Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 511/59
- Datum
- 05.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn ein Amts- oder Verantwortlicher Gelder entgegen seiner Pflicht dem Berechtigten vorenthält und für andere Zwecke vereinnahmt, obwohl er weiß, dass die Mittel dem Dienstherrn zustehen.
Die Berufung auf einen Befehl des Vorgesetzten rechtfertigt die Vereinnahmung staatlicher Mittel nur, wenn aus den tatrichterlichen Feststellungen eindeutig hervorgeht, dass der Befehl die Verfügung oder Zweckbindung der Mittel ermöglichte.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich; eine Überprüfung ist nur eingeschränkt möglich und nur bei offenkundiger Willkür oder Rechtsfehlern.
Unklarheiten über die buchmäßige Erfassung von Einnahmen begründen kein Recht zur eigenmächtigen Verwendung der Mittel, wenn der Kassenverantwortliche wusste, dass die Beträge der öffentlichen Kasse zuzuführen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 8. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Regierungsoberinspektor Karl-Heinz ███, geboren am ██████ 1913 in ██████ (Kreis ██████, Mecklenburg),
wegen fortgesetzter Untreue u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 8. Januar 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen der fortgesetzten Untreue (§ 266 StGB) für schuldig befunden. Insoweit hat sie das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
Die Anwendung des § 266 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.
Zu Unrecht meint die Revision, im Falle der Clubhausmieten, die der Angeklagte einzog und für den „Schrottfonds“ (schwarze Kasse) vereinnahmte, liege keine Untreue vor, weil der Angeklagte auf Grund des Befehls des Abteilungskommandeurs Major █ vom 6. Oktober 1952 verpflichtet gewesen sei, zumindest aber sich für verpflichtet gehalten habe, die Mietgelder der schwarzen Kasse zuzuführen. Der Einwand scheitert an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. Die Strafkammer hat den Befehl vom 6. Oktober 1952 dahin ausgelegt, der Abteilungskommandeur habe nur angeordnet, dass die Mieten bei dem Angeklagten einzuzahlen seien, nicht dagegen, dass der Angeklagte die Mietgelder für den „Schrottfonds“ zu vereinnahmen habe. Diese Auslegung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe als erfahrener Kassenbeamter gewusst, dass er die Mietgelder nicht für den „Schrottfonds“ vereinnahmen durfte, sie vielmehr für den Bund vereinnahmen musste.
Zum Fall ████ hat die Strafkammer festgestellt, dass der Oberjäger Aust während des Eifeleinsatzes der Abteilung Anfang 1952 einen Vorschuss in Höhe von 150 DM durch den Oberinspektor Lu█████ aus der Abteilungskasse und nicht, wie der Angeklagte geltend gemacht hat, aus der privaten Hundertschaftskasse erhielt. Das Revisionsgericht ist auch an diese Feststellung gebunden. Sie wird im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschreibeliste über den Eifeleinsatz weder die Vorschusszahlung erkennen ließ, noch einen Fehlbetrag auswies. Die Strafkammer hat diesen Umstand geprüft. Das Urteil erklärt ihn mit dem „etwas überstürzten Betrieb“ während des Einsatzes. Diese Erwägung hält sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Urteils wusste der Angeklagte auch, dass es sich bei den 150 DM, die Aust zurückzahlte, nicht um Privatgelder handelte und dass er, der Angeklagte, sie nicht für den „Schrottfonds“ vereinnahmen durfte, sondern sie an die Bundeskasse abzuführen hatte.
Die Revisionseinwendungen zum Fall Ausschreibungskosten sind gleichfalls unbegründet. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Bieter einen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge hatten, die die Unkosten überstiegen, oder ob es, wie die Revision vorträgt, üblich ist, dass die Behörden die Mehrbeträge „als vermischte Einnahmen den öffentlichen Mitteln“ zuführen, den Bundesmitteln bezw. In keinem Fall durfte der Angeklagte die Mehrbeträge ohne Weiteres für die schwarze Kasse vereinnahmen. Das Urteil ergibt als Überzeugung der Strafkammer, dass dem Angeklagten dies auch bewusst war. Es heißt in den Urteilsgründen: der Angeklagte habe sich zu seiner Handlungsweise „durch den Umstand verleiten lassen, dass über diese Summen keine Bücher gelangt waren“.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit die Revision es angreift, in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Siemer |