Revision: Schuldspruch bestätigt, Rechtsfolgen aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 510/80
- Datum
- 07.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die durch die im Urteil niedergelegten Tatsachenfeststellungen gestützt werden.
Die Berücksichtigung eines angeblich entstandenen ideellen Schadens für eine ganze Branche ist unzulässig, wenn die tatsächlichen Umstände (z. B. abweichende Geschäftspraktiken des geschädigten Unternehmens) diese Verallgemeinerung nicht rechtfertigen.
Ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten, etwa durch leichtfertiges Vertrauen in einen Dritten oder durch ungewöhnliche Geschäftspraktiken, ist strafmildernd zu berücksichtigen.
Sind die Erwägungen im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen nicht vereinbar, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Einrichter Roger ██████ aus ██████, dort geboren ████████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung am 7. Oktober 1980 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 1980 im Straf- und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
Das Landgericht berücksichtigt zuungunsten des Angeklagten den ideellen Schaden, der dadurch entstanden sei, dass der Angeklagte und der Zeuge K. C. „das Versicherungsgewerbe in Verruf gebracht“ hätten (UA S. 32). Diese Erwägung ist mit den sonstigen für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen nicht zu vereinbaren.
Danach trifft die Vorstandsmitglieder der geschädigten National-Union-Lebensversicherungs AG (NU) hinsichtlich der abgeurteilten Taten ein „erhebliches Mitverschulden“ (UA S. 31). Sie haben dem Zeugen K. C. „leichtfertig zu sehr vertraut“ (UA S. 31). Abweichend von Vereinbarungen, mit denen andere Lebensversicherer die Vermittlungsprovision auf 80 % der Jahresprämie begrenzt haben, zahlte die NU Provisionen, die ein Vielfaches der Jahresprämie erreichen konnten (UA S. 31). Da sich die NU hierdurch in erheblichem Maße von der Praxis des sonstigen Versicherungsgewerbes unterschied, liegt es fern, dass der Angeklagte, der die besonderen Verhältnisse bei der NU ausgenutzt hat, die gesamte Versicherungswirtschaft in Verruf gebracht hat.
Die Schriftsätze des Angeklagten und seiner Verteidiger (zuletzt vom 3. Oktober 1980) haben vorgelegen.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |