Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 515/59
- Datum
- 01.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch des Betrugs (§ 263 StGB) ist bereits erfüllt, wenn die Täuschungshandlung in der Ausführung begonnen hat; es kommt für den Versuch nicht darauf an, dass die Vermögensinteressen des Getäuschten bereits konkret geschädigt oder konkret gefährdet waren.
Ein Arbeitsbuch kann als allgemein bekannte Gesamturkunde gelten und bedarf keiner näheren Bezeichnung, um den Tatbestand der Urkundenfälschung zu verwirklichen.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) kann tateinheitlich neben einem Betrugsversuch stehen, wenn die gefälschte oder gebrauchte Urkunde Teil der zur Täuschung eingesetzten Ausführungshandlungen ist.
Offensichtliche Schreib- oder Zahlendreher in den Urteilsgründen beeinträchtigen den Urteilbestand nicht, sofern der tatsächliche Entscheidungsinhalt klar erkennbar ist; wiederholte Vorstrafen sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 25. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hans-Joachim ████ aus ████, geboren am ████████ 1917 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Betruges u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 25. Juli 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, des § 267 StPO und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte hatte ein Berliner Realgymnasium bis Untersekunda besucht (mittlere Reife). Später führte er ein bewegtes Leben; unter falschen Namen verschaffte er sich das Ritterkreuz.
Von Frühjahr 1947 bis Sommer 1949 war er als Neulehrer an einer Grundschule in Fredersdorf (Sowjetzone) tätig. Ende 1947 will er die erste Lehrerprüfung bestanden haben. Da seine Aufsichtsbehörde von ihm den Nachweis der zweiten Lehrerprüfung verlangte, fertigte er darüber eine falsche Urkunde an. Ferner änderte er in seinem Arbeitsbuch die auf „mittlere Reife“ lautende Angabe über seine Ausbildungsgrundlage in „Abitur“ um. Wegen der Fälschung der Prüfungsurkunde wurde er 1955 zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seit Herbst 1957 lebt er in Cuxhaven. Im Mai 1958 richtete er an den dortigen Schulrat ein Gesuch um Anstellung als Volksschullehrer, wobei er eine eidesstattliche Erklärung und sein Arbeitsbuch mit dem gefälschten Reifeprüfungsvermerk beifügte. Er behauptete wiederum, die zweite Lehrerprüfung, und zwar mit „gut“ bestanden zu haben. Sein Gesuch wurde jedoch noch im selben Monat vom Regierungspräsidenten in Stade abgelehnt.
Die Verurteilung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Aufklärungsrüge ist in Wirklichkeit ein sachlich-rechtlicher Angriff, der jedoch fehlgeht. Die Strafkammer führt unter anderem aus:
„Der Angeklagte wäre nämlich durch Täuschung in ein öffentliches Amt gelangt, ohne seiner Vorbildung nach die bestimmungsgemäßen Voraussetzungen zu erfüllen. Er hätte Bezüge erhalten, die ihm, wie er wusste, nicht zustanden, weil er von dem allein maßgeblichen Standpunkt des Staates aus für das Amt nicht tauglich war, und es kommt nicht darauf an, ob er die mit der Anstellung verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen hätte.“
Auch die übrigen Voraussetzungen versuchten Betruges sind dargetan (vgl. auch BGHSt 5, 358 ff.). Ob die Vermögensinteressen des Landes Niedersachsen schon gefährdet waren, ist ohne Bedeutung. Der Angeklagte ist hinsichtlich des § 263 StGB nur wegen Versuchs verurteilt worden. Die Täuschungshandlung war bereits Anfang der Ausführung.
Das Arbeitsbuch ist eine allgemein bekannte Gesamturkunde. Diese brauchte ebensowenig näher beschrieben zu werden wie etwa ein Reisepass oder ein Hypothekenbrief.
Auch die Annahme einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) ist rechtlich einwandfrei. Im Fall RGSt 75, 206 handelte es sich um die vom Reichsgericht verneinte Beweiserheblichkeit des Geburtsorts, worum es hier nicht geht.
Die gegen den Angeklagten früher verhängten Freiheitsstrafen (u. a. drei Jahre Zuchthaus Gesamtstrafe wegen der Fälschung der Prüfungsurkunde und wegen Unterschlagung von Gemeindegeldern) mögen zwar, wie der Tatrichter andeutet, übersetzt erscheinen. Jedenfalls konnte das Landgericht bei der jetzigen Strafzumessung berücksichtigen, dass der Angeklagte schon wiederholt kriminell in Erscheinung getreten war und bereits einmal eine in gleicher Richtung liegende Urkundenfälschung begangen hatte. Die während des letzten Krieges erkannte Strafe ist „ganz außer Betracht geblieben“ (UA 5, 12).
Der spezielle Einwand der Revision gegen die Strafzumessung greift nicht durch. Dass in den Gründen von einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten die Rede ist, beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler, der den Urteilsbestand nicht beeinträchtigt (Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl., Anm. 4 b zu § 268). Im Übrigen kann auf § 458 Abs. 1 StPO verwiesen werden.
Strafaussetzung kam mit Rücksicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht in Betracht. Die Revision erhebt denn auch insoweit keine besonderen Einwendungen.
| Sarstedt | Schmidt | Börker | |||
| Koffka | Seibert |