Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch auf Besitz (§29 Abs.1 Nr.3 BtMG) reduziert, Beihilfe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 510/88
Datum
22.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten dazu, dass der BGH den Schuldspruch auf unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (§29 Abs.1 Nr.3 BtMG) beschränkt und den Beihilfevorwurf aufgehoben hat. Das Gericht bemängelte, die Feststellungen deckten die Annahme einer tatbestandsmäßigen Haupttat nicht zuverlässig ab, weil ein Mittäter als Informant gehandelt haben könnte. Die Strafen wurden aufgehoben; die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt eine tatbestandsmäßige Haupttat voraus; fehlt eine solche Haupttat, ist versuchte Beihilfe nicht strafbar.

2

Wenn aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass ein Dritter als Informant gehandelt hat und nicht auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet war, liegt kein Handeltreiben i.S.v. § 29 Abs.1 Nr.1 BtMG vor.

3

Bei widersprüchlichen oder zugunsten des Angeklagten auslegbaren Feststellungen sind Angaben, die auf einen Verkauf schließen lassen, einschränkend dahin zu verstehen, dass lediglich ein entsprechender Annahmehorizont der Angeklagten bestanden haben kann.

4

Der Revisionssenat darf den Schuldspruch ändern, wenn er ausschließen kann, dass eine erneute Hauptverhandlung zu anderen entscheidungserheblichen Erkenntnissen führen würde; in diesem Fall sind aufhebende Entscheidungen über die Strafen vorzunehmen und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Bäcker Zakareia aus ██████, geboren am ████ ████ in ███ (Libanon), zur Zeit in Haft,

2. den Bäcker Ahmed ████ aus ████, geboren am ███ 1958 in ██████ (Libanon), zur Zeit in Haft,

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. November 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 1988

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten lediglich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) schuldig sind,

b) im Ausspruch der Freiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Während der Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, decken die Feststellungen nicht die Annahme des Tatrichters, die Angeklagten hätten durch dieselbe Handlung (§ 52 StGB) dem Abed █████ Beihilfe zum Handeln mit Betäubungsmitteln geleistet. Das Landgericht kann nicht ausschließen, dass Abed ████ ein für die ███████████ █████ tätiger Informant (UA S. 9), „auf den Angeklagten Einfluss genommen hat, um das Rauschgift an einen sicheren Ort zu leiten und sich durch die Aufdeckung der Tat bei seiner Behörde in ein günstiges Licht zu rücken“ (UA S. 20, 21; vgl. auch UA S. 27). Verhielt es sich so, dann war die Tätigkeit des Abed ██████ nicht auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet und damit kein Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; es fehlte dann insoweit an einer tatbestandsmäßigen Haupttat. Zwar heißt es in den Urteilsgründen an anderen Stellen, dass das von den Angeklagten verwahrte Heroin gewinnbringend verkauft werden sollte (UA S. 15, 24, 25). Diese Angaben müssen aber angesichts der erwähnten, zugunsten des Angeklagten (UA S. 20) getroffenen Feststellungen über die Zielsetzung des Abed ██████ einschränkend dahin verstanden werden, dass die Angeklagten angenommen haben, das eingelagerte Heroin solle gewinnbringend umgesetzt werden. Versuchte Beihilfe ist als solche nicht strafbar.

Der Senat kann angesichts der in den Urteilsgründen geschilderten Beweislage ausschließen, dass eine erneute Hauptverhandlung im Hinblick auf die Beihilfe zum Handeltreiben zu ergänzender Aufklärung führen würde. Er ändert daher den Schuldspruch in dem Sinne, dass die Angeklagten nur des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig sind. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafen, über die der Tatrichter neu entscheiden muss. Die Einziehung bleibt bestehen.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel