Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 514/56
Datum
05.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchter Notzucht zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafaussetzung zur Bewährung blieb bestehen. Sowohl die Revision des Angeklagten als auch die der Staatsanwaltschaft wurden vom BGH verworfen. Der Senat hielt die Beweiswürdigung der Strafkammer für nicht zu beanstanden und ließ insbesondere die Annahme eines möglichen späteren freiwilligen Einverständnisses der Verletzten gelten. Auch die Strafzumessung und Bewährungsentscheidung sah der Senat als rechtmäßig an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewalteinwirkung bei Notzucht muss nicht bis zur Beendigung der Tat andauern; das bloße Aufgeben zweckloser Gegenwehr begründet noch kein Einverständnis der Verletzten.

2

Kann das Gericht nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Geschlechtsverkehr unter fortdauernder Drohung oder Gewalt vollzogen wurde, ist es zulässig, von einem späteren freiwilligen Einverständnis auszugehen; die Kammer braucht die Gründe eines angenommenen Gesinnungswandels nicht gesondert darzulegen.

3

Bei der Strafzumessung und der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung dürfen persönliche Verhältnisse des Täters (Jugend, bisheriges straffreies Verhalten, erkennbare Reue) und das Verhalten der Verletzten im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Strafkammer ihre Überzeugungsbildung rechtsfehlerfrei vorgenommen und wesentliche Verfahrens- oder Bewertungsfehler vermieden hat; eine andere Würdigung der Tatsachen durch das Revisionsgericht ist nur bei Rechtsfehlern zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 4. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmergesellen Wolfgang ███ aus ██ bei WC, geboren am █████ in █████ ██, wegen versuchter Notzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. September 1956 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Näherer Ausführungen bedarf es nur zur Revision der Staatsanwaltschaft.

I.

Am 16. April 1956 kurz nach 1 Uhr nachts lauerte der Angeklagte der mit dem Fahrrad von einem Tanzvergnügen kommenden Inge ███ am Straßenrand auf. Er stieß sie vom Fahrrad, hielt ihr den Mund zu, schob ihr das Kopftuch über die Augen, damit sie ihn nicht erkennen sollte, und sagte ihr, er werde sie umbringen, wenn sie mit ihm nicht geschlechtlich verkehre.

Es kam dann zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr, nachdem Inge ███ auf Aufforderung des Angeklagten ihre Trainingshose und ihren Schlüpfer ausgezogen und sich auf den Boden gelegt hatte.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten nur wegen versuchter Notzucht und führt dazu aus:

"Es konnte ... nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Zeugin ███ unter dem Eindruck der Drohungen und der Gewaltanwendung mit dem Angeklagten nachher den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Es bestehen vielmehr hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Zeugin zwar zunächst unter der Einwirkung der Drohungen und Gewaltanwendung handelte, jedoch den Geschlechtsverkehr später freiwillig vollzog. Einmal hat die Zeugin ███ dem Angeklagten, obwohl sie ihn von Anzüglichkeiten kannte, keinen ernstlichen Widerstand geleistet. Bei einem wirklich ernstlichen Abwehrwillen hätte sich die Zeugin ███ bereits in dem Augenblick, als der Angeklagte ihr Fahrrad an den Baum stellte und sie dabei lediglich am Handgelenk festhielt, losreißen können. Eine weitere Gelegenheit zur Flucht und dazu, Passanten durch Hilferufe aufmerksam zu machen, bot sich, als sie sich ohne nennenswerten Widerstand in den Graben begab und unmittelbar darauf die beiden Motorradfahrer, deren Herannahen sie schon von weitem wahrgenommen hatte, vorbeifuhren. Auch nach dem Verkehr, als der Angeklagte sie zu ihrem Fahrrad gebracht hatte und sich noch einmal entfernte, um ihre Tasche zu suchen, traf sie keinerlei Anstalten, möglichst schnell davonzufahren. Sie ist, wie die Zeugen ████ und █████ bekunden, nicht so ganz unerfahren im Umgang mit Männern. Die hiernach bestehenden Bedenken werden noch durch das weitere Verhalten der Zeugin zu Hause vergrößert. Nach der Aussage der Mutter hat sie zwar ihre Tochter in derselben Nacht, als sie heimkam, im Schlafzimmer aufgesucht, ihr den Vorfall jedoch verschwiegen und sich in keiner Weise auffällig verhalten, sodass die Mutter daraus auf den Vorfall eines ungewöhnlichen Erlebnisses hätte schließen können. Auch die stellvertretende Amtsärztin Frau Dr. ████ führte in ihrem mündlich vorgetragenen Sachverständigengutachten aus, dass das Gesamtverhalten der Zeugin ██████, insbesondere aber der Umstand, dass sie sich selbst ausgezogen und der Mutter unmittelbar nach der Tat nichts gesagt habe, eine äußerst ungewöhnliche Reaktion bei dem ersten Geschlechtsverkehr sei. Dem Hilfsantrag des Verteidigers, den Jugendpsychologen ██████████ als Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass die Zeugin ███ sich nicht ernstlich bedroht gefühlt habe, als sie dem Verlangen des Angeklagten nachgab, brauchte deswegen nicht entsprochen zu werden, weil das Gericht zu dieser Überzeugung ohnehin gekommen ist."

II.

1.) Die Staatsanwaltschaft meint, die Urteilsfeststellungen ließen nicht erkennen, ob das Gericht von einem echten Einverständnis der Zeugin █████████ zum späteren Geschlechtsverkehr ausgegangen sei oder nicht. Die Annahme vollendeter Notzucht setze weder ein bestimmtes Maß von Gewalt voraus, noch brauche die Gewalteinwirkung bis zur Beendigung der Handlung fortzudauern; insbesondere sei die Aufgabe zweckloser Gegenwehr kein Einverständnis. Dazu sei stets ein Wandel der inneren Einstellung der zuvor genötigten Frau erforderlich. Die Strafkammer hätte zum mindesten darlegen müssen, worauf der plötzliche Gesinnungswandel der Zeugin, den sie annehme, habe beruhen können.

Diesen Ausführungen vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Allerdings ist es richtig, dass die Gewalteinwirkung nicht bis zur Beendigung der Notzuchtshandlung fortzudauern braucht, und dass insbesondere die Aufgabe zweckloser Gegenwehr kein Einverständnis ist. Die Urteilsausführungen ergeben aber mit Deutlichkeit, dass die Strafkammer nicht hat feststellen können, dass die Zeugin ███ den Geschlechtsverkehr noch unter dem Eindruck der Drohungen und der Gewaltanwendung vollzogen hat. Vielmehr hält die Strafkammer es für möglich, dass die Zeugin ███ freiwillig sich dem Angeklagten hingegeben hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer brauchte nicht darzulegen, worauf der Gesinnungswandel der Zeugin beruhte.

2.) Auch die Angriffe des Rechtsmittels gegen die Strafzumessungsgründe der Strafkammer und die Zubilligung der Strafaussetzung zur Bewährung können nicht durchdringen.

Das Urteil führt hier aus:

"Das Gericht habe berücksichtigt, dass der Angeklagte eine schwere Jugend durchgemacht habe, er sei seit Jahren ohne elterliche Aufsicht auf sich allein gestellt gewesen, er habe sich bislang straffrei geführt. Er bereue seine Tat offen sichtbar. Deshalb hätten ihm mildernde Umstände zugestanden werden können. Das bisherige Verhalten und die Persönlichkeit des Angeklagten ließen auch erwarten, dass er ohne die Vollstreckung der Reststrafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, zumal er jetzt bei seiner Mutter in ███ wohne. Auch der Unrechtsgehalt der Tat erscheine nicht so schwerwiegend, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe gebiete."

3.) Die Revision meint, die Strafkammer habe einseitig die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt, die Schwere der Tat hingegen und die sich daraus ergebenden Belange der Öffentlichkeit und der Verletzten außer Acht gelassen.

Dieser Angriff verkennt, dass die Strafkammer, wie ihre Ausführungen zur Strafaussetzung ergeben, den Unrechtsgehalt der Tat nicht als besonders groß betrachtet und zwar offensichtlich gerade mit Rücksicht auf das Verhalten der Verletzten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte bereue seine Tat, nicht im Widerspruch zu der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten. Dieser hatte den Vorfall nicht schlechthin geleugnet, sondern nur in Einzelheiten anders dargestellt. Auch wenn man von seiner Einlassung ausging, war sein Verhalten mindestens sittlich anstößig, konnte also Reue bei ihm auslösen.

Der Oberbundesanwalt hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft Aufhebung im Strafausspruch beantragt.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer