Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Hinweise, Beweiswürdigung und Rücktritt bei geplanten Raubtaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 514/65
Datum
18.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen Diebstahls und weiterer Delikte ein. Der BGH verwirft die Revision und hält die Hinweispflicht (§ 265 StPO) für erfüllt, verwertete Eintragungen im Postsparbuch für zulässig und Aufklärungsrügen ohne konkrete Beweismittel für unzulässig. Die Beweiswürdigung trägt die Verurteilungen; ein freiwilliger Rücktritt nach § 49a StGB liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinweispflicht des § 265 StPO ist erfüllt, wenn der Angeklagte über die gegen ihn in Betracht kommenden Straftatqualifikationen informiert wird; ein gesonderer Hinweis, er könne nur wegen einer bestimmten Qualifikation verurteilt werden, ist nicht erforderlich.

2

Einträge in einem Postsparbuch sind verwertbar, wenn die im Urteil getroffenen Feststellungen durch den Angeklagten auf Vorhalt bestätigt werden; das Unterbleiben einer förmlichen Verlesung nach § 249 StPO begründet nicht von vornherein einen Verwertungsverstoß.

3

Aufklärungsrügen und Beweisanträge sind unzulässig, soweit sie nicht die konkreten Beweismittel benennen, deren Einholung der Tatrichter nach Ansicht des Rügeführers veranlassen sollte.

4

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine von der Tatgerichtliche Würdigung abweichende Bewertung ist unbeachtlich, sofern die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht gegen Denkgesetze oder objektive Wertungsmaßstäbe verstoßen.

5

Eine Strafbefreiung wegen Rücktritts (§ 49a Abs. 4 StGB) setzt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen des Täters voraus, die Tat zu verhindern; das Ausbleiben der Ausführung infolge der Weigerung Dritter oder objektiver Unmöglichkeit genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ehemaligen Studenten Dierk-Henning ██ aus Ho, geboren am ████████ 1940 in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt ██ aus ███ als ████████████,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Juni 1965 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Sie hat keinen Erfolg.

I. Zu den Verfahrensrügen

1. Im Fall ████ (Diebstahl einer Leica-Kamera) ist die Hinweispflicht gemäß § 265 StPO nicht verletzt worden. Der Angeklagte ist darauf hingewiesen worden, dass er „wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei bestraft werden“ könnte (Bd. III Bl. 188 d. A.). Also konnte er sich gegen die Beschuldigung des Diebstahls verteidigen. Eines Hinweises, dass der Angeklagte auch nur wegen Diebstahls verurteilt werden könne, bedurfte es deshalb nicht. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGH NJW 1959, 896 betrifft die sachlichrechtliche Zulässigkeit einer wahldeutschen Verurteilung und hat mit der verfahrensrechtlichen Frage des vorliegenden Falles nichts zu tun.

2. Soweit das Landgericht dem Urteil die Eintragungen im Postsparbuch des Angeklagten zugrunde legt, ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht erwiesen. Die Feststellungen können vom Angeklagten auf Vorhalt bestätigt worden sein. Damit erledigt sich auch die Rüge, der im Urteil verwertete Inhalt des Postsparbuchs sei entgegen § 249 StPO nicht verlesen worden.

3. Die Rüge, das Urteil enthalte zum Fall Postamt 300 entgegen § 267 StPO keine ausreichenden Urteilsgründe, ist offensichtlich unbegründet. Ob die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die daraus gezogenen Folgen rechtfertigen, ist auf die Sachrüge zu prüfen.

4. Die von der Verteidigung zu diesem Fall und zu der Verabredung eines Überfalls auf den Geschäftsführer der Bowling-Bahn erhobenen Aufklärungsrügen sind, soweit sie überhaupt in zulässiger Weise erhoben worden sind (vgl. BGHSt 2, 168), unbegründet. Darauf, ob der Angeklagte nach seiner Festnahme die mit den beiden Mitangeklagten gefassten, jedoch gescheiterten Pläne zu den anderen strafbaren Handlungen den Ermittlungsbehörden mitgeteilt hat, kommt es aus den zur Sachrüge erörterten Gründen nicht an.

5. Die von dem Angeklagten selbst erhobenen Aufklärungsrügen sind im Wesentlichen unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angeben, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168). Ob das Landgericht die Räume der Villa [REDACTED]straße 65 in Augenschein nehmen wollte, war Sache seines Ermessens (§ 244 Abs. 5 StPO).

6. Die von dem Angeklagten selbst weiterhin erhobene Rüge, der Sachverständige Dr. [REDACTED], habe sein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten auf Tatsachen gestützt, die nicht von ihm, sondern von einem anderen, in einem früheren Verfahren gehörten Sachverständigen ermittelt worden sind, ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 9, 292, 293 f.; 18, 107, 108). Es ist nicht bewiesen, dass der Sachverständige Dr. [REDACTED], der den Angeklagten wiederholt untersucht hat, sein Gutachten nicht auf seine eigenen Untersuchungen gestützt hat.

7. Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten sind verspätet. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil sein Verteidiger innerhalb der Revisionsrechtfertigungsfrist eine Revisionsbegründung eingereicht hat (vgl. BGHSt 17, 357, 359).

II. Zur Sachrüge

1. Die Feststellungen zum Diebstahl der Kamera tragen die Verurteilung. Was die Revision, und zwar der Angeklagte selbst, hierzu vorträgt, wendet sich gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung. Die von dem Landgericht aus den Beweisanzeichen gezogenen Schlüsse brauchen nicht zwingend zu sein. Verstöße gegen die Denkgesetze liegen nicht vor. Das gilt auch von der Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe das Mitwisserrisiko in Kauf genommen, um später bei der Entdeckung des Diebstahls die Täterschaft auf den Mitangeklagten ██ abwälzen zu können.

2. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle des Postamts 300. Da den Mitangeklagten ██ und [REDACTED] die ernstliche Bereitschaft fehlte, an der ihnen angesonnenen Tat mitzuwirken, hat das Landgericht zutreffend keine Verabredung zu einem Verbrechen, sondern nur versuchte Anstiftung hierzu angenommen. Die Ernstlichkeit der Aufforderung des Angeklagten und die Bestimmtheit des von ihm entwickelten Plans stehen nach den Feststellungen des Urteils außer Zweifel. Der Angeklagte hatte ein bestimmtes Postamt für den geplanten Überfall vorgesehen und die für den Überfall benötigten Gaspistolen nebst Gasmunition sowie – zur Betäubung der Postbeamten – Chloroform besorgt. Hiernach ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass ein Raub mit Waffen gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB geplant war.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die Annahme, dass der Angeklagte die geplante Tat nicht aus freien Stücken verhindert und mithin nicht auf Grund seines Verhaltens Straffreiheit verdient hat. Der Tatplan war vielmehr deshalb nicht zur Ausführung gelangt, weil die Mitangeklagten ihre Beteiligung ablehnten. Damit ist – entgegen der Revision – der Tatplan auch endgültig aufgegeben worden; denn die Ausführung der Tat, so wie der Angeklagte sie geplant hatte, war infolge der Weigerung der Tatgenossen nicht mehr möglich, und zwar umso weniger, als der Angeklagte am Tatnächsten Tag, dem 31. Januar 1964, bereits verhaftet wurde. Ohne Bedeutung wäre es, wenn die Mitangeklagten sich später etwa (neu) allein zu einem Überfall auf das Postamt entschlossen hätten; denn dabei hätte es sich um eine andere als die von dem Angeklagten geplante Tat gehandelt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte etwa Pläne und nach seiner Verhaftung möglicherweise hat verhindern wollen, dass [REDACTED] und [REDACTED] allein einen Überfall begingen.

3. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwendungen gegen die Verurteilung wegen Verabredung zum schweren Raub an dem Geschäftsführer der Bowling-Bahn. Die Verbrechensverabredung ist auch dann strafbar, wenn die Täter das ausersehene Opfer nicht vorfinden (vgl. BGHSt 4, 254; BGH LM StGB § 49a Nr. 29).

Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass dem Angeklagten in diesem Falle die Vergünstigung des § 49a Abs. 4 StGB versagt werden muss. Die Revision irrt, wenn sie meint, bei einer von Anfang an nicht durchführbaren Tat könne der Täter nie aus freien Stücken zurücktreten. Zur Strafbefreiung genügt in einem solchen Falle das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, die Tat zu verhindern (vgl. BGHSt 11, 324). Hieran fehlte es bei dem Angeklagten; denn er und seine Mittäter wollten die Durchführung der Tat in der Nacht zum 31. Januar 1964 nicht aufgeben. Dass sie einen etwa 130 bis 200 m vom Tatort entfernt stehenden Personenkraftwagen aufsuchten, um dort „ein wenig“ zu schlafen (UA S. 26), macht das hinreichend deutlich. Die Tat unterblieb allein deshalb, weil das ausersehene Opfer nicht eintraf. Dass sie es freiwillig unterließen, eine erneute Verabredung zu treffen, kann die Anwendung des § 49a Abs. 4 StGB nicht rechtfertigen.

Die Nachprüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere unterliegen die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten und die seiner Behauptung, von den Mitangeklagten zu seinen Taten genötigt worden zu sein, keinen rechtlichen Bedenken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaSchmitt