Revision verworfen; Freispruch bei Unterbringung nach §63 StGB ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 510/99
- Datum
- 10.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren ist ein möglicherweise schuldunfähiger Täter neben der Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus freizusprechen.
Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind dann gegeben, wenn ein manifester psychischer Defekt (z. B. diagnostizierte Borderline-Störung) festgestellt ist und hinreichende Anhaltspunkte für Gefährlichkeit vorliegen.
Zur Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB können frühere Verurteilungen und vom Beschuldigten eingeräumte weitere Taten herangezogen werden.
Die Einbeziehung von Taten aus einem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren begründet nicht schon per se einen Rechtsfehler; ihre Berücksichtigung ist nur dann zu beanstanden, wenn tragfähige tatsächliche Anknüpfungspunkte fehlen.
Aus bloßen, behaupteten konkreten Ausgestaltungen des Maßregelvollzugs ergibt sich nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Aussetzung der Maßregel nach § 67b StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Juni 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nach Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren im Eröffnungsbeschluss (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 416 Rdn. 4) war der möglicherweise schuldunfähige Angeklagte neben der Anordnung seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus freizusprechen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 18).
Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind rechtsfehlerfrei angenommen. Der erforderliche manifeste psychische Defekt des Angeklagten liegt aufgrund seiner konkret diagnostizierten „Borderline“-Störung zweifelsfrei vor (vgl. BGHSt 42, 385, 388; vgl. auch Kröber NStZ 1998, 80). Auch seine Gefährlichkeit im Sinne der Vorschrift ist aufgrund seiner Vorstrafen und weiterer Taten, deren Begehung er eingeräumt hat (UA S. 12), hinreichend belegt; dass das Landgericht rechtsfehlerhaft auch Taten aus einem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren, die der Angeklagte nicht eingeräumt hat (UA S. 13), mitberücksichtigt hatte, ist nicht ersichtlich.
Allein aus von der Revision behaupteten konkreten Ausgestaltungen des Maßregelvollzuges ergibt sich keine Grundlage für eine Aussetzung nach § 67b StGB.
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