Revision: Aufhebung der Strafe wegen unzureichender Prüfung des minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 512/97
- Datum
- 22.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des minder schweren Falls nach §§ 250 Abs. 2, 255, 2 StGB hat der Tatrichter zunächst zu erörtern, ob allgemeine Milderungsgründe ohne Inanspruchnahme eines typisierten Milderungsgrundes (§ 21 StGB) bereits den minder schweren Fall begründen.
Die Reihenfolge und Gesamtwürdigung der Erwägungen zur Strafzumessung ist so darzustellen, dass ersichtlich wird, ob eine Strafrahmenverschiebung auch ohne Verbrauch typisierter Milderungsgründe in Betracht kommt.
Ergibt die rechtlichen Prüfung, dass die tatrichterliche Darstellung der Strafzumessung unvollständig ist und nicht ausschließbar ist, dass eine geringere Strafe geboten gewesen wäre, ist der Einzelstrafen- und damit der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Aufhebung der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; über die Gesamthöhe ist nach neuer Bemessung der Einzelstrafen erneut zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 21. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Mai 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Einzelstrafausspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: 7 Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenaussprach Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Bemessung der Einzelstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Tatrichter hat bei der Prüfung des minder schweren Falles nach §§ 250 Abs. 2, 255, 2 StGB nicht erörtert, ob bereits die vorliegenden allgemeinen Milderungsgründe ohne Berücksichtigung des vorliegenden vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB Anlass zur Annahme eines minder schweren Falles hätten geben können (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung unvollständige 11 m.w.N.).
Dass im vorliegenden Fall ein minder schwerer Fall nur unter Mitberücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes hätte angenommen werden können, versteht sich im Hinblick auf das Gewicht der allgemeinen Milderungsgründe nicht von selbst. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei richtiger Prüfungsreihenfolge zur Annahme eines minder schweren Falles auch ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes gelangt wäre, was eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 250 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
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