Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Feststellungen (§ 66 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 514/79
- Datum
- 04.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte in zwei verschiedenen Urteilen jeweils zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Die Urteilsgründe müssen die früheren Verurteilungen und insbesondere die jeweils verhängten Einzelstrafen so darstellen, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nachvollziehbar werden; die Mitteilung bloßer Gesamtstrafen genügt nicht.
Bei Prüfung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist festzustellen, ob die früheren Taten als symptomatisch im Sinne der Norm anzusehen sind; dies erfordert konkrete Feststellungen im Urteil.
Sind die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen nicht getroffen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 27. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Gustav H ███ aus GC ██, Kreis ████████, dort geboren am ████████ 1945, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. März 1979 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Schuldspruch und die Bestimmung der Freiheitsstrafe sind frei von Rechtsfehlern. Dagegen hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB keinen Bestand.
Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass der Angeklagte schon zweimal zu Freiheitsstrafe von mindestens jeweils einem Jahr verurteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Mitteilung der früher verhängten Gesamtstrafen (UA S. 3–5) genügt nicht. Entscheidend ist, ob der Angeklagte in zwei verschiedenen Urteilen wegen symptomatischer Taten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) jeweils zu Einzelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (BGHSt 24, 243).
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |