Revision: Verwertungsverbot früherer Angaben einer Mitbeschuldigten nach §252 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 515/78
- Datum
- 19.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§252 StPO verbietet die Verwertung von in einem gegen die Zeugin/den Zeugen gerichteten Ermittlungsverfahren abgegebenen Aussagen zur Überführung des Angeklagten, wenn die Person später das Zeugnis verweigert.
§252 StPO gilt auch für frühere Mitbeschuldigte, die in der Hauptverhandlung ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen.
Eine im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung erteilte überflüssige Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) begründet nicht die Verwertbarkeit vorheriger Angaben.
Zweck des §252 StPO ist, dem Zeugnisverweigerungsberechtigten die psychologische Entscheidungsfreiheit zu wahren und ihn davor zu schützen, mittelbar zur Überführung des Angeklagten beizutragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüneburg, 5. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Matrosen Joachim A ███ aus L████, dort geboren am █████ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. September 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 5. Mai 1978 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung die Richterin am Amtsgericht ███████ als Zeugin vernommen und ihre Angaben über die Einlassung der Verlobten des Angeklagten, Brigitte C████████, bei ihrer Vernehmung als Mitbeschuldigte in dem vorliegenden Verfahren zur Überführung des Angeklagten verwendet. Brigitte C████████ hatte in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO das Zeugnis verweigert.
Die Revision hält dieses Verfahren mit Recht nach § 252 StPO für unzulässig.
Wie der Senat schon früher entschieden hat, gilt § 252 StPO auch für die Aussage eines ehemaligen Mitbeschuldigten, der in der Hauptverhandlung als Angehöriger des Angeklagten das Zeugnis verweigert (BGHSt 20, 384).
Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass die Vernehmungsrichterin die als Beschuldigte zu vernehmende Person nicht nur über ihr Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 StPO, sondern auch über das – bei einer Beschuldigtenvernehmung gar nicht in Betracht kommende – Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO belehrt hat. Dieser Umstand rechtfertigt es entgegen der Annahme des Schwurgerichts jedoch nicht, die von der Zeugin früher als Beschuldigte gemachten Angaben zu verwerten und sie durch die Zeugenaussage der seinerzeitigen Vernehmungsrichterin in das Verfahren einzuführen. Die überflüssige Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO war ohne rechtliche Bedeutung (BayObLG MDR 1978, 74 = NJW 1978, 387). Sie änderte nichts an der damaligen Stellung der Verlobten des Angeklagten als Beschuldigte und konnte sie nicht davor schützen, unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung etwas zu sagen, was den Angeklagten belasten und in den Verdacht einer strafbaren Handlung bringen konnte. Zu einer solchen Aussage ist sie als Zeugin nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht verpflichtet. Das in § 252 StPO enthaltene Verwertungsverbot soll darüber hinaus verhindern, dass zur Überführung des Angeklagten trotz der Zeugnisverweigerung auf Erklärungen zurückgegriffen wird, welche die Zeugin als Beschuldigte in dem auch gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung abgegeben hat. Denn sie war in dieser Lage zwar rechtlich (§ 136 Abs. 1 StPO), nicht aber psychologisch frei in ihrer Entscheidung, ob sie eine den Angeklagten belastende Aussage machen wollte oder nicht. § 252 StPO will dem Zeugen, der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, diese Freiheit der Entscheidung erhalten und ihn davor schützen, dass er gegen seinen Willen mittelbar zur Überführung des Angeklagten beitragen muss.
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