Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Beweiswürdigung in Abtreibungsverfahren aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 514/69
Datum
04.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg wegen Abtreibung. Das Landgericht stützte die Verurteilung auf eine Zeugenaussage, die in widersprüchlicher Form vorgetragen und mit den Feststellungen nicht in Einklang zu bringen war. Der BGH hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Tatsachenaufklärung an die Vorinstanz zurück, da die Beweiswürdigung nicht tragfähig erschien.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil darf nicht auf einer Beweiswürdigung beruhen, die unklar, widersprüchlich oder unleserlich ist; in einem solchen Fall sind die Feststellungen aufzuheben.

2

Zur Verurteilung aufgrund von Zeugenaussagen ist eine schlüssige und kohärente Verknüpfung zwischen den Zeugenaussagen und den übrigen Tatfeststellungen erforderlich.

3

Offensichtliche Widersprüche zwischen tatrichterlichen Feststellungen und den tatsächlichen Verhältnissen beeinträchtigen die Tragfähigkeit des Urteils und rechtfertigen eine Zurückverweisung zur erneuten Aufklärung.

4

Kann das Revisionsgericht entscheidungserhebliche Unklarheiten der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht selbst beseitigen, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 21. Mai 1969

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Gerda █████████████████ ██ aus █, geboren am █████ in ██████, wegen Abtreibung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende ████████, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizhauptsekretär ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 21. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht meint, die Angeklagte habe im Juni 1967 die Abtreibung an der Zeugin ███ ████████████ vorgenommen.

Das folgert die Strafkammer aus einer ████████ dieser Zeugin gegenüber dem Zeugen Karl ███, „die Abtreiberin sei eine Geschäftsfrau, die eine ██████████████ in ███████████ habe“. Das Landgericht stellt fest, der Ehemann der Angeklagten betreibe einen Fahrzeugabschleppdienst und den Handel mit Gebrauchtwagen. Das ist etwas anderes als ein eigenes Mietwagenunternehmen. Auf diesem unlesbaren Widerspruch kann das Urteil beruhen.

SchmittSarstedtHerrmann
SchmidtBorker