Treffer
BGH Urteil

Revision: Bewährungsversagung aufgehoben – 'grobe Fahrlässigkeit' nicht belegt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 511/55
Datum
29.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Körperverletzung zu sieben Monaten Haft verurteilt; die Kammer versagte die Strafaussetzung zur Bewährung mit Hinweis auf ein öffentliches Interesse und angebliche "grobe Fahrlässigkeit". Der BGH hebt die Versagung auf, weil die Feststellungen zur groben Fahrlässigkeit fehlen. Alkoholisierung, vorausgegangene Beleidigung und ein einmaliger Schlag sprechen gegen die Annahme eines besonders hohen Grades der Leichtfertigkeit. Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bewährungsfrage an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "groben Fahrlässigkeit" ist ein rechtlicher Begriff, dessen Voraussetzungen die Revisionsinstanz überprüfbar zu beurteilen hat.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mit Verweis auf ein öffentliches Interesse setzt hinreichende und tragfähige Feststellungen voraus, insbesondere wenn auf "grobe Fahrlässigkeit" abgestellt wird.

3

Bei alkoholbedingter Einsichtsminderung und durch vorausgehende schwere Beleidigung bedingter Erregung kann das Maß der Fahrlässigkeit gemindert sein und damit die Annahme einer "groben" Fahrlässigkeit entfallen.

4

Ein einmaliger Schlag und die fernliegende Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolgs (z. B. Erblindung eines Auges) rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme eines besonders hohen Grades von Leichtfertigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Verden a. d. Aller, 22. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempner Karl ███████ aus ████, geboren am ████████ 1921 in ███████, wegen schwerer Körperverletzung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

█████████████████ ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 22. Juni 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der Silvesternacht 1954 hatte der Angeklagte dem Mitangeklagten █████████████ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Dieser Faustschlag traf den █████████ unglücklich, sodass er das Sehvermögen auf seinem rechten Auge verlor. Der Angeklagte war im Laufe des Abends von ██ ████████ beleidigt worden. Die Strafkammer sieht als unwiderlegt an, dass ██ ihn „Russe“ oder „Polack“ genannt hatte.

Sie hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Mitangeklagte █████████ wurde mangels Beweises von dem Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.

Das Landgericht versagt dem Angeklagten die Zubilligung einer Strafaussetzung zum Zwecke der Bewährung, indem es auf das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung hinweist. Das öffentliche Interesse sei im Hinblick auf den Verletzten und wegen des Verschuldensgrades („grobe Fahrlässigkeit“) gegeben.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten lediglich die Nichtanwendung des § 23 StGB rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Es mag dahinstehen, ob das angefochtene Urteil bei der Erörterung der Interessenlage des Verletzten in unzulässiger Weise den gesetzlichen Tatbestand verwertet hat oder ob nicht vielmehr die Entscheidungsgründe darüber hinaus die besondere Sachlage des vorliegenden Falles würdigen.

2.) In jedem Falle kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer ihre Auffassung auch mit dem Hinweis auf die „grobe“ Fahrlässigkeit des Angeklagten stützt. Für die Annahme einer „groben“ Fahrlässigkeit bietet das Urteil aber keinen Anhalt.

Der Begriff der „groben“ Fahrlässigkeit ist ein rechtlicher. Seine Anwendung ist daher in diesem Rechtszug nachzuprüfen.

Die Entscheidungsgründe enthalten nun hierzu keine ausdrückliche Begründung, sodass es allein auf die allgemeinen Feststellungen zur Tat ankommt. Danach erscheint die Annahme des Landgerichts aber unbegründet.

Der Angeklagte stand nämlich zur Tatzeit unter dem Einfluss des anlässlich der Silvesterfeier genossenen Alkohols. Zu seinen Gunsten muss weiter davon ausgegangen werden, dass er von dem Verletzten vorher in einer Weise beleidigt worden war, die ihn besonders treffen musste. Die Bezeichnung „Polack“ gegenüber einem schlesischen Volksangehörigen wiegt deshalb so schwer, weil – wie jeder weiß – die der polnischen Grenze nahe Bevölkerung in Bezug auf ihr deutsches Volkstum besonders empfindlich ist. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass durch diese Umstände die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten herabgesetzt worden war, für ihn daher infolge des Trunkenheitszustandes und der Erregung die Gefährlichkeit seines Tuns in geringerem Maße als sonst erkennbar war.

Hinzu kommt, dass er nicht mehrere, sondern nur einen Schlag gegen den Verletzten geführt hat, und dass im Allgemeinen die Annahme, ein Schlag ins Gesicht könne zum Verlust des Sehvermögens auf einem Auge führen, nicht so überaus nahe liegt.

Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme einer „groben“ Fahrlässigkeit, die einen besonders hohen Grad von Leichtfertigkeit voraussetzt, nicht ohne Weiteres gerechtfertigt.

Die Begründung des Urteils für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung ist mithin – zumindest teilweise – rechtlich mangelhaft.

Das Landgericht wird daher über diese Frage nochmals verhandeln und entscheiden müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBörker
Dr. KoffkaSiemer