Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung von Zeugenaussagen und Feststellung gemeinschaftlicher Tat bei Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 512/52
Datum
10.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen Angeklagter gegen Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher versuchter Nötigung und Sachbeschädigung wurden vom BGH verworfen. Der Senat sah keine Verletzung der Aufklärungs- oder Gehörspflicht durch das Nichterscheinen eines Zeugen oder den Verzicht auf die Vernehmung. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Feststellung gemeinschaftlichen Handelns sind nicht revisionsfähig, und die Strafzumessung sowie die Prüfung von Rauschtat bzw. Schuldunfähigkeit ergaben keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung und damit gegen die Feststellungen der Tatsachen richtet.

2

Das Nichterscheinen eines vorgeladenen Zeugen begründet nicht automatisch einen Verfahrensfehler; die Aufklärungspflicht ist erfüllt, wenn das Gericht die Tat aus dem übrigen Beweismaterial hinreichend feststellen kann.

3

Ein gemeinsamer Verzicht der Prozessbeteiligten auf die Vernehmung eines Zeugen verletzt nicht ohne Weiteres die Aufklärungspflicht des Gerichts, sofern die in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen durch andere Feststellungen zugrunde gelegt oder ausreichend ersetzt werden.

4

Bei Feststellung bewussten und gewollten Zusammenwirkens (gemeinschaftliches Handeln) genügt die generelle Feststellung der Mittäterschaft; eine detaillierte Zuweisung individueller Tatbeiträge ist entbehrlich.

5

Die Vorschriften über Rauschtat (§ 330a StGB) und die fehlende Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) sind nur zu prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen; bloße Alkoholangaben begründen keine Pflicht zur gesonderten Prüfung.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 11. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Wachmann Blagoje ██ ██, geboren am ████ in █████, Jugoslawien, wohnhaft in ██████,

2.) den Wachmann Desimir ███████, geboren am ████████ in █████████, Jugoslawien, wohnhaft in ██████████,

3.) den Wachmann Vladimir ███████████, geboren am 1904 in ████████████, wohnhaft in █████████████, Kreis ██████████████,

4.) den Wachmann Marko ███████████████, geboren am 25. ████████████████ in █████████████████, Serbien, wohnhaft in ██████████████████,

wegen Körperverletzung, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 11. März 1952 werden verworfen.

Jeder Revident hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Angeklagten und zwei weitere Jugoslawen nebst drei Frauen hatten an einer Tanzveranstaltung im Gasthaus des Wirtes ████████████████████ teilgenommen und sind hierbei unangenehm aufgefallen. Gegen 1 Uhr gelang es dem Wirt, sie zum Verlassen der Wirtschaft zu bewegen. Bald darauf kamen die Angeklagten ████, █████████ und ███████████████████ sowie zwei weitere Jugoslawen wieder zurück, um den Angeklagten ██ – von dem sie vermuteten, dass er in dem Hause ████████████ festgehalten werde – herauszuholen. Den Deutschen war nicht bekannt, dass ██ sich nach Beendigung der Tanzveranstaltung gegen 24 Uhr noch zu den Musikern in ein Nebenzimmer gesetzt hatte. Da sie über den Verbleib des ██ keine Auskunft geben konnten, wurden sie von den Angeklagten und deren Landsleuten körperlich misshandelt; Einrichtungsgegenstände wurden beschädigt, z. T. zerstört. Die Angeklagten versuchten auch, nachdem sie aus der Gastwirtschaft hinausgedrängt waren, sich gewaltsam und durch Drohungen den Zutritt zu den Gasträumen zu erzwingen. Die Ordnung konnte erst durch ein Polizeiaufgebot wiederhergestellt werden.

Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Nötigung und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung ein jeder zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Ihre Revisionen rügen Verletzung des Verfahrens- und des materiellen Strafrechts, insbesondere der §§ 244, 250, 267 StPO sowie der §§ 223, 223a, 303, 240, 47 StGB.

I. Der Zeuge Polizeimeister ████████ war infolge Erkrankung im Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. Nach § 245 StPO ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen vorgeladenen und erschienenen Zeugen zu erstrecken. Eines Verzichts auf Vernehmung der nicht erschienenen Zeugen bedarf es nicht. Ein Antrag, die Verhandlung zu vertagen und den Zeugen ███████████████ zu laden, ist nicht gestellt worden. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Über die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen hat nicht der Polizeibeamte ███████ zu entscheiden, sondern das erkennende Gericht. Tatsachen, welche die Unglaubwürdigkeit der Zeugen dartun könnten, sind weder in der Revisionsbegründung vorgetragen noch ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung geltend gemacht. Dass der Polizeimeister ████████ von einem Stein in den Rücken getroffen wurde, konnte die Strafkammer auf Grund der Aussagen der übrigen Zeugen feststellen, ohne hierüber den Zeugen ████████ vernehmen zu müssen. Da ████████ nicht von Anfang an bei den Ausschreitungen der Angeklagten anwesend war, hätte er lediglich bekunden können, die Angeklagten hätten, solange er anwesend war, nicht mit Steinen in die Gastwirtschaft hineingeworfen.

Auf die Vernehmung des Dr. med. Schwarze ist von allen Prozessbeteiligten verzichtet worden. Die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Die in das Wissen des Dr. Schwarze als Zeugen gestellten Behauptungen sind als wahr unterstellt worden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass Dr. Schwarze ein Gutachten dahin hätte abgeben können, die Verletzung des ███ rühre von einem Schlage mit einer Eisenstange her, so wäre hierdurch nicht bewiesen, dass der Schlag nicht zur Abwehr eines Angriffs des ███████████████████ wie die Zeugen angeben diesem zugefügt worden ist. Die Strafkammer war auch nicht verpflichtet, die Angaben des Angeklagten ██ als wahr zu unterstellen.

II. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass alle Angeklagten gemeinschaftlich, d. h. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den abwesenden Angeklagten ████████████████ und ███████ handelnd die Straftaten begangen haben. Daher erübrigte sich die Feststellung, wer von den Angeklagten an jeder einzelnen Straftat selbst handelnd mitgewirkt hat. Soweit die Revision andere Feststellungen treffen oder aus den getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen, insbesondere behaupten will, die Angeklagten seien angegriffen worden, richtet sie sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer.

Dass ███ erst im Laufe der Schlägerei sich an dieser beteiligt hat, steht seiner Verurteilung wegen der gemeinschaftlichen Körperverletzung, Sachbeschädigung und versuchten Nötigung nicht entgegen, da er von dem Augenblick seiner Beteiligung an als Mittäter handelte.

Die §§ 330a und 51 StGB sind nicht verletzt. Die Strafkammer hat gerade nicht festgestellt, dass die Angeklagten sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hätten. Die Menge des genossenen Alkohols musste der Strafkammer nicht Gelegenheit geben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 330a oder des § 51 StGB zu prüfen.

III. Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen Anlass. Dass die Angegriffenen sich wehren durften und sich wehrten, kann nicht als Strafmilderungsgrund für die Angeklagten geltend gemacht werden, da die Angegriffenen in Notwehr handelten.

Die Strafzumessungsgründe lassen ferner eine Rechtsverletzung nicht erkennen. Die Strafkammer hat offensichtlich auch die Trunkenheit der Angeklagten bei Zumessung der sehr milden Strafe berücksichtigt.

Dr. WaschowDr. NeumannSiemer
SarstedtDr. Koffka