Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Untreue und Kreditwucher

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 514/66 (alt: 5 StR 221/65)
Datum
24.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil des LG Hamburg ein, in dem er u. a. wegen Untreue und Kreditwuchers verurteilt worden war. Der BGH verwirft die Revision; viele Vorbringen sind als unzulässige Tatsachenrügen oder bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung unbeachtlich. Formale Fehler bei Einzelzeugnissen sind unschädlich, weil ausreichende weitere Feststellungen vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsbegründungen, die im Kern rein tatsächliche Angriffe auf die Beweiswürdigung enthalten, sind unzulässig und bleiben nach § 337 StPO unbeachtet.

2

Rügen, ein Gericht habe sich auf die Aussagen eines Sachverständigen oder Zeugen gestützt, begründen nur dann eine Verfahrensbeanstandung, wenn konkrete Tatsachen für einen Verfahrensfehler (z. B. gescheiterter Antrag auf weiteren Sachverständigen oder Pflicht zur Amtsbestellung) vorgetragen werden.

3

Ein formaler Fehler in der Bezeichnung oder Behandlung einer Zeugenaussage (z. B. fälschliche Annahme der Eidlichkeit) ist unschädlich, wenn die Verurteilung auf anderen tragfähigen Beweismitteln beruht.

4

Die Anwendung des Missbrauchstatbestandes des § 266 StGB bemisst sich nach der Auslegung des Innenverhältnisses und den dem Täter bekannten Interessen des Auftraggebers; eine bloß andere tatsächliche Würdigung reicht für einen Rechtsfehler nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. Mai 1966

Rubrum

5 StR 514/66 (alt: 5 StR 221/65)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Angestellten Heinrich St███ aus ████, dort geboren am 1914, wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

██ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen, wegen Kreditwuchers und wegen wissentlicher Abgabe zweier falscher Versicherungen an Eides Statt, davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchtem Betrug, verurteilt und im Übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, unterscheidet aber bei ihren Ausführungen nicht ausdrücklich zwischen diesen beiden Arten von Beschwerden. Ein Teil ihres umfangreichen Vortrags liegt auf dem Gebiete der Tatsachen und ist daher nach § 337 StPO unzulässig. Soweit das offensichtlich ist, geht der Senat nicht auf diese Angriffe ein. Das gilt auch für die tatsächlichen Erwägungen, mit denen die Revision für eine mildere Strafe eintritt. Ihre übrigen Einwendungen bleiben ebenfalls erfolglos.

I.

Vier Stellen der Revisionsbegründung erwähnen Vorgänge des Verfahrens.

1. Das Landgericht stützt seine allgemeinen Feststellungen über das geschäftliche Unternehmen des Angeklagten (Abschnitt B der Urteilsgründe) zum Teil „auf die überzeugenden Ausführungen des Buchsachverständigen Schmidt-Till“, der sich als geeignet, insbesondere als sachkundig erwiesen habe (UA S. 18). Hiergegen wendet sich die Revision. Sie gibt selbst zu, dass „die Fachkunde eines Sachverständigen der Überprüfung im Rahmen des Revisionsverfahrens entzogen ist“. Ihre dann folgenden Worte, dass „damit keineswegs die Bestellung eines Sachverständigen der revisionsrechtlichen Klärung entzogen“ sei, sind nicht verständlich. Auch ihre übrigen Ausführungen zu diesem Punkte enthalten keine Tatsachen, aus denen sich ein bestimmter verfahrensrechtlicher Mangel ergibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es wird insbesondere weder behauptet, dass der Verteidiger oder der Angeklagte die Vernehmung eines anderen Sachverständigen (§ 244 Abs. 4 StPO) erfolglos beantragt habe, noch geltend gemacht, diese hätte vom Landgericht von Amts wegen angeordnet werden müssen (§ 244 Abs. 2 StPO). Übrigens wäre eine solche Rüge auch unberechtigt, wenn sie vorläge. Es handelt sich aber nur um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, mit denen weder eine Verfahrens- noch eine Sachbeschwerde in zulässiger Weise begründet werden kann.

2. Dasselbe gilt für die „Bedenken“ der Revision dagegen, dass das Landgericht „die Bekundungen des“ Zeugen KC zur entscheidenden oder jedenfalls wesentlichen Grundlage der Verurteilung des Angeklagten“ gemacht hat. Auch hier will die Revision nur die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise durch ihre eigene ersetzen. Ihre abschließenden Worte zu diesem Punkte enthalten ebenfalls keine Verfahrensbeschwerde. Sie lauten, der Verteidiger habe beantragt, „diesen Zeugen nicht zu vereidigen, weil eine Konfliktsituation ebensosehr vorgelegen hat wie deutlich erkennbar war“; diesem Antrage habe „allerdings das Gericht nicht entsprochen“. Damit ist nicht gesagt, das Gericht hätte KC aus rechtlichen Gründen nicht vereidigen dürfen. Es sind rechtlich keine Tatsachen behauptet, aus denen sich ein solches Vereidigungsverbot entnehmen ließe. Es ist übrigens auch nicht erkennbar.

3. Ähnlich verhält es sich bei folgendem Punkte. Die Revisionsbegründung trägt vor, der Verteidiger habe wegen erheblicher Bedenken gegen die Zeugin Frau Ha. beantragt, „dass auch der Zeuge ███████ als Angehöriger der Verletzten und evtl. Tatverdächtigen unvereidigt bleibe“.

Wie die Strafkammer über diesen Antrag entschieden hat, erwähnt der Beschwerdeführer nicht. Er berichtet nur, sie habe den Zeugen He███████ darauf hingewiesen, dass er kein Recht habe, die Aussage wegen einer Gefahr strafrechtlicher Verfolgung seiner Ehefrau zu verweigern. Im Anschluss hieran sucht die Revision darzulegen, „dass Frau ███ unter bewusst unwahren Angaben den Angeklagten dazu verleitete, ihr Geld zu geben“.

Der Beschwerdeführer gibt also auch hier keine Tatsachen an, die einen verfahrensrechtlichen Mangel enthalten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), sondern führt nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

4. Als Grundlage seiner Feststellungen im Fall ███ und ██████ (Abschnitt C Nr. I der Urteilsgründe) nennt das Landgericht neben anderen Beweismitteln die „eidlich erhärteten Aussagen des Zeugen von ███ (UA S. 31)“.

Dieser ist, wie der Revision zugegeben werden muss, laut Sitzungsniederschrift als Angehöriger des Angeklagten unvereidigt geblieben. Wenn die Strafkammer sein Zeugnis irrtümlich als eidlich gewertet hat, so beschwert das den Angeklagten aus folgenden Gründen nicht.

Ihm war außer den strafbaren Handlungen, derentwegen er in diesem Falle verurteilt worden ist, auch ein versuchter Betrug vorgeworfen. Er sollte die Frau ████████, die Darlehensnehmerin, über die Höhe des Kredits ███████████████████ getäuscht, ihr nämlich vorgespiegelt haben, der Kredit müsse durch seinen Schwager von S███████████ zwischenfinanziert werden (UA S. 43). Soweit dessen Zeugnis bei der Prüfung dieses Anklagepunktes eine Rolle gespielt hat, scheidet eine Beschwer des Angeklagten deshalb aus, weil er nicht wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist (UA S. 44–46).

Seine Bestrafung wegen Untreue zum Nachteil ████████ und wegen Kreditwuchers kann nicht darauf beruhen, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen von S███████████ irrtümlich als eidlich bezeichnet hat. In den Ausführungen über den Kreditwucher wird zwar gesagt, der Angeklagte habe keinen anderen Geldgeber als Frau Th████████ einzuschalten brauchen (UA S. 47). Das wird aber aus Vorgängen auf dem Bankkonto des Angeklagten hergeleitet (UA S. 43, 47, 25/26). Schon diese Geldbewegung zeigt, dass Frau ████████ nicht vorübergehend einen Kredit des Zeugen von ███████████ hatte. Das hat schließlich auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt (UA S. 43/44). Wie aus dieser Beweisführung hervorgeht, hat sich das Landgericht nicht von Vorstellungen des Zeugen von S███████████ darüber leiten lassen, ob er hatte oder nicht.

II.

Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.

1. Im Falle Fa███ ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB anwendet. Die Revision meint, alle Verfügungen, die der Angeklagte über die Hypothek der Frau Fa███ auf Grund der notariellen Vollmacht nach außen wirksam habe treffen können, habe er auch im Innenverhältnis zu seiner Auftraggeberin vornehmen dürfen. Sie wendet sich damit jedoch nur gegen die rechtlich unangreifbare Auslegung des Vertragsverhältnisses durch die Strafkammer. Diese berücksichtigt alle rechtlich wesentlichen Tatsachen, insbesondere die Interessenlage der Frau Fa███, die der Angeklagte nach den Feststellungen kannte. Einen Rechtsirrtum bei dieser Auslegung vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Er will sie nur durch eine andere tatsächliche Würdigung ersetzen. Das ist unzulässig.

2. In den übrigen Untreuefällen nimmt die Strafkammer mit rechtlich zutreffender Begründung an, dass der Angeklagte kraft Rechtsgeschäfts verpflichtet war, Vermögensinteressen seiner Vertragspartner wahrzunehmen. Die Auslegung, die das Landgericht dabei den Vereinbarungen gibt, enthält keinen Rechtsirrtum, verstößt insbesondere nicht, wie die Revision meint, gegen § 133 BGB oder sonstige Auslegungsgrundsätze.

3. Bei der Verurteilung wegen Kreditwuchers nach § 302a StGB verneint das Landgericht eine Notlage der Frau He██████, nimmt aber an, sie habe entweder aus Leichtsinn oder aus Unerfahrenheit gehandelt. Da die Strafkammer jede andere Möglichkeit eindeutig ausschließt, ist gegen die wahlweise Feststellung der beiden gleichwertigen Tatbestandsmerkmale rechtlich nichts einzuwenden. Sie stellt auch die innere Tatseite nicht in Frage. Denn nach den Feststellungen kannte der Angeklagte alle Tatsachen, aus denen sich ergab, dass bei Frau ██████ entweder Leichtsinn oder Unerfahrenheit vorlag und jede andere Erklärung ihres Verhaltens ausschied (UA S. 49/50).

Entgegen der Meinung der Revision verwerten die Strafzumessungsgründe nicht strafschärfend, dass der Angeklagte strafrechtliche Schuld bestritten hat. Sein Auftreten in der Hauptverhandlung wird sogar als „weitgehend korrekt“ bezeichnet (UA S. 164). Darauf folgt die Einschränkung, er habe „allerdings jeden Zeugen, der ihn nachteilige Tatsachen bekundet hatte, hinterher unabhängig vom Fall in üblichem Maße als moralisch minderwertig darzustellen versucht“; dadurch habe er völlige Einsichtslosigkeit gezeigt. Er habe sich ferner bemüht, eindeutige Ergebnisse der Hauptverhandlung zu beschönigen. Von einer Einsicht könne also bei ihm nicht die Rede sein (UA S. 164).

Anscheinend will die Strafkammer nur sagen, sie könne dem Angeklagten nicht mildernd zugutehalten, Einsicht gezeigt zu haben. Aber selbst wenn sie ihm Einsichtslosigkeit strafschärfend angerechnet haben sollte, so wäre das bei seinem festgestellten Verhalten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHSt 1, 103, 105; BGH NJW 1961, 850).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Koffka Sarstedt Siemer Dr. Borker Kersting