Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Notwehrüberschreitung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 512/59
- Datum
- 26.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Überschreitung der Notwehr setzt eine konkrete und nachvollziehbare Feststellung voraus, aus der hervorgeht, welche milderen Abwehrmittel dem Angegriffenen zur Verfügung gestanden hätten.
Ein Irrtum über die Grenzen der notwendigen Verteidigung (etwa durch Täuschung über Stärke oder Nachhaltigkeit des Angriffs) ist als Tatbestandsirrtum zu prüfen und kann zur Entlastung führen.
Der Umstand, dass der Täter mit bedingtem Vorsatz tötete, schließt nicht automatisch aus, dass er in Bestürzung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat; § 53 Abs. 3 StGB bleibt auch bei vorhersehbarer oder gefürchteter Angriffssituation anwendbar.
Bei der Prüfung der Notwehrüberschreitung sind persönliche Umstände des Angegriffenen (z. B. Alkoholisierung, seelische Erregung, psychische Beeinträchtigung) zu berücksichtigen, da sie die Wahrnehmung und Beurteilung der Erforderlichkeit der Verteidigung beeinflussen können.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 9. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Rafael ███████ aus ████████, geboren am ██████ 1904 in ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 9. Juli 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbegründet. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§§ 169 GVG, 336 Nr. 6 StPO) hat das Schwurgericht offensichtlich nicht verletzt.
2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung des Urteils hat jedoch folgende Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten ergeben. Das Schwurgericht hat zugunsten des Angeklagten, dessen Darstellung es nicht widerlegen konnte, angenommen, er habe sich in Notwehr befunden, hat ihn aber wegen Überschreitung der Notwehr verurteilt. Hierzu heißt es im Urteil, der Angeklagte habe „dabei die Grenzen der erforderlichen Verteidigung vorsätzlich weit überschritten, indem er █████████ nicht nur kampfunfähig machte, sondern ihn töten wollte und auch tötete. Denn er habe selbst zugegeben, als er mit der scharfen Seite des Beils zugeschlagen habe, sei ihm klar gewesen, dass er ██ ███████ töten könnte, es sei ihm jetzt ‚völlig egal gewesen, ob ███████ davon totginge oder nicht‘. Diese Einstellung des Angeklagten schließe das Vorliegen einer strafbaren Überschreitung der Notwehr im Sinne des § 53 Abs. 3 StGB aus; denn sie zeige, dass der Angeklagte nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen sei, sondern jetzt ███████ vorsätzlich töten wollte“.
a) Hierbei fehlt es zunächst an einer ausreichenden Begründung, dass der Angeklagte in der Tat die Grenzen der erforderlichen Verteidigung „weit überschritten“ hat. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, auf welche andere Weise der Angeklagte den Getöteten hätte „kampfunfähig“ machen können. Es scheint fraglich, ob dem Angeklagten überhaupt andere Mittel zur Abwehr des Angriffs des ███████ zur Verfügung standen, als mit dem Beil zuzuschlagen, selbst wenn dies mit Tötungsvorsatz geschah. Immerhin war ███████ körperlich kräftig, der Angeklagte dagegen klein und vorzeitig gealtert. ███████, der mehrfach gedroht hatte, er werde den Angeklagten totschlagen, hatte den Angeklagten nach dessen unwiderlegter Behauptung an den Hals gefasst und gewürgt. Nachdem er durch die abwehrenden Faustschläge des Angeklagten auf das Bett zurückgefallen war, wollte er sich wieder erheben (UA S. 7, 9).
b) Das Schwurgericht hat außerdem nicht geprüft, ob nicht der Angeklagte geglaubt hat, die Schläge mit dem Beil seien zur Abwehr des Angriffs erforderlich. Ein Irrtum über die Grenzen der notwendigen Verteidigung infolge einer Täuschung über die Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffs wäre ein Tatbestandsirrtum (BGHSt 3, 194, 196). Glaubte der Angeklagte also, wovon das Schwurgericht zu seinen Gunsten ausgeht, dass ███████ ihn töten wollte (vgl. hierzu auch UA S. 13 unten), so war zu prüfen, ob sich der Angeklagte nicht mit den für diesen Fall erforderlichen Mitteln zur Wehr setzte, mag auch ███████ nicht die Absicht gehabt haben, ihn zu töten. Im Übrigen war hierzu auch noch zu berücksichtigen, dass unwiderlegt geblieben ist (UA S. 9), der Beschwerdeführer habe gemeint, ███████ habe ein Messer in der Hand.
c) Schließlich sind rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen des Schwurgerichts zu § 53 Abs. 3 StGB vorhanden. Es zieht allein aus dem Umstand, der Angeklagte habe ███████ mit bedingtem Vorsatz töten wollen, den Schluss, er sei nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen. Dabei kam es gerade darauf an, ob der Angeklagte auf Grund seiner Bestürzung oder aus Furcht oder Schrecken der Auffassung war, er müsse das Beil benutzen, selbst wenn dadurch ███████ getötet werden könnte. Zwar mag dem Angeklagten der Angriff nicht ganz unerwartet gekommen sein. Das braucht aber der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 StGB nicht entgegenzustehen (vgl. BGHSt 3, 194, 197/198). Auch ein lange geahntes und gefürchtetes Ereignis kann zu Bestürzung, Furcht oder Schrecken im Sinne des § 53 Abs. 3 StGB führen. Von einem Angegriffenen kann in einer solchen Lage nicht ohne weiteres verlangt werden, dass er blitzschnell abwäge, welche Verteidigungsmittel ausreichen könnten. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte, der dem Alkoholgenuss ergeben und unter Alkoholeinfluss ohne Hemmungen ist (UA S. 3), zur Tatzeit 2,93 ‰ Alkohol im Blut hatte (UA S. 7) und ein primitiver, geistig einfältiger Mensch ist, der sich in starker seelischer Erregung befand (UA S. 13).
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |