Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Unzucht bestätigt, ein Fall eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 51/54
- Datum
- 30.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf eigenständig prüfen, ob eine festgestellte Tathandlung den gesetzlichen Begriff der objektiv unzüchtigen Handlung erfüllt, da dies eine rechtliche Würdigung ist.
Eine unzüchtige Handlung i.S.v. §176 Abs.1 Nr.3 StGB erfordert eine Verletzung des allgemeinen geschlechtlichen Scham- und Sittlichkeitsgefühls in einem Maße, das über bloße ungehörige handgreifliche Zudringlichkeiten hinausgeht.
Ergibt sich nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich eine tätliche Beleidigung (§185 StGB), ist für eine Strafverfolgung der Strafantrag nach §194 StGB erforderlich; fehlt dieser und ist die Antragsfrist nicht sicher verstrichen, ist das Verfahren einzustellen.
Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt nicht in Betracht, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits zu mehr als sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist (vgl. §23 Abs.3 Nr.3 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Bernhard ███ aus ██ ███, dort geboren ████████████████, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, pr. Borker, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. November 1953 wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Verfahren wegen eines weiteren Falles der Unzucht mit einem Kinde wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision werden dem Angeklagten auferlegt, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen trägt sie die Landeskasse.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte berührte am 20. Juli 1953 vor einer Schaubude ein 8–10-jähriges Mädchen eine Zeitlang mit dem Handrücken über dem Kleid am Gesäß. Kurz darauf schob er seine Hand unter den Rock eines anderen gleichaltrigen Mädchens, das sich über eine Brüstung gebeugt hatte, und ließ sie längere Zeit mit der Innenfläche auf dem Gesäß des Kindes liegen. Das Landgericht hat ihn in beiden Fällen wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt und aus diesen beiden Strafen eine Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis gebildet.
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
Soweit sie die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, gibt sie nicht die Tatsachen an, die einen Verfahrensverstoß begründen sollen. Die Verfahrensbeschwerde entspricht daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist unzulässig.
Die Sachbeschwerde ist begründet, soweit der Angeklagte in dem ersten Falle verurteilt worden ist.
Das Landgericht stellt in beiden Fällen eine wollüstige Absicht des Angeklagten fest und ist der Auffassung, es handele sich „um Berührungen von einer gewissen äußeren Erheblichkeit, die nicht als impulsive handgreifliche Zudringlichkeiten angesprochen werden können“. Sie seien „weder kurz, noch in ihrer Art unbedeutend“ und verletzten das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht.
Gegen diese Würdigung bestehen im zweiten Falle, in dem der Angeklagte unter den Rock griff, keine rechtlichen Bedenken.
Im ersten Falle ging seine Handlung jedoch trotz ihrer Dauer und trotz der wollüstigen Absicht nicht über eine ungehörige handgreifliche Zudringlichkeit hinaus. Sie verletzte das allgemeine geschlechtliche Scham- und Sittlichkeitsgefühl nicht in einem solchen Maße, dass eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorläge.
Diese Beurteilung kann das Revisionsgericht selbständig vornehmen. Sie ist nicht dem Tatrichter vorbehalten. Denn sie betrifft nicht die Feststellung der äußeren und inneren Vorgänge und deren tatsächliche Würdigung, sondern ihre Unterordnung unter den rechtlichen Begriff der objektiv unzüchtigen Handlung. Es handelt sich um eine rechtliche Würdigung.
Im ersten Falle liegt also nach dem im Urteil abschließend festgestellten Sachverhalt nur eine tätliche Beleidigung nach § 185 StGB vor. Der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag fehlt. Ob und wann der gesetzliche Vertreter des Kindes von dem Vorgang Kenntnis erhalten hat, ist nicht bekannt; es lässt sich daher nicht ausschließen, dass die dreimonatige Antragsfrist noch nicht verstrichen ist (vgl. §§ 61, 65 Abs. 2 StGB). Aus diesem Grunde ist der Angeklagte nicht freizusprechen, sondern das Verfahren einzustellen.
In dem zweiten Falle bleibt es bei der Verurteilung des Angeklagten zur gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis. Eine Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung kommt nicht in Betracht; denn der Angeklagte ist schon am 10. September 1949 zu sieben Monaten Gefängnis, also während der letzten 5 Jahre vor seiner jetzt abgeurteilten Tat vom 20. Juli 1953 zu mehr als sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB).
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision im vollen Umfange zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |