Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Befangenheitsrüge gegen Sachverständige abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 511/69 (alt: 5 StR 380/67)
Datum
04.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wehrte sich in der Revision gegen sein Urteil wegen Unzucht mit Kindern und rügte Verfahrens- und Sachmängel, insbesondere die Befangenheit einer Sachverständigen, Ablehnung von Beweisanträgen und verspätete Urteilsgründe. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er stellt klar, dass die bloße Erstellung eines Gutachtens auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft, die Vorbereitungshandlungen der Sachverständigen oder Widersprüche in einem vorläufigen Gutachten für sich keine Besorgnis der Befangenheit begründen; erhebliche Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung einer Befangenheitsrüge gegen einen Sachverständigen ist danach vorzunehmen, ob bei Zugrundelegung der vom Tatrichter festgestellten Tatsachen aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit besteht.

2

Allein die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder die Anhörung von Auskunftspersonen durch die Sachverständige begründet nicht ohne Weiteres eine Besorgnis der Befangenheit.

3

Widersprüche in einem schriftlichen, insbesondere vorläufigen, Gutachten rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme von Befangenheit, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Parteilichkeit vorliegen.

4

Die Verdächtigung der Begünstigung nach § 60 Nr. 3 StPO setzt eine strafrechtlich vorwerfbare Handlung voraus; bei strafunmündigen Personen fehlt es an strafrechtlicher Verantwortlichkeit und damit an der Voraussetzung der Vorschrift.

5

Die Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist für die Niederschrift der Urteilsgründe führt nicht automatisch zur Fehlerhaftigkeit des Urteils, sofern die Gründe das Beratungsergebnis zuverlässig wiedergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. Februar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Justizoberinspektor Gerhard ██ aus ██ ██ (Holstein), geboren █████ 1927 in ████ wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident, Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als ███████████ ████████, Staatsanwalt ██ ███ ████████████, Bundesanwalt ███ ███ ███ ███████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Februar 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, die Strafkammer habe das gegen die Sachverständige Professorin Dr. Wallis gerichtete Ablehnungsgesuch des Verteidigers vom 3. Februar 1969 zu Unrecht zurückgewiesen, ist unbegründet.

Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob bei Zugrundelegung der vom Tatrichter für erwiesen erachteten Tatsachen vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit bestand (BGHSt 18, 214). Das muss hier verneint werden.

Der bloße Umstand, dass die Sachverständige Professorin Dr. Wallis im Ermittlungsverfahren auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ein schriftliches Gutachten erstattet hatte, war kein Anlass zu der Befürchtung, die Sachverständige sei nicht mehr unparteiisch.

Das gleiche gilt für die bloße Tatsache, dass die Professorin Dr. Wallis vor Erstattung ihres schriftlichen Gutachtens Frau Gisela ██ und Dozent Dr. Maaß als Auskunftspersonen gehört hatte. Das Ablehnungsgesuch sagt nichts über die Art und Weise der Anhörung dieser Auskunftspersonen und über den Inhalt der von ihnen erteilten Auskünfte. Dass eine Sachverständige bei der Vorbereitung ihres schriftlichen Gutachtens etwas tut, was verfahrensrechtlich unzulässig ist, genügt für sich allein nicht, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die weiteren im Ablehnungsgesuch behaupteten Tatsachen (Widersprüche in dem schriftlichen Gutachten, Widersprüche zwischen diesem Gutachten und dem übrigen Inhalt der Akten, Verwertung noch gar nicht festgestellter Anknüpfungstatsachen) können eine solche Besorgnis ebenfalls nicht rechtfertigen, zumal das schriftliche Gutachten erkennbar nur ein vorläufiges Gutachten war.

Inwiefern die im Ablehnungsgesuch behauptete Kritik der Sachverständigen Professorin Dr. Wallis an der Art, in der das Gericht Gitta █████████ in der Hauptverhandlung befragte, dem Angeklagten ein Anhalt dafür sein konnte, dass die Sachverständige parteiisch sei, ist unerfindlich.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag des Verteidigers vom 4. Februar 1969, die Zeugin Gitta ███████████████ unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und unter Vorhalt der den Angeklagten belastenden Aussage erneut zu vernehmen, zu Unrecht abgelehnt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht mit.

3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Zeugin Gitta ███████████████ vernommen worden ist, obwohl sie im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO der Begünstigung verdächtig sei. Die Vorschrift setzt eine strafrechtlich vorwerfbare Begünstigung voraus. Das trifft hier nicht zu. Gitta █████████ war zur Zeit der Begünstigung, um die es sich hier handelt (Widerruf ihrer den Angeklagten belastenden polizeilichen Aussage bei ihrer richterlichen Vernehmung am 5. März 1964), 11 Jahre alt, also noch nicht strafrechtlich verantwortlich (§ 1 Abs. 3 JGG).

4. Erfolglos ist der Einwand, die Strafkammer habe dem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers vom 6. Februar 1969, Professor Dr. Theo Herrmann und Professor Dr. Giese über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Gitta und Gisela ██ als Sachverständige zu vernehmen, zu Unrecht nicht stattgegeben. Das Urteil teilt auf UA S. 62 bis 63 die Erwägungen mit, von denen die Strafkammer sich hierbei hat leiten lassen. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorträgt, geht fehl.

5. Die bloße Tatsache, dass das mit Gründen versehene Urteil erst nach der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht worden ist, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Urteilsgründe bieten auch keinen Anhalt dafür, dass das Beratungsergebnis in ihnen nicht zuverlässig wiedergegeben worden wäre. Was das Urteil hierzu im Einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittBorker
SchmidtHerrmann