Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 514/68
Datum
09.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revanchierte gegen ein Totschlagsurteil und beantragte u.a. ein psychologisches Gutachten zur Prüfung des § 51 StGB. Der BGH weist die Verfahrensrügen überwiegend als unzulässig oder unbegründet zurück und betont das Ermessen des Tatrichters bei der Auswahl des Sachverständigen und die Erfordernis hinreichender Bestimmtheit. Hinsichtlich der Strafzumessung rügt der BGH Fehler: Zweifel wurden zuungunsten des Angeklagten verwertet und die Anrechnung eines Teils der Untersuchungshaft bleibt unerklärt. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB setzt hinreichend bestimmten Vortrag zu krankhaften Zuständen zur Tatzeit voraus; fehlt es daran, ist ein Beschluss nicht geboten.

2

Der Tatrichter bestimmt im pflichtgemäßen Ermessen, ob ein Psychiater oder ein Psychologe als Sachverständiger beizuziehen ist; ein Eingreifen der Revisionsinstanz kommt nur bei Ermessensfehlern in Betracht.

3

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche Beweismittel der Tatrichter pflichtwidrig nicht berücksichtigt hat.

4

Bei der Strafzumessung dürfen ungeklärte Zweifel an einem als mildernd erkannten Umstand nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

5

Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; eine Nichtanrechnung wegen disziplinarischer Verfehlungen in Haft bedarf besonderer Begründung und ist ausgeschlossen, wenn diese Verstöße auf haftbedingte körperliche oder seelische Auswirkungen zurückgeführt werden können.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lübeck, 9. Oktober 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenbauingenieur Manfred ██ ███ aus ██████, geboren ███████████ 1920 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████████ in der Verhandlung,

███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 9. Oktober 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht in Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Verfahrensangriffe gehen fehl.

1. Dem Antrag vom 6. Oktober 1967, ein Gutachten eines Psychologen darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB gegeben seien, mangelt es schon an der nötigen Bestimmtheit. Es wird nicht behauptet, dass der Angeklagte zur Tatzeit krank gewesen sei. Daher hatte es keines Gerichtsbeschlusses bedurft.

Hiervon abgesehen, entspricht die Beschlussbegründung, an die das Urteil lediglich anknüpft, dem § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Die Revision hat auch nur unzureichend dargetan, jedenfalls nicht bewiesen, dass die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen Dr. Gehlken „zweifelhaft“ ist. Die von der Revision für ihre Meinung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1959, 2315 bis 2317) besagt das Gegenteil von dem, was der Beschwerdeführer behauptet; auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs überlässt es nämlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er im Einzelfall einen Psychiater oder einen Psychologen herbeizieht. Von einem Ermessensfehler kann hier aber keine Rede sein.

Nach alldem ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge offensichtlich unbegründet.

2. Die beiden anderen Aufklärungsrügen sind (als solche) unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welcher Beweismittel sich der Tatrichter pflichtwidrig nicht bedient haben soll. Dieses Vorbringen war jedoch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten bei Erörterung der Straffrage zu beachten.

II.

1. Die sachlich-rechtlichen Einzeleinwendungen gegen den Schuldspruch sind ebenfalls offensichtlich unbegründet. Deshalb bedarf es nur des Hinweises, dass dem Schwurgericht nicht verwehrt war zu folgern, dieser Angeklagte habe wegen seiner starken Neigung zum Alkohol Glas Bier und Gen Rum alsbald getrunken.

2. Mit Recht aber weist die Revision auf zwei Mängel der Strafzumessungserwägungen hin:

a) Das Schwurgericht erörtert zunächst Gesichtspunkte, die für eine Strafmilderung in Betracht gekommen waren, und erwähnt dabei, „dass der Angeklagte sich selbst bei der Polizei gestellt hat“.

Später heißt es dann aber: „Da der Angeklagte nach der Tat über keinerlei Bargeld mehr verfügte und er zur Sicherheit seine Armbanduhr und einen Ehering zum Pfand geben musste, erscheint es möglich, dass er sich wirklich aus freien Stücken zur Polizei begab oder ob er sich nicht dazu gezwungen sah, weil er sonst nicht mehr weiterwusste.“

Damit ist der Rechtsgrundsatz verletzt, dass sich Zweifel nicht zu Ungunsten eines Angeklagten auswirken dürfen. Der Tatrichter, der die Höchststrafe verhängt hat, hat den von ihm als solchen anerkannten Milderungsgrund der Selbstanzeige nur deshalb nicht gelten lassen, weil die Beweggründe des Angeklagten nicht sicher zu ermitteln waren.

b) Ein weiterer Rechtsmangel liegt darin, dass das Schwurgericht offen lässt, weshalb 1 Jahr und 5 Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe nicht angerechnet worden sind. Sollte dies allein wegen der vom Angeklagten während der Untersuchungshaft begangenen „Disziplinwidrigkeiten“ (die das Urteil an anderer Stelle erwähnt) geschehen sein, so wäre das rechtlich bedenklich. Denn diese beiden Verstöße können ihre Ursachen in seelischen oder körperlichen Auswirkungen der Haft finden, so dass kein Grund bestünde, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen.

Für ein entschuldbares Verhalten des Angeklagten spricht, dass er sich sonst „in der Untersuchungshaft überwiegend gut geführt hat“ (UA S. 40), und dass man ihn, der offenbar unter den Folgen des Alkoholentzugs litt, „in den Beruhigungsraum bringen“ musste.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwaltes musste daher der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Das Schwurgericht ist in der neuen Hauptverhandlung nicht gehindert, zu derselben Strafhöhe zu gelangen. Dabei wird es sich hier erneut der Hilfe von Sachverständigen bedienen müssen; die Frage der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gehört zum Strafausspruch.

SiemerSchmidtHerrmann
SarstedtSchmitt