Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Feststellungen (§ 66 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 514/79
Datum
04.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, in dem neben Freiheitsstrafe auch Sicherungsverwahrung angeordnet war. Der BGH hob den Maßregelausspruch nach § 66 Abs. 1 StGB auf, weil die Urteilsgründe nicht darlegten, dass in zwei verschiedenen Urteilen jeweils Einzelstrafen von mindestens einem Jahr verhängt worden seien. Schuldspruch und Freiheitsstrafe blieben rechtsfehlerfrei. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über die Sicherungsverwahrung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte in zwei verschiedenen Urteilen jeweils zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

2

Die Urteilsgründe müssen die früheren Verurteilungen und insbesondere die jeweils verhängten Einzelstrafen so darstellen, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nachvollziehbar werden; die Mitteilung bloßer Gesamtstrafen genügt nicht.

3

Bei Prüfung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist festzustellen, ob die früheren Taten als symptomatisch im Sinne der Norm anzusehen sind; dies erfordert konkrete Feststellungen im Urteil.

4

Sind die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen nicht getroffen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 27. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Gustav H ███ aus GC ██, Kreis ████████, dort geboren am ████████ 1945, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. März 1979 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Schuldspruch und die Bestimmung der Freiheitsstrafe sind frei von Rechtsfehlern. Dagegen hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB keinen Bestand.

Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass der Angeklagte schon zweimal zu Freiheitsstrafe von mindestens jeweils einem Jahr verurteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Mitteilung der früher verhängten Gesamtstrafen (UA S. 3–5) genügt nicht. Entscheidend ist, ob der Angeklagte in zwei verschiedenen Urteilen wegen symptomatischer Taten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) jeweils zu Einzelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (BGHSt 24, 243).

HerrmannFuhrmannUlsamer
FleischmannHorstkotte