Revision wegen mangelhafter Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 515/70
- Datum
- 22.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen (bedingten) Vorsatzes müssen die Feststellungen konkreten Anhalt dafür enthalten, dass der Täter die Nachteilszufügung billigend in Kauf genommen hat.
Mangelnde Organisation, Überlastung der Kanzlei oder „blindes“ Unterzeichnen von Überweisungen sprechen typischerweise für Fahrlässigkeit und rechtfertigen ohne weitere besondere Umstände keinen Schluss auf bedingten Vorsatz.
Die Unterlassung von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber unzuverlässigem Personal begründet allein keinen Vorsatz, wenn keine Anhaltspunkte für die Billigung des Eintritts eines Nachteils festgestellt sind.
Erweist sich die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit als unzureichend, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei mehrfacher Verurteilung in der neuen Hauptverhandlung ist aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Ulrich ██████████ aus ███, dort geboren am ██████████ 1912, wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom [REDACTED] Mai 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Das angefochtene Urteil lässt besorgen, dass die Strafkammer zwischen (bedingtem) Vorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit nicht ausreichend unterschieden hat.
Ihre Annahme, der Angeklagte habe die beiden Geldüberweisungen vorsätzlich hinausgeschoben, begründet sie mit dem Hinweis „auf die gesamten im Einzelnen dargelegten Umstände in den Fällen II, 1) und II, 2)“.
Diese Feststellungen deuten aber auf ein fahrlässiges Verhalten hin:
a) Im ersten Fall war der Beschwerdeführer während der Tatzeit „durch mehrere umfangreiche Strafprozesse ... überlastet“.
„Er kam meist nur am Wochenende in seine ████████ Praxis, um die wichtigsten Geschäfte zu erledigen.“ Ganz allgemein „unterschrieb er einfach blind die ihm vorgelegten Überweisungen und Schecks, ohne zu prüfen, um welche Beträge zu Lasten welcher Konten es sich im Einzelnen handelte“ (UA S. 6/7). Seine amtlich bestellten Vertreter, Rechtsanwalt ███ und Rechtsanwältin █████████, haben den Anspruchsberechtigten „durch nichtssagende Schreiben vom 26. Mai und 28. Juni 1965 vertröstet“ und so die Weiterleitung des Geldes ebenfalls erheblich verzögert; hiervon wusste anscheinend der Angeklagte noch nicht einmal, jedenfalls ist nicht festgestellt, dass er diese Mahnschreiben gekannt oder dass die Vertreter ihn an seine Zahlungspflicht erinnert hatten.
Die Annahme einer (bedingt) vorsätzlichen Nachteilszufügung durch den Angeklagten findet also in der Sachverhaltsdarstellung keinen Halt. Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass der Beschwerdeführer „jegliche Aufsichtsmaßnahmen trotz Kenntnis der Missstände in der Organisation seiner Kanzlei und der Unzuverlässigkeit seines Personals unterlassen“ hat. Denn dies ist im Allgemeinen nur als (grobe) Nachlässigkeit anzusehen, deren schädliche Folgen überwiegend dann auf bloßer Fahrlässigkeit beruhen werden, wenn besondere Umstände die Unterlassungen erklären und wenn – wie im angefochtenen Urteil – kein anderer Beweggrund für eine vorsätzliche Schadenszufügung festzustellen ist.
b) Das gilt auch für den zweiten Fall.
Hier ergibt der Sachverhalt, dass sich die Praxis des Angeklagten durch das Verhalten eines anderen Rechtsanwalts seit November 1967 in einem „unbeschreiblichen Zustand“ befand („Büropersonal fehlte, in den Schränken der Kanzlei sollen unerledigte Akten einfach stapelweise abgelegt worden sein“). Auch hatte der Angeklagte, dem Schriftstücke und zahlreiche Mahnschreiben möglicherweise nicht vorgelegt worden waren (UA S. 11), „die Angelegenheit aus den Augen verloren“, nachdem er seinen Bürovorsteher beauftragt hatte, „die Überweisung der je 36.000 DM vorzubereiten“ (UA S. 12).
Dass er unter solchen Umständen eine längere Verzögerung gerade dieser Auszahlungen vorausgesehen hat, ist weder der übrigen Sachverhaltsdarstellung noch dem anderen Urteilsinhalt zu entnehmen. Jedenfalls fehlt jeder Anhalt, dass der Angeklagte diesen Nachteil gebilligt hat.
Auch im Fall II, 2) wird also die Annahme des bedingten Vorsatzes durch die Feststellungen nicht gestützt.
Auf die allgemeine Sachrüge war das Urteil daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang aufzuheben.
Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung den Angeklagten wiederum in beiden Fällen schuldig sprechen, so wird es entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Meinung eine Gesamtstrafe zu bilden haben.
| Sarstedt | Siemer | Schuster | |||
| Schmidt | Herrmann |