Vorlagefrage zur Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Dienstgegenstands – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 514/63
- Datum
- 21.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB liegt nicht vor, wenn der Täter primär darauf gerichtet ist, durch Täuschung einen Schadensersatzanspruch abzuwenden und nicht die Sache in sein Vermögen zu überführen.
Die Bewertung der Zueignungsabsicht ändert sich nicht dadurch, dass es sich bei der weggeholten Sache um einen Dienstgegenstand eines Soldaten handelt.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben, wenn die vorlegende Instanz nicht darlegt, dass eine divergierende Rechtsprechung ohne bereits bestehende abweichende BGH-Rechtsprechung vorliegt.
Wenn der Wille des Täters primär auf Täuschung gerichtet ist, ist zu prüfen, ob nicht statt eines Diebstahls ein (versuchter) Betrug in Betracht kommt.
Rubrum
Amtliche Sammlung: ja
StGB § 242
Ein Soldat, der einem Kameraden einen Dienstgegenstand wegnimmt, um ihn als Ersatz für einen von ihm empfangenen, aber verlorenen (oder ihm abhanden gekommenen) bei der Abmusterung auf der Bekleidungskammer abzugeben, handelt nicht in Zueignungsabsicht.
BGH, Beschl. v. 21. Januar 1964 – 5 StR 514/63
5 StR 514/63
Beschluss
In der Strafsache gegen den Schmied und Fahrzeugbauer, jetzigen Kraftfahrer Manfred ███ aus BC-Bezirk ████, geboren am █████ 1940 in GC, wegen Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1964
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Celle zur Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das Oberlandesgericht Celle hat dem Senat gemäß § 121 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
„Ist das Merkmal der Zueignung im Sinne des § 242 StGB auch dann zu bejahen, wenn ein Soldat einem Kameraden einen Dienstgegenstand wegnimmt, um ihn als Ersatz für einen von ihm empfangenen, aber verlorenen (oder ihm abhanden gekommenen) bei der Abmusterung auf der Bekleidungskammer abzugeben?“
Das Oberlandesgericht möchte die Frage verneinen. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in NJW 1962, 1879 vom 13. Juni 1962 gehindert. Da das Oberlandesgericht Frankfurt die jetzt dem Bundesgerichtshof vorgelegte Frage bejaht und deshalb die Verurteilung wegen Diebstahls bestätigt hat, will also das vorlegende Oberlandesgericht von dieser Entscheidung abweichen. Dennoch sind die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG nicht gegeben. Denn das Oberlandesgericht in Frankfurt ist bei seiner Entscheidung vom 13. Juni 1962 von der – allerdings nicht veröffentlichten – Entscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 505/61 vom 28. November 1961 abgewichen. Auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle hatte der Angeklagte eine Sache weggenommen, weil er über ihre Identität mit einem gleichartigen Gegenstand tauschen wollte, um möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen sich abzuwenden, und der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen schweren Diebstahls aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen. Er habe sie nicht in sein Vermögen überführen wollen; vielmehr habe er über die Identität der (ausgetauschten) Sache täuschen wollen, um möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen sich abzuwenden. Auf diese Täuschung, nicht auf die Zueignung sei sein Wille abgestellt gewesen. Es sei zu prüfen, ob Versuch in Frage komme.
Dass es sich bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle nicht um einen Soldaten handelte, der einen Dienstgegenstand weggenommen hat, ist nach Ansicht des Senats nicht von Bedeutung.
Die Frage, ob im vorliegenden Falle der Angeklagte sich eines (versuchten) Betruges schuldig gemacht hat, ist nicht Gegenstand des Vorlegungsbeschlusses.
Unter diesen Umständen sind die Vorlegungsvoraussetzungen nicht gegeben (vgl. BGHSt 13, 149 ff).
Berichtigungsbeschluss vom 11. Februar 1964
In der Strafsache gegen den Schmied und Fahrzeugbauer, jetzigen Kraftfahrer Manfred ███ aus BC-Bezirk ███, geboren ███████████ ████ in GC, wegen Diebstahls
wird der Beschluss vom 21. Januar 1964 wegen offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es in der Urschrift auf Seite 1, Zeile 2 von unten (= Seite 2, Zeile 19/20 des Abdrucks) heißen muss:
„Es sei zu prüfen, ob Betrug in Frage komme.“
Berlin, den 11. Februar 1964 Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
| AG Rotenburg | Schmidt | Siemer | Schmitt | Siemer | Schmitt | ||||||
| OLG Celle | Sarstedt | Borker | Schmidt | Sarstedt | Borker |