Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Betruges im Rückfall bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 512/65
Datum
25.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte unzureichende Sachaufklärung und die fehlerhafte Beweiswürdigung gegen seine Verurteilung wegen Betruges im Rückfall. Der BGH verwirft die Revision als weitgehend unzulässig bzw. unbegründet, weil fehlende Konkretisierung der Beweisanträge und die freie Beweiswürdigung nicht zu beanstanden sind. Ein Vermögensschaden wurde zutreffend festgestellt; auch die Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen, die behaupten, das Tatgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, sind unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden sollen (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Die Revision ist mit der bloßen Angriffformel auf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässig; das Revisionsgericht prüft nicht die reine Glaubhaftigkeitsschätzung, soweit keine Rechtsfehler aufgezeigt werden.

3

Zur Feststellung eines Vermögensschadens im Betrugsdelikt reicht es aus, dass das Opfer Geld ohne gleichwertige Gegenleistung entrichtet hat; behauptete Gegenforderungen müssen substantiiert vorgetragen werden, um den Schaden auszuschließen.

4

Verfahrensmäßiges Verhalten des Beschuldigten (z. B. Unterlassen von Rechtsmitteln, Offenbarungseid) kann das Tatgericht in die Würdigung der Umstände und zur Stützung der Überzeugung über Schuld und Schadenseintritt einbeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. August 1965

Rubrum

5 StR 512/65 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Hermann W. aus BOSD, ███████ ██ █████ in KC, wegen Betruges im Rückfall

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. August 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist.

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind größtenteils unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Die Revision will in mehrfacher Hinsicht dartun, das Landgericht habe entgegen der ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Pflicht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Diese Rügen sind durchweg unzulässig, weil nicht angegeben worden ist, welcher weiteren Beweismittel sich das Landgericht nach Ansicht der Revision hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).

2. Das gilt auch von der Rüge, die Strafkammer hätte „insbesondere Angestellte der Firma ██“ hören müssen, weil diese Firma „mit den restlichen Arbeiten der Installation der Heizung beauftragt war“. Selbst wenn man aber diese Angabe noch als hinreichend bestimmt ansehen wollte, wäre die Rüge unbegründet. Ohne dahingehenden Antrag drängte sich die Vernehmung dem Landgericht nicht auf, zumal es auf das Beweisthema, zu dem die Angestellten der Firma ██ angeblich hätten aussagen können, für die Schuldfrage nicht ankam. Insofern ging es nur darum, ob der Angeklagte gegenüber seinem Hauswirt wahrheitswidrig erklärt hatte, die Heizung sei „eingebaut und arbeite großartig“. Darüber konnte im Übrigen auch der Zeuge ██ nichts sagen; es kam nicht darauf an, ob er – wie die Revision jetzt vorträgt – bestätigen konnte, der Angeklagte habe bei ihm einen gebrauchten Heizkessel erworben.

3. Was schließlich die nach Ansicht der Revision nicht genügend aufgeklärte Frage angeht, ob der Angeklagte Heizungsfachmann sei und kein „fachlicher Hochstapler“, so liegt auch dies neben der Sache. Entgegen dem Vortrag der Revision wird dieser Vorwurf dem Angeklagten auch im Rahmen der Strafzumessungsgründe nicht gemacht.

II.

1. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es angefochten worden ist, geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Sie werden auch von der Revision, die sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung wendet und die festgestellten Tatsachen nicht gelten lassen will, nicht aufgezeigt. Die Strafkammer hat auch keine „bestehenden Denkgesetze“ verletzt. Insbesondere konnte das Landgericht die Tatsache, dass der Angeklagte zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ und, als dann nach Einspruch das Amtsgericht ein ihm ungünstiges Urteil fällte, kein Rechtsmittel einlegte, gegen ihn verwerten. Sie sah hierin ihre Überzeugung bestärkt, dass der Vermieter des Angeklagten nicht „grundlos und mit unwahren Behauptungen“ vorgegangen sei. Das ist möglich und für das Revisionsgericht verbindlich.

2. Den Vermögensschaden hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin gesehen, dass der Hauswirt GC dem Angeklagten 200 DM in bar gegeben hat, ohne einen gleichwertigen Gegenanspruch zu erhalten. Dass dem so war, konnte die Strafkammer aus der weiteren „Entwicklung“ der Verhältnisse des Angeklagten schließen, der im Jahre 1961 den Offenbarungseid leisten musste. Dafür, dass dem Angeklagten gegen seinen Vermieter eine mindestens gleich hohe Gegenforderung zustand, die eine Bereicherung des Angeklagten ausgeschlossen habe, ergeben die Urteilsgründe keinen Anhalt, zumal der Angeklagte eine geringere als die zulässige (Kosten-)Miete zahlte.

Auch trägt die Revision selbst vor, dass der Angeklagte „die Miete nicht gemindert“ habe; schließlich ergibt sich aus der Vereinbarung vom 1. Februar 1960, dass nach dieser alle weiteren etwaigen gegenseitigen Ansprüche der Parteien geregelt sein sollten.

3. Da auch die Strafzumessungsgründe keine Rechtsfehler enthalten (vgl. hierzu auch oben zu I 3), war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

SarstedtSiemerSchmitt
KoffkaKersting