Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 511/57
Datum
26.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil wegen gemeinschaftlicher Unzucht und weiterer Unzuchtvorwürfe wurden vom BGH verworfen. Die Angeklagten rügten Verfahrensfehler (Schreibfehler, Nichtvereidigung des Sachverständigen, nachträgliche Kontakte, Nichtanhörung eines Zeugen) sowie Fehler der Beweiswürdigung. Der Senat sah keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel; vorhandene polizeiliche Angaben und das Gutachten rechtfertigten die Verurteilung. Auch die Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses nach § 174 Nr. 1 StGB hielt der Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtlicher Schreibfehler in den Entscheidungsgründen begründet für sich allein keinen Aufhebungsgrund des Urteils.

2

Die Unterlassung, einen Sachverständigen zu vereidigen, rechtfertigt einen Revisionsgrund nur dann nicht, wenn den Beteiligten die Möglichkeit offenstand, die Vereidigung durch einen Antrag nach § 79 Abs. 1 S. 2 StPO herbeizuführen.

3

Nachträgliche Gespräche von Richtern oder Schöffen mit in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder Sachverständigen sind zu vermeiden; sie begründen jedoch nur dann einen Verfahrensverstoß, wenn hierdurch nachträglich Lücken der Beweiserhebung ausgeglichen oder entscheidungserhebliche Einwirkungen bewirkt werden.

4

Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn die Vernehmung eines abwesenden Zeugen entbehrlich erscheint, weil frühere glaubhafte Angaben oder sonstige Beweismittel erwarten lassen, dass seine Anhörung zu keiner anderen Bewertung führen würde.

5

Zur Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von § 174 Nr. 1 StGB genügt die Würdigung von Umständen, aus denen sich Befehlsgewalt oder eine Ausnutzung von Fürsorge- bzw. Dispositionsverhältnissen ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 10. April 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Autoschlosser Oskar ██████ aus ███, geboren am ██████ 1917 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

die Hausfrau Hildegard ██████, geborene ██████, 2.) aus ██, geboren ███████████████ 1920 in █████████████,

wegen gemeinschaftlicher Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Hoffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Oskar ██████ und Hildegard ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10. April 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten Oskar ██████ wird die nach dem 10. April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Der Angeklagte Oskar ██████ ist wegen gemeinschaftlicher Unzucht mit einer abhängigen Person sowie wegen Unzucht mit einer abhängigen Person in weiteren vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, die Angeklagte Hildegard ██████ wegen gemeinschaftlicher Unzucht mit einer abhängigen Person zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1.) Vergeblich berufen die Beschwerdeführer sich darauf, dass der Tag der Urteilsverkündung in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht richtig wiedergegeben worden war. Auf diesem offensichtlichen Schreibfehler – der allerdings erst nach Bemängelung durch die Revisionen behoben worden ist – kann das angefochtene Urteil nicht beruhen.

2.) Ebenfalls keinen Erfolg hat die Bemängelung der Revisionen, die Strafkammer habe von einer Vereidigung der Sachverständigen abgesehen, ohne vorher die Beteiligten zu hören. Auf diesem Verstoß gegen § 79 StPO kann das angefochtene Urteil schon deshalb nicht beruhen, weil sowohl die Angeklagten als auch ihr Verteidiger es auch noch nach Mitteilung der Entscheidung des Gerichts über die Nichtvereidigung in der Hand gehabt hätten, die etwa von ihnen gewünschte Vereidigung der Sachverständigen durch einen Antrag gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO zu erzwingen.

3.) Die Revisionen behaupten, beide Schöffen hätten sich während einer Verhandlungspause ungefähr 30 Minuten lang mit der Sachverständigen, Frau Dr. Wallis, über das Strafverfahren, insbesondere über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin Hildegard ████ unterhalten.

Wie die schriftlichen Erklärungen beider Schöffen ergeben, haben sich die Schöffen allerdings in einer Verhandlungspause (während des Wartens auf dem Flur) ungefähr zehn Minuten lang mit der Sachverständigen, Frau Dr. Wallis, unterhalten. Dabei sind aber nur allgemeine Fragen der Sachverständigentätigkeit besprochen worden. Frau Dr. Wallis hat unter anderem erzählt, in welcher Weise sie jeweils bemüht ist, von ihr zu begutachtende Jugendliche aufzulockern. Der Name der Zeugin Hildegard █████ ist hierbei nur am Rande erwähnt worden.

Dieser Hergang rechtfertigt die Rüge einer Verletzung der §§ 261, 264 StPO nicht. Allerdings ist grundsätzlich jedes nachträgliche Besprechen richterlicher Mitglieder mit Personen, die in der Hauptverhandlung als Zeugen oder als Sachverständige vernommen worden sind, bedenklich. In einem solchen Geschehen kann dann, wenn nachträglich aufgedeckte Lücken der Beweiserhebung ausgefüllt werden, auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 261 StPO gefunden werden. Grundsätzlich sollte es daher, schon um nicht zu Missdeutungen Anlass zu geben, tunlichst vermieden werden, dass die Richter außerhalb der Hauptverhandlung, vor der Urteilsverkündung, mit Zeugen oder Sachverständigen zusammentreffen (vgl. BGH in 5 StR 378/52 vom 29.5.1952). Im vorliegenden Fall ergeben die dienstlichen Erklärungen der Schöffen jedoch zweifelsfrei, dass zwischen ihnen und der Sachverständigen keine Dinge besprochen worden sind, die ohne Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen zu sein das angefochtene Urteil beeinflusst haben könnten.

4.) Offensichtlich unbegründet ist das Einzelvorbringen der Revisionen, soweit es sich gegen das Sachverständigengutachten richtet und die Nichtherbeiziehung eines Obergutachtens rügt.

5.) Ebenfalls vergeblich beanstanden die Revisionen schließlich, dass die Strafkammer den Seemann █████ ██ in der Hauptverhandlung nicht als Zeugen gehört hat. Hierin sehen sie einen Verstoß gegen die Pflicht des Tatrichters, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO).

Es trifft zu, dass ██████, dessen Aufenthalt erst nach längerer Zeit ermittelt werden konnte, nur einmal, und zwar von der Polizei, vernommen worden ist. Die Ladung zur Hauptverhandlung hat ihn nicht mehr erreicht, weil er sich auf einer Seefahrt von längerer, unbestimmter Dauer befand.

Gleichwohl musste sich dem Landgericht – ohne ausdrücklichen Antrag der Verteidigung – nicht die Notwendigkeit aufdrängen, die Hauptverhandlung bis zur Rückkehr des ██████ auszusetzen, um ihn dann als Zeugen zu hören.

a) Dazu geben zunächst schon die Bekundungen des ███ vor der Polizei keinen Anlass. Dort hatte ███ nämlich bis auf den Geschlechtsverkehr, den er anfänglich nicht zugeben wollte, dieselben Angaben wie die Zeugin Hildegard ██████ gemacht. Darüber hinaus hatte er Hildegard sehr günstig beurteilt; sie sei anständig gewesen und habe einen sehr ordentlichen Eindruck auf ihn gemacht, so dass er sie von Anfang an „nicht mit den üblichen St. Pauli-Bekanntschaften“ verglichen habe. Auf Grund dieser polizeilichen Aussage konnte das Landgericht also nicht erwarten, dass eine Anhörung des ██ als Zeugen vor Gericht zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Hauptzeugin Hildegard führen würde.

b) Die Vernehmung des ██ war auch nicht erforderlich, um die Art und Weise der Beziehungen zwischen ihm und Hildegard zu klären. Nach Meinung der Revisionen besteht u. a. die Möglichkeit, dass ██ dabei hätte zugeben müssen, geschlechtliche Perversionen mit Hildegard vorgenommen zu haben. Das angefochtene Urteil hatte dies jedenfalls nicht in Abrede stellen dürfen, ohne den ██ darüber als Zeugen gehört zu haben.

aa) Es trifft allerdings zu, dass die Entscheidungsgründe neben anderen, im Vordergrund stehenden Beweisanzeichen die Annahme der Glaubwürdigkeit Hildegards auch auf folgende Erwägung stützen:

„Mit dem Seemann kann sie diese sexuellen Erfahrungen nicht gemacht haben, denn jener hat es zu geschlechtlichen Perversionen nicht kommen lassen.“

bb) Nach Lage der Sache durfte der Tatrichter hier zu dieser Folgerung gelangen, ohne ██ gehört zu haben. Jedenfalls ist ihm insoweit keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Denn in Bezug auf den bedeutsamsten „ersten Vorfall“ hatte Hildegard ihren Stiefvater und ihre Mutter unter Angabe von Einzelheiten beschuldigt, gleichzeitig unzüchtige Handlungen an ihr (der Zeugin) vorgenommen zu haben. „Diese sexuellen Erfahrungen“ konnte Hildegard allerdings nicht „mit dem Seemann gemacht haben.“ Da die erwähnte polizeiliche Vernehmung des █████████ erwarten ließ, dass dieser etwas über geschlechtliche Perversionen zwischen Hildegard und ihm aussagen würde, ist kein Verfahrensverstoß darin zu finden, dass ██ nicht von Amts wegen über diese Frage als Zeuge gehört worden ist.

II. Sachrüge

Auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind unbegründet.

1.) Wie die eingehende Beweiswürdigung des Urteils zeigt, ist sich die Strafkammer bewusst gewesen, dass die Bekundungen jugendlicher Zeuginnen über geschlechtsbezogene Dinge besonders vorsichtig geprüft werden müssen. Nur deshalb ist auch eine Sachverständige über die Glaubwürdigkeit der Hildegard gehört worden.

2.) Dass die Verletzte sich in einem Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 174 Nr. 1 StGB zu dem beschwerdeführenden Stiefvater befand, wird im angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum festgestellt; die unzüchtigen Handlungen des Beschwerdeführers („Untersuchungen“) waren nur möglich gewesen, weil er sich auf seine Befehlsbefugnisse berufen hatte.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel ergeben hat, mussten die Revisionen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang verworfen werden.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. HoffkaSiemer