.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. März 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Volker, geboren am ███████████ 1943 in Wien (Österreich), wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. März 1992

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Braunschweig hatte die Revision des Angeklagten gegen sein am 6. Juni 1991 verkündetes Urteil durch Beschluss vom 20. August 1991 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO keine Revisionsbegründung eingegangen war.

Dieser Beschluss ist vom Senat aufgehoben worden, weil eine wirksame Zustellung des Urteils nicht nachgewiesen war. Der Vorsitzende der Strafkammer hat daraufhin am 6. November 1991 die erneute Urteilszustellung an den bestellten Verteidiger Rechtsanwalt █████ und die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin ███ angeordnet.

Während die Zustellung an Rechtsanwalt █████ am 8. November 1991 erfolgt ist, hat Rechtsanwältin ███ im Antragsschreiben vom 8. Januar 1992 mitgeteilt, ihr sei das Urteil nicht zugestellt worden. Ein Empfangsbekenntnis liegt nicht vor. Die Akten waren dieser Verteidigerin jedoch auf ihr Ersuchen aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 6. November 1991 zur Einsicht übersandt worden.

Der Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision nunmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist von einem Monat keine Revisionsbegründung eingegangen ist. Die Revisionsbegründungsfrist ist durch die Urteilszustellung an Rechtsanwalt █████ in Lauf gesetzt worden. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 22, 221, 222 ausgesprochen hat, genügt die Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger, und zwar selbst wenn der Vorsitzende auch die Zustellung an einen weiteren Verteidiger angeordnet hatte, diese Anordnung aber nicht ausgeführt worden war (vgl. BGHSt 34, 371, ausführlicher abgedruckt in BGHR StPO § 37 Abs. 2 Mehrfachverteidigung 1; Blase/Wielop, Die Förmlichkeiten der Revision im Strafverfahren, 3. Aufl. Rdn. 224).

Dem Angeklagten könnte auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Ein Wiedereinsetzungsantrag wäre schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist. Spätestens seit der jeweils am 10. März 1992 erfolgten Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts, den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu verwerfen, an beide Verteidiger und den Angeklagten war diesen bekannt, dass eine wirksame Zustellung an Rechtsanwalt █████ erfolgt war.

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