Aufhebung des Urteils wegen unterlassener ergänzender Zeugenvernehmung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 513/91
- Datum
- 27.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlassene ergänzende Vernehmung von Zeugen ist rechtsfehlerhaft, wenn die in ihr liegenden Angaben für die Glaubhaftigkeitsprüfung einer Belastungszeugin von Bedeutung sind.
Behauptet das Tatgericht Tatsachen, die dem Wissen Dritter zugeordnet werden können, hat es danach zu handeln und die betreffenden Zeugen nach § 244 Abs. 2 StPO zu vernehmen.
Die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags kann die Überzeugungsbildung des Tatrichters derart beeinflussen, dass eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung geboten ist.
Ein von einem Verteidiger gestellter Beweisantrag kann auch für andere Angeklagte von Belang sein; seine unzureichende Behandlung kann rügebegründend sein.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███, WC__ und GC__ wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Nach den Feststellungen hat jeder der Angeklagten die damals 18 Jahre alte Angelika FC___ am 2. August 1974 im Fahrzeug eines der Angeklagten zweimal vergewaltigt. Angelika FC___ hat einen der Angeklagten (Michael GC__) zufällig am 23. Juni 1988 wiedererkannt, als er sie bei einem Polterabend zum Tanz aufforderte, worauf sie ihn mit den Worten „Mit so etwas tanze ich nicht“ zurückwies (UA S. 13). Im Anschluss an die Festnahme des Angeklagten GC__ hat Angelika FC___ auch die beiden anderen Angeklagten als Mittäter identifiziert.
Die Angeklagten haben die Tat bestritten. Sie haben die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin bestritten und deren „Wiedererkennungsfähigkeit“ in Zweifel gezogen. Ferner haben sie in mehreren Beweisanträgen geltend gemacht, Angelika FC___ habe sie bei zahlreichen Begegnungen in den von allen vier Personen besuchten Stamm-lokalen „Bei DO“ und „SC“ in der Zeit von 1974 bis 1988 treffen und deshalb schon früher als Täter, wenn sie solche seien, wiedererkennen müssen. Angelika FC___ sei auch deshalb unglaubwürdig, weil sie behaupte, die Angeklagten nach der Tat und vor dem Wiedererkennen des Michael GC__ am 23. Juni 1988 nicht „bewusst gesehen“ zu haben.
Die Revisionen haben mit der übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, die Strafkammer habe die am 8. November 1990 beantragte ergänzende Vernehmung der Zeugen MC__, KC__ und KC___ rechtsfehlerhaft unterlassen. Auch wenn der Angeklagte GC__ sich in der Hauptverhandlung diesem von der Verteidigerin des Angeklagten WC__ gestellten Antrag anders als der Angeklagte ███ nicht ausdrücklich angeschlossen hat, kann die fehlerhafte Behandlung des Beweisantrags auch in seinem Interesse gelegen haben (BGHSt 32, 12).
Ob die Ablehnung der erneuten Vernehmung der Zeugen gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Begründung des Landgerichts, mit der es die Vernehmung der Zeugen ██ und WC__ abgelehnt hat, die in den Lokalen „Bei DOD“ und „SC“ aus Gästen gebildeten Fußballmannschaften angehört hätten, gibt nach § 244 Abs. 2 StPO Anlass, durch Vernehmung der Zeugen der in ihr Wissen gestellten Behauptung nachzugehen, die wegen dieses Vorfalls in Frage gestellte weitere Teilnahme der Angeklagten an den Spielen der Fußballmannschaften sei allgemeines Gesprächsthema in den Lokalen „Bei DO“ und „SC“ gewesen.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten entscheidend auf die Glaubwürdigkeit von Angelika FC___ als Tatopfer und auf die Glaubhaftigkeit ihrer die Angeklagten belastenden Angaben. Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass die Belastungszeugin die Angeklagten erst 14 Jahre nach der Tat wiedererkannt haben will. Für das Landgericht bestand Anlass, die Richtigkeit dieser Bekundung einer kritischen Nachprüfung zu unterziehen. Angelika FC___ besuchte von 1974 bis 1981/82 häufig das Lokal „SC“, begleitete die dort ansässige Kneipenfußballmannschaft als „Maskottchen“ gelegentlich zu Spielen und nahm manchmal mit den Spielern im Lokal zusammen an Feiern teil, wie den weiteren Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist. Sie nahm regen Anteil am Lokalleben. Die Angeklagten wiederum verkehrten häufig in dem auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Lokal „Bei DO“ und waren Spieler in der aus Gästen dieses Lokals gebildeten Fußballmannschaft, die im Jahre 1974 zwei Freundschaftsspiele gegen die im Lokal „SC“ zusammengestellte Fußballmannschaft mit anschließender gemeinsamer Feier geführt hatte. Der Angeklagte ████ war in der Saison 1975/76 aktiver Spieler bei der Mannschaft „GO 2“, die im Lokal „SC“ ihren Sitz hatte. Alle Angeklagten besuchten auch dieses Lokal. Unter diesen Umständen verstand es sich jedenfalls nicht von selbst, dass Angelika FC___ den Angeklagten zwischen 1974 und 1988 nicht begegnet war.
Bei dieser Sachlage waren die in das Wissen der Zeugen MC__, KC__ und KC__ gestellten Vorgänge für die Bewertung der Bekundungen von Angelika FC___ von Bedeutung. Diese Vorgänge können sich nur auf die Zeit nach Aufnahme des Fußballbetriebes im Jahre 1974 beziehen, betreffen also tatnahe Ereignisse, von denen anzunehmen ist, dass sie Angelika FC___ wegen ihrer engen Bindung zu einer der Mannschaften zur Kenntnis gelangt sind. Hätte sich das Landgericht von einem solchen Sachverhalt überzeugt, so wäre die Richtigkeit der Aussagen der Belastungszeugin Angelika FC___ in diesem Punkt in Frage gestellt gewesen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter die Glaubhaftigkeit der Behauptungen von Angelika FC___ insgesamt in Zweifel gezogen hätte, wenn er die Möglichkeit nicht hätte ausschließen können, dass diese die Angeklagten alsbald nach der Tat als Täter wiedererkannt hat.
Allerdings versteht sich dies nicht von selbst. Die Belastungszeugin mag Gründe dafür gehabt haben, die ihr bekannten Täter 14 Jahre lang nicht zur Anzeige zu bringen. Sie hat die Vergewaltigung unmittelbar nach dem Tatgeschehen angezeigt. Der die Anzeige aufnehmende Beamte brachte ihr Misstrauen mit der Bemerkung entgegen, „man sehe ja nichts von einer Vergewaltigung, die Kleidung sei ja noch in Ordnung“ (UA S. 11). Dies veranlasste die Zeugin damals „aus Angst, man glaube ihr sonst nicht, wahrheitswidrig anzugeben, sie sei in das Auto gezerrt worden“ (UA S. 11).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 23) wäre es nachvollziehbar, wenn sie zwischen 1974 und 1988 die Täter nicht angezeigt hätte, weil sie wiederum befürchtete, als unglaubwürdig dargestellt zu werden. Es mag sein, dass erst der Vorfall beim Polterabend sie veranlasst hat, das Geschehen erneut aufzugreifen, und dass sie sich der Notwendigkeit, diesen Sachverhalt offenzulegen, durch die Falschbehauptung hat entziehen wollen, sie habe die Täter erst 1988 wiedergesehen.
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