Revision wegen Mängeln bei Vorsatzfeststellung und fortgesetzter Hehlerei aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 515/55
- Datum
- 29.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters sind keine „Umstände" im Sinne des §259 StGB und dürfen nicht als Indiz für Kenntnis der strafbaren Herkunft verwertet werden.
Zur Feststellung des Vorerwerbsvorsatzes nach §259 StGB sind nur Umstände zu berücksichtigen, die dem Erwerber zum Tatzeitpunkt das Bewusstsein der strafbaren Herkunft aufdrängen; nachträgliche Ereignisse sind unbeachtlich.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung erfordert eine substantiiert darlegte Begründung, insbesondere bei zeitlichem Abstand zwischen Einzeltaten; fehlt diese, ist die Entscheidung aufzuheben, weil der Schuldspruch nicht teilbar ist.
Bei der Strafzumessung dürfen gesetzgeberische Tatbestandsgründe nicht als strafschärfende Gesichtspunkte verwendet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des deutschen Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Paul ███████ aus BC, dort geboren am █████████ 1912, - Sachbezeichnung: █████████████ wegen fortgesetzter Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben: Sarstedt Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Bärker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Mai 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Angeklagte hat in der Zeit von September bis November 1953 in fünf Einzelfällen gestohlene Sachen angekauft oder (in einem Falle) zum Pfande genommen. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe in allen Fällen den Umständen nach annehmen müssen, dass die von ihm entgegengenommenen Gegenstände aus strafbaren Handlungen herrührten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat mit folgenden Worten abgelehnt, die Strafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen: „Die Überzeugung, dass der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird, konnte die Kammer nicht gewinnen.“
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des materiellen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Die Strafkammer hat zwar in allen Einzelfällen festgestellt, dass die Sachen gestohlen waren, die der Angeklagte an sich gebracht hat. Grund zu Bedenken geben aber die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand.
Im Urteil heißt es ausdrücklich, „dass der Angeklagte in allen Fällen den Umständen nach annehmen musste, dass die von ihm entgegengenommenen Gegenstände aus strafbaren Handlungen herrührten“ (UA 7).
a) Damit hat die Strafkammer zunächst den Vorsatz nur mit Hilfe der Beweisregel (vgl. hierzu BGHSt 2, 146 im Anschluss an RGSt 55, 204), also durch Anführung der zur Erkenntnis des strafbaren Vorerwerbs zwingenden Begleitumstände, feststellen wollen. Tatsächlich ergeben sich aus den Urteilsgründen „Umstände“ im Sinne des § 259 StGB jedoch nur zum Falle 3 (Ankauf gestohlener Fischkonserven), zum Teil auch zum Falle 1 (Mitwirkung beim Absatz der Saitlinge). Hierzu verwertet die Strafkammer mehrfach in diesem Zusammenhang, dass sich der Angeklagte in keiner Weise danach erkundigt hat, woher die Gegenstände stammten.
Das ist unzulässig. Eigene Handlungen und Unterlassungen können niemals „Umstände“ im Sinne des § 259 StGB sein (BGH NJW 1953, 552). Außerdem ist unzulässig, zeitlich nach der Tat liegende Ereignisse heranzuziehen. Sie können dem Täter zur Tatzeit nicht das Bewusstsein der strafbaren Herkunft aufgedrängt haben. Auch hiergegen hat die Strafkammer verstoßen, wenn sie als „Umstand“ verwertet, der Angeklagte habe mehrfach in seiner Einlassung gewechselt.
b) Weiter muss die Vortat mit Rücksicht auf das geschützte Rechtsgut irgendwie fremde Vermögensrechte verletzen. Auch das muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Der Angeklagte hat sich zum Falle 2 (Ankauf von Damenstrümpfen) ausweislich der Urteilsgründe dahin eingelassen, er habe angenommen, „dass es sich um geschmuggelte Ostware gehandelt habe“.
Die Strafkammer sagt auch hierzu, der Angeklagte habe sich nicht nach der Herkunft der Damenstrümpfe erkundigt. Daraus ergibt sich nichts für die Diebstahlskenntnis des Angeklagten.
2.) Die Strafkammer „hat entsprechend dem Eröffnungsbeschluss fortgesetztes Handeln angenommen“. Eine weitere Begründung ist nicht vorhanden. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich sind, um eine Reihe von Einzeltaten als Bestandteile einer einzigen (fortgesetzten) Handlung anzusehen (vgl. hierzu BGHSt 1, 313/515). Einer näheren Begründung hätte es hier schon wegen des zeitlich erheblichen Abstandes zwischen den einzelnen Taten bedurft.
Dieser Rechtsfehler hätte zwar für sich nicht zur Aufhebung des Urteils führen brauchen, weil der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, dass er nur wegen einer und nicht wegen mehrerer Taten verurteilt worden ist. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung zwingt aber den Senat, das gesamte Urteil – also auch hinsichtlich der Fälle 1 und 3 – aufzuheben. Denn bei einer fortgesetzten Handlung ist der Schuldspruch nicht teilbar.
3.) Die Strafzumessung erweckt ebenfalls Bedenken. Die Strafkammer führt aus: Der Angeklagte habe die Mitangeklagten und jugendliche Täter angereizt, strafbare Handlungen zu begehen, weil er, ohne nach der Herkunft der angebotenen Gegenstände zu fragen, diese abnahm. Damit ist anscheinend der gesetzgeberische Grund für die Strafbarkeit der Hehlerei strafschärfend verwendet worden. Das ist unzulässig.
4.) Die Revision rügt insbesondere, das Urteil enthalte keinerlei Angaben darüber, aus welchen Gründen § 23 StGB nicht angewendet worden sei. Es mag in der Tat zweifelhaft erscheinen, ob die Ausführungen der Strafkammer zu diesem Punkte überhaupt noch als Begründung angesehen werden können. Eine andere Frage ist es jedoch, ob hierin ein Grund zur Aufhebung des Urteils zu finden wäre. Denn eine (verfahrensrechtliche) Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO ist nicht gerügt, auch war weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger ein Antrag auf Strafaussetzung (hilfsweise) gestellt worden. Ein sachlich-rechtlicher Mangel wäre hingegen nur gegeben (vgl. BGHSt 6, 68), wenn nahe läge, die Strafkammer habe die Möglichkeit übersehen, § 23 StGB anzuwenden. Das wird durch die – wenn auch äußerst knappe – Begründung ausgeschlossen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.
| Sarstedt | Siemer | ||
| Schmidt | Bärker |