Treffer
BGH Urteil

Revision wegen §164 StGB: Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichender Tatbestandsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 512/57
Datum
17.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§164 StGB) verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH bemängelt unzureichende Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand: Es wurde nicht hinreichend festgestellt, dass die behauptete Dienstpflichtverletzung ausgeschlossen ist bzw. dass der Angeklagte die Beschuldigung insgesamt für unrichtig gehalten hat. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der äußere Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB ist nur erfüllt, wenn feststeht, dass die behauptete Dienstpflichtverletzung bei Lage der Sache ausgeschlossen ist; bloßes Nichtnachweisbarhalten genügt nicht.

2

Entstellungen oder Übertreibungen erfüllen den äußeren Tatbestand nur, wenn sie das geschilderte Verhalten erst zu einer strafbaren oder erheblich schwereren Verfehlung machen; bloße Einflussnahme auf das Strafmaß ist unbeachtlich, es sei denn, das Mißverhältnis macht die Anschuldigung in der Hauptsache falsch.

3

Für den inneren Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung ist erforderlich, dass der Beschuldiger die Verdächtigung als Ganzes für unrichtig hält; das Bewusstsein der Unrichtigkeit einzelner Tatsachen genügt nicht.

4

Die Beweiswürdigung muss konkrete Feststellungen enthalten, aus denen sich sowohl die Unrichtigkeit der Beschuldigung insgesamt als auch der Vorsatz des Beschuldigers ergeben; fehlen solche Darlegungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 9. August 1957

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9. August 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Tatbestand

Die große Strafkammer hat den Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung unter Einbeziehung der durch das Urteil der Strafkammer Stade vom 9. Oktober 1956 gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sieben Monaten Zuchthaus verurteilt, unter Aufrechterhaltung der Verurteilung zu einer Geldstrafe sowie Anrechnung der in dem erwähnten anderen Verfahren erlittenen Untersuchungshaft und verbüßten Strafhaft. Sie hat dem Kriminalhauptwachtmeister ███████ Befugnis zuerkannt, den entscheidenden Teil des Urteils einmal auf Kosten des Verurteilten in der Lüneburger Landeszeitung binnen eines Monats nach Rechtskraft bekanntzumachen.

Die für die hier abgeurteilte Tat verhängte Strafe beträgt neun Wochen Gefängnis.

Gegen seine Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Gründe

I.

Rechtliche Bedenken können schon gegen die Darlegungen bestehen, nach denen der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB verwirklicht hat.

Die Strafkammer legt die Erklärung des Angeklagten in seiner Vernehmung vom 30. August 1956 dahin aus, daß er in ihr gerade und nur den Polizeihauptwachtmeister KC der Verletzung einer Dienstpflicht bezichtigt habe.

Das ist eine immerhin mögliche Auslegung; an sie ist das Revisionsgericht gebunden.

Der äußere Tatbestand des § 164 StGB ist deshalb erfüllt, wenn feststeht, daß der Polizeibeamte ███ ███ eine Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat, deren der Angeklagte ihn bezichtigt hat. Für diese Feststellung genügt es nicht, daß sich █████ eine solche Dienstpflichtverletzung nicht nachweisen läßt, vielmehr muß dem Angeklagten nachgewiesen werden, daß bei Lage der Sache eine solche Dienstpflichtverletzung ausgeschlossen ist.

Der Angeklagte hat ██ bezichtigt, nicht alles getan zu haben, was erforderlich und möglich gewesen wäre, um die Ermordung des Ko durch ███ zu verhindern, nachdem er ihm die Mitteilung vom 21. Juni 1956 gemacht hatte.

1.) Diese Bezichtigung war noch nicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, ohne weiteres deshalb unrichtig, weil sie einzelne unrichtige Tatsachenbehauptungen enthielt. Vielmehr kommt es für die Erfüllung des äußeren Tatbestandes des § 164 StGB nur darauf an, ob die Bezichtigung als Ganzes unrichtig ist.

a) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erfüllen Entstellungen oder Übertreibungen den äußeren Tatbestand des § 164 StGB nur, wenn durch sie das geschilderte Verhalten erst zu einer strafbaren oder schwereren Verfehlung wird, nicht schon dann, wenn sie nur Einfluß auf das Strafmaß haben können (vgl. BGH 1 StR 425/55 vom 29.11.1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 270). Dabei machen Entstellungen oder Übertreibungen eine Verfehlung nach der angeführten Entscheidung z. B. dann zu einer schwereren, wenn sie zusätzlich zu der begangenen Verfehlung einen gesetzlichen Straferschwerungsgrund, einen gemäß § 73 StGB zusammentreffenden weiteren Tatbestand oder weitere Einzelverfehlungen behaupten, die mit der tatsächlich verübten eine fortgesetzte Tat bilden würden.

Entstellende Umstände, die nur das Strafmaß beeinflussen können, machen eine Anzeige nur dann unwesentlich, wenn das Mißverhältnis zwischen dem wirklichen Geschehen und dem Inhalt der Anschuldigung so groß ist, daß sie der Hauptsache nach als falsch erscheint. Das muß auch für entstellende Umstände bei behaupteten Dienstverfehlungen gelten, für die es gesetzliche Tatbestände nicht gibt.

b) Tatsächlich richtige oder nach den Ausführungen zu a) nur unwesentlich entstellte Behauptungen machen in der Regel eine Verdächtigung noch nicht dadurch unrichtig, daß der Anzeigende sie rechtlich unrichtig bewertet.

2.) Die Dienstpflicht, die KC verletzt haben könnte, bestand, soweit ersichtlich, nur darin, die Mitteilungen, die ihm der Angeklagte am 21. Juni 1956 gemacht hatte, weiterzuleiten. Seine Dienstpflichtverletzung ist aber noch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er diese Mitteilungen weitergeleitet hat.

Nach den Feststellungen hat er dies erst am 22. Juni 1956 getan. Es ist bei der Sachlage mindestens zweifelhaft, ob das rechtzeitig war, ob durch eine frühere Weiterleitung der Mitteilungen des Angeklagten die Tötung des █████ █████ verhindert werden konnte. Die Mitteilungen ergaben, daß AC mit Waffengewalt versuchen wollte, das polizeilich sichergestellte Fahrzeug wiederzuerlangen, daß also das Leben derjenigen Polizeibeamten bedroht war, die den Wagen in ihrer Gewalt hatten. Eine unverzügliche Anzeige an diese Polizeibeamten war daher erforderlich. KC kann deshalb seine Dienstpflicht dadurch erheblich verletzt haben, daß er die Angaben des Angeklagten nicht schon am 21. Juni 1956 weitergab. Ob er sie dadurch verletzt hat, vermag das Revisionsgericht mangels näherer Darlegungen nicht zu beurteilen.

3.) Ob diese etwaige Dienstpflichtverletzung des KC eine andere gewesen wäre als die, deren ihn der Angeklagte verdächtigt hatte, hängt von weiteren Umständen ab. Es kam nämlich darauf an, ob bei unverzüglicher Weitergabe der Mitteilungen des Angeklagten Maßnahmen getroffen werden konnten und mußten, die möglicherweise hätten verhindern können, daß ███ den ██ ermordete.

In erster Linie ergaben die Angaben des Angeklagten gegenüber ███, daß die Polizeibeamten gefährdet waren, in deren Obhut sich der sichergestellte Wagen befand. Es wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Dienstpflichtverletzung etwas anderes, ob ████ pflichtwidrig unterlassen hatte, seine Kollegen vor einer Gefahr zu warnen, die sich nicht verwirklicht hat, oder ob er durch eine verspätete Meldung dazu beigetragen hätte, daß Schutzmaßnahmen zugunsten des später getöteten ██████ unterblieben.

Die Mitteilungen, die der Angeklagte dem KC über ███ gemacht hatte, konnten aber darüber hinaus der Polizei Veranlassung zu der Befürchtung geben, ███ könne von seiner Waffe nicht nur Polizeibeamten gegenüber, die ihn an der Wiedererlangung seines Wagens hindern wollten, Gebrauch machen, sondern auch anderen Menschen gegenüber, die sich ihm bei einem verbrecherischen Vorhaben widersetzten. Die Mitteilungen des Angeklagten hätten daher möglicherweise bei der Polizei zu der Überlegung führen können und müssen, die Pistole in der Hand des ██ bedeute ganz allgemein eine erhebliche Gefahr für Menschenleben, es müsse daher alles versucht werden, um so schnell wie möglich des ██ ██ habhaft zu werden.

Diesen Gesichtspunkt kann die Strafkammer übersehen haben, wenn sie ohne nähere Begründung ausführt, daß der Angeklagte nicht den später durch AC ausgeführten Mord gemeldet habe, hätte zur Verhinderung dieser Straftat ohnehin nichts unternommen werden können.

II.

Indessen kann das dahingestellt bleiben, da jedenfalls der innere Tatbestand nicht ausreichend festgestellt ist.

Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite gehen nämlich von der unrichtigen Auffassung aus, es genüge, daß der Angeklagte einzelne Tatsachen bewußt unrichtig behauptet habe.

Wie sich aus den obigen Darlegungen zur äußeren Tatseite ergibt, kommt es darauf an, ob der Angeklagte die Verdächtigungen als ganze für unrichtig gehalten hat. Das hat die Strafkammer nicht festgestellt, es heißt vielmehr bei der Beweiswürdigung ausdrücklich:

"Seine noch in der Hauptverhandlung vertretene Ansicht, es sei in Hannover nicht das Erforderliche zur Verhinderung des Mordes geschehen, beweist, daß er auch jetzt noch seine Beschuldigung für berechtigt hält."

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung den Fall möglicherweise auch unter dem Gesichtspunkt des § 164 Abs. 5 StGB prüfen müssen, falls nicht eine Einstellung nach § 154 StPO zweckmäßig erscheint.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSchmitt

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