Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Entführung aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 512/81
- Datum
- 15.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist für die Verfolgung eines Tatbestands gemäß der einschlägigen Strafnorm ein Strafantrag erforderlich, kann eine Verurteilung wegen dieses Tatbestands nur bestehen bleiben, wenn ein wirksamer Strafantrag vorliegt oder die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind.
Haben nach § 77 Abs. 3 StGB Vertretungsberechtigte die Einlegung eines Strafantrags nicht innerhalb der Frist vorgenommen, ist die Verfolgung des tatbestandsmäßigen Delikts unzulässig und eine bestehende Verurteilung aufzuheben.
Beeinflusst die (aufzuhebende) Verurteilung wegen eines bestimmten Tatbestands die Strafzumessung als strafschärfend, sind die insoweit festgesetzte Einzelstrafe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Die Revisionsbeschwerde ist insoweit als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, als sich aus der Nachprüfung keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 28. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Felix ██████ aus ██, geboren ███ 1959 in Sal████ (Kreis ████), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. September 1981 – zu 2 und 3 – einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. April 1981 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass im Falle II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt; b) im Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Falle und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Auf die Sachbeschwerde muss der Schuldspruch im Fall ███ geändert werden, weil der nach § 238 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag von der am [REDACTED] 1961 geborenen Zeugin █████████████ wirksam gestellt werden konnte und die nach § 77 Abs. 3 StGB Vertretungsberechtigten innerhalb der Antragsfrist keinen Strafantrag gestellt haben. Im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Wegen der Schuldspruchänderung im Fall ███ muss jedoch die insoweit festgesetzte Einzelstrafe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die gleichzeitige Verwirklichung des Tatbestandes des § 237 StGB ist ausdrücklich strafschärfend bewertet worden (UA S. 10). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erkenntnis der Nichtverfolgbarkeit der Entführung eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre.“
Dem schließt sich der Senat an.
Die Aufhebung der Einzelstrafe im Falle II 1 lässt die Einzelstrafe im anderen Urteilsfall unberührt. Nach den Zumessungsgründen erscheint es ausgeschlossen, dass der Tatrichter bei Meidung seines Rechtsfehlers hier eine geringere Strafe festgesetzt hätte.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |