Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtgewährung des letzten Wortes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 514/88
Datum
25.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision, dass ihm nach Verkündung eines Abtrennungsbeschlusses nicht nochmals das letzte Wort gewährt worden sei. Der BGH gab der Revision statt und hob das Urteil auf, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Urteil auf dieser Gehörsverletzung beruht. Der Generalbundesanwalt hatte den Verfahrensfehler beanstandet; die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Weitergehende Revisionsvorbringen blieben ohne entscheidungserhebliche Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtgewährung des dem Angeklagten zustehenden letzten Wortes nach Verkündung eines Abtrennungsbeschlusses verletzt das rechtliche Gehör und kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Eine Aufhebungsfolge wegen Nichtgewährung des letzten Wortes tritt nicht ein, wenn sich in seltenen Ausnahmefällen mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass das Urteil hierauf beruht.

3

Bei Vorliegen eines solchen Gehörsverstoßes ist in der Regel die Zurückverweisung an eine andere zuständige Strafkammer geboten.

4

Erhebt der Generalbundesanwalt einen Verfahrensmangel dieser Art, kann dies genügen, um über die Revision zu entscheiden, ohne dass andere Revisionsgründe zu prüfen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gastronomen ████ Winfried █████, geboren am ████████ 1952 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer unter Bezug auf die Rechtsprechung des Senats (u. a. in StV 1984, 233), dass das Landgericht ihm nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses nicht nochmals das letzte Wort erteilt hat. Einer der ‚seltenen Ausnahmefälle‘ (BGH NStZ 1984, 521), in denen sich ausschließen lässt, dass das Urteil auf der Nichtgewährung des letzten Wortes beruht, liegt hier nicht vor; die Entscheidung kann mithin keinen Bestand haben.

Bei dieser Sachlage kommt es auf das sonstige Revisionsvorbringen nicht an.“

Dem tritt der Senat bei.

SchusterHerrmannNiepel
HorstkotteRebitzki