Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung in Ehebruch- und Falschaussageverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 515/52
Datum
02.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen falscher uneidlicher Aussage und Ehebruchs verurteilt; seine Revision rügt materielle Rechtsfehler. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer bei der Beweiswürdigung Entlastungsbehauptungen nicht ausreichend gewürdigt, widersprüchliche Feststellungen getroffen und Denkgesetze verletzt haben könnte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nur erfolgen, wenn der Tatrichter die Schuld des Angeklagten hinreichend nachgewiesen hat; Entlastungsbehauptungen sind zu widerlegen, soweit ihre Richtigkeit zur Freisprechung oder milderen Beurteilung führen kann.

2

Der Tatrichter darf dem Angeklagten die Beweislast für seine Schutzbehauptungen nicht aufbürden; Zweifel an deren Richtigkeit müssen aus der Gesamtwürdigung der Beweismittel hervorgehen.

3

Offenkundige innere Widersprüche in den Urteilsfeststellungen, die das Überwiegen der Überzeugung begründen könnten, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils, wenn sie nicht aufklärbar sind.

4

Das Gericht darf im Rahmen der Beweiswürdigung nicht voraussetzen, dass eine Aussage unrichtig ist, die es zugleich erst noch beweisen will (Verstoß gegen Denkgesetze).

5

Die Verweigerung des Eides bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer bisher getätigten Aussage stellt keine Berichtigung i.S.d. § 158 StGB dar; § 157 StGB ist gesondert und klar zu erörtern, ohne widersprüchliche Voraussetzungensetzungen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Georg BC aus BCL, ████████████ geboren am ███████ 1900 in ████ wegen Ehebruchs und falscher uneidlicher Aussage hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen, auch soweit es die Angeklagte ██ ██ betrifft, aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen falscher uneidlicher Aussage zu 5 Monaten Gefängnis und wegen Ehebruchs anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 1 Monat zu einer Geldstrafe von 600,- DM West verurteilt, die Angeklagte ██████ wegen Ehebruchs zu 50,- DM West Geldstrafe anstelle von 10 Tagen Gefängnis.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten █████ ██, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

I.

Die materielle Rüge hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in dem Ehescheidungsprozess der Eheleute ████ am 10.5.1951 bei seiner uneidlichen Vernehmung bestritten, mit der Angeklagten █████████ die Ehe gebrochen zu haben; ehewidrige Beziehungen hat er nicht in Abrede gestellt. Die Angeklagte ██████ selbst hat im Prozess den Ehebruch zugegeben. Am 22.6.1951 hat der Angeklagte ██████ dann erklärt: "Ich verbleibe bei meiner Aussage vom 10.5.1951 auch nach nochmaligem Vorhalt der Aussage der Beklagten. Ich verweigere jedoch, um mich der Gefahr eines Strafverfahrens wegen Meineides nicht auszusetzen, die Leistung des Eides." Die Ehe der Eheleute ██ ███ wurde durch Urteil vom 22.6.1951 wegen Ehebruchs geschieden, der Angeklagte ████ ist im Urteil als Ehebrecher benannt worden.

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte █████████ der früheren Mitangeklagten ██████ die Ehe gebrochen habe, und dass deshalb auch seine uneidliche Aussage im Scheidungsprozess unrichtig sei.

1.) Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Verurteilung des Angeklagten. Bei der Feststellung des Ehebruchs des Angeklagten, die auch der Verurteilung wegen uneidlicher falscher Aussage zugrunde liegt, hat die Strafkammer grundlegende Regeln verletzt. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters, doch darf dieser einen Angeklagten nur verurteilen, wenn er ihm die Tat nachgewiesen hat. Dazu gehört auch, dass Entlastungsbehauptungen des Angeklagten widerlegt sind, soweit sie, ihre Richtigkeit unterstellt, zur Freisprechung des Angeklagten oder zu einer milderen Beurteilung führen müssen; niemals darf der Tatrichter dem Angeklagten den Beweis für seine Schutzbehauptungen aufbürden.

a) Gegen diesen Satz hat die Strafkammer in einem wesentlichen Punkt verstoßen. Der Angeklagte hatte sich u.a. darauf berufen, dass er zur Zeit der ihm zur Last gelegten Ehebrüche nicht beiwohnungsfähig gewesen sei. Die Strafkammer führt hierzu aus, diese Behauptung des Angeklagten sei aufgrund der Vernehmung der Zeugen Dr. med. ██████ und der Ehefrau Edith ███ nicht erwiesen. Diese beiden Zeugen hatten lediglich bekunden können, dass der Angeklagte früher einmal eine Hormonkur durchgemacht habe; über seine vollständige Impotenz in der Zeit vom Herbst 1950 bis Januar 1951 hätten sie jedoch keine sicheren und klaren Bekundungen machen können.

Auf diesem Verstoß kann das Urteil möglicherweise beruhen.

b) Es ist der Verteidigung zuzugeben, dass auch andere Stellen des Urteils in ihrer Formulierung zunächst den Eindruck erwecken können, als sei das Landgericht von einer Beweislast des Angeklagten für seine Schutzbehauptungen ausgegangen. An einer Stelle des Urteils ist von Schutzbehauptungen die Rede, "die durch keine überzeugenden Beweismittel gestützt werden können"; an einer anderen Stelle davon, dass für ein Zusammenarbeiten der Eheleute ██████ gegen den Angeklagten jedenfalls keine eindeutigen Beweisanzeichen sprächen und dass keine hinreichenden Indizien für die leeren Vermutungen des Angeklagten vorlägen. Insoweit ergibt aber der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Strafkammer lediglich zum Ausdruck bringen wollte, die geringe innere Wahrscheinlichkeit der Schutzbehauptungen in Verbindung mit dem Fehlen erheblicher Anzeichen für ihre Richtigkeit habe das Gericht zu der Überzeugung gebracht, die Behauptungen seien unrichtig. Eine derartige Beweiswürdigung liegt im Ermessen des Tatrichters.

2.) Das Urteil enthält bei der Beweiswürdigung einen inneren Widerspruch. Zu Beginn heißt es, die Angeklagte ██ habe sich im Sommer 1950, also offenbar schon vor Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu dem Angeklagten ███████ in seinem Büro darüber beklagt, dass ihr Mann sie geschlagen habe, und sie habe eine Angestellte des Angeklagten gefragt, ob sie im Falle der Scheidung ihre Möbel aus der Wohnung entfernen dürfe. Bei der Erörterung der Frage, ob die Mitangeklagte ██ ██████ Ehebruch zugegeben haben könne, den sie in Wahrheit nicht begangen habe, heißt es hingegen, die Eheleute █████ hätten, mit Ausnahme der in jeder Ehe vorkommenden Auseinandersetzungen, glücklich miteinander gelebt. Es gehört aber nach der Lebenserfahrung nicht zu den in jeder Ehe vorkommenden Auseinandersetzungen, insbesondere nicht in den Kreisen, denen die früheren Eheleute offenbar angehören, dass ein Mann seine Frau ████████ schlägt. Die Frau kann den Vorfall seinerzeit auch nicht als harmlos aufgefasst haben, da sie daraufhin Scheidungsabsichten geäußert und sich über ihre Rechtslage im Falle einer Scheidung erkundigt hat. Das Gericht hätte deshalb bei seiner Feststellung, die Eheleute ██████ hätten glücklich miteinander gelebt, sich mit dem Vorfall vom Sommer 1950 auseinandersetzen müssen. Ohne eine nähere Erörterung dieses Vorfalls erscheinen die beiden Feststellungen widersprüchlich. Auf diesem Widerspruch kann das Urteil beruhen.

3.) Bei der Erörterung, ob die Möglichkeit bestehe, dass Frau ██ auf Veranlassung ihres Mannes sich im Scheidungsprozess zu Unrecht des Ehebruchs mit dem Angeklagten bezichtigt habe, heißt es im Urteil:

"Schließlich konnten die Angeklagte ███ und ihr Mann ja auch gar nicht damit rechnen, dass der Angeklagte ███████ sich zusätzlich zu dem Ehebruch durch falsche Angaben vor Gericht überdies noch strafrechtlich belasten würde."

Dieser Satz enthält in dem Zusammenhang, in den er gestellt ist, einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Die Strafkammer unterstellt in ihrem Gedankengang von vornherein die Unrichtigkeit der Aussage des Angeklagten, dass er keinen Ehebruch begangen habe, obwohl sie diese Unrichtigkeit gerade erst beweisen will. Auch auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen.

4.) Das Urteil führt weiter aus, Frau ██ hätte durch Zugeben des Ehebruchs den Bestand ihrer Ehe gefährdet und damit rechnen müssen, dass sie aufgrund des ergehenden Schuldspruchs ihr Kind verlieren und ohne Unterhalt ausgehen würde. Auch diese Ausführungen des Urteils können auf einem Rechtsirrtum beruhen. Ebenfalls der Angeklagte hatte bereits vor dem Scheidungsprozess ehewidrige Beziehungen zu Frau ███████ zugegeben. Dass diese im Scheidungsprozess festgestellt würden, stand also außer Frage. Möglicherweise hat die Strafkammer übersehen, dass die von ihr erörterten Folgen ebenso eintreten mussten, wenn lediglich ehewidrige Beziehungen im Scheidungsprozess zugegeben wurden, jedenfalls wenn Frau █████ ihrerseits Vorwürfe gegen ihren Mann nicht erhob.

Auch hierauf kann das Urteil beruhen.

5.) Die Erörterung des § 157 StGB lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen dieser Vorschrift verneinen oder lediglich keinen Gebrauch von der ihr bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zustehenden Möglichkeit machen wollte, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen. Auch auf dieser Unklarheit kann das Urteil beruhen.

Rechtsirrig wäre es, wenn die Strafkammer die Voraussetzungen des § 157 StGB deshalb verneinen wollte, weil der Angeklagte nach seiner eigenen Darstellung nicht die Unwahrheit, sondern die Wahrheit gesagt habe. Das Gericht kann bei Erörterung des § 157 StGB nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte von der Wahrheit seiner Angaben überzeugt gewesen sei, obwohl es vorher das Gegenteil feststellt. Ein Geständnis des Angeklagten gehört auch nicht zu den Voraussetzungen des § 157 StGB. Hingegen ist das Gericht nicht gehindert, nach Feststellung dieser Voraussetzungen bei Ausübung seines pflichtmäßigen Ermessens alle Umstände des Falles heranzuziehen und auch die Tatsache des von ihm angenommenen Ehebruchs sowie die Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat zu berücksichtigen und alsdann von der möglichen Strafmilderung abzusehen.

6.) Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer hätte § 158 StGB zugunsten des Angeklagten anwenden müssen. Seine Anwendung scheidet schon deshalb aus, weil in der Verweigerung des Eides unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der gemachten Aussage niemals eine Berichtigung dieser Aussage gesehen werden kann, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die angebliche Berichtigung verspätet gewesen wäre.

Aus den zu 1. und 2. erörterten Gründen muss das Urteil aufgehoben werden, und zwar gemäß § 357 StPO auch, soweit es die Angeklagte ██ █████████ betrifft.

Bei der erneuten Verhandlung empfiehlt es sich, zwecks Vermeidung späterer Aufklärungsrügen, das Verhalten der früheren Eheleute ██████ während des Scheidungsrechtsstreits und nach seiner Beendigung eingehend zu prüfen. Es könnte von Wichtigkeit sein, ob die Mitangeklagte ███ selbst Scheidungs- oder Mitschuldgründe hatte, die sie nicht geltend gemacht hat. Als ein solcher Grund könnte der eingangs des Urteils erwähnte Vorfall aus dem Sommer 1950 in Betracht kommen. Wichtig könnte auch sein, aus welchem Grunde die Mitangeklagte ███ im Rechtsstreit den Ehebruch ausdrücklich zugestanden hat, statt von ihrem Recht Gebrauch zu machen, hierüber die Aussage zu verweigern. Schließlich dürfte das jetzige Verhältnis der früheren Eheleute zueinander zu erörtern sein, insbesondere die Frage, ob Frau ██ Unterhalt von ihrem geschiedenen Mann erhält, ob er ihr das Kind belassen hat und ob die geschiedenen Eheleute noch freundschaftlich oder gar intim miteinander verkehren oder während des Scheidungsrechtsstreits oder hinterher verkehrt haben. Hat Frau ██████████ zustehende Scheidungs- oder Mitschuldrechte nicht geltend gemacht, hat sie ohne ersichtlichen anderen Grund Ehebruch ausdrücklich zugestanden, statt die Aussage zu verweigern, wird sie von ihrem geschiedenen Mann materiell unterstützt, erzieht sie das Kind und verkehrt sie weiter mit ihrem Mann, dann könnten alle diese Momente zusammen oder auch einzelne von ihnen für die Schutzbehauptung des Angeklagten sprechen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. WaschowDr. NeumannSiemer
SarstedtDr. Koffka