Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Freispruch bei Unterbringung nach §63 StGB ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 510/99
Datum
10.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein, in dem seine Unterbringung angeordnet wurde. Der BGH prüfte, ob bei Überleitung des Sicherungsverfahrens ein Freispruch zu erfolgen hat und ob die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, das Urteil jedoch ergänzt, indem der Angeklagte freigesprochen und die Unterbringung bestätigt wurde. Eine Aussetzung nach § 67b StGB sah der Senat nicht als gerechtfertigt an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren ist ein möglicherweise schuldunfähiger Täter neben der Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus freizusprechen.

2

Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind dann gegeben, wenn ein manifester psychischer Defekt (z. B. diagnostizierte Borderline-Störung) festgestellt ist und hinreichende Anhaltspunkte für Gefährlichkeit vorliegen.

3

Zur Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB können frühere Verurteilungen und vom Beschuldigten eingeräumte weitere Taten herangezogen werden.

4

Die Einbeziehung von Taten aus einem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren begründet nicht schon per se einen Rechtsfehler; ihre Berücksichtigung ist nur dann zu beanstanden, wenn tragfähige tatsächliche Anknüpfungspunkte fehlen.

5

Aus bloßen, behaupteten konkreten Ausgestaltungen des Maßregelvollzugs ergibt sich nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Aussetzung der Maßregel nach § 67b StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 7. Juni 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nach Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren im Eröffnungsbeschluss (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 416 Rdn. 4) war der möglicherweise schuldunfähige Angeklagte neben der Anordnung seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus freizusprechen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 18).

Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind rechtsfehlerfrei angenommen. Der erforderliche manifeste psychische Defekt des Angeklagten liegt aufgrund seiner konkret diagnostizierten „Borderline“-Störung zweifelsfrei vor (vgl. BGHSt 42, 385, 388; vgl. auch Kröber NStZ 1998, 80). Auch seine Gefährlichkeit im Sinne der Vorschrift ist aufgrund seiner Vorstrafen und weiterer Taten, deren Begehung er eingeräumt hat (UA S. 12), hinreichend belegt; dass das Landgericht rechtsfehlerhaft auch Taten aus einem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren, die der Angeklagte nicht eingeräumt hat (UA S. 13), mitberücksichtigt hatte, ist nicht ersichtlich.

Allein aus von der Revision behaupteten konkreten Ausgestaltungen des Maßregelvollzuges ergibt sich keine Grundlage für eine Aussetzung nach § 67b StGB.

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BasdorfGerhardt