Verlesung kommissarischer Zeugenvernehmung nicht gerechtfertigt – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 510/68
- Datum
- 05.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass dem Zeugen nach den Umständen das persönliche Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann; die Zumutbarkeit ist nicht danach zu bemessen, ob Strafvollzugsbehörden einen Vorführungstransport leisten können.
Die Verlesung einer Niederschrift über eine kommissarische Vernehmung ist nur zulässig, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen (§ 251 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Die bloße Unmöglichkeit, die Hauptverhandlung innerhalb der nach § 229 StPO bestimmten Frist fortzusetzen, rechtfertigt nicht ohne weiteres eine kommissarische Vernehmung und Verlesung der Niederschrift; fehlt es an den Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 244 Abs. 3 StPO, kann der Tatrichter die Hauptverhandlung aussetzen und den Zeugen in einer neuen Sitzung vernehmen.
Bei verspäteten Beweisanträgen kann der Tatrichter den Antrag ablehnen; eine kommissarische Vernehmung ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und kein Anhaltspunkt für ein prozessverschleppendes Verhalten besteht.
Vorinstanzen
████████████ Hannover, 28. Februar 1968
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
URTEIL in der Strafsache gegen
1. den ███████████ ████ A aus ██ ██████ █████████, geboren am 1935,
2. den Walker István A, zuletzt wohnhaft in ████ ██████ (Ungarn), geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Dreher [REDACTED], geboren am [REDACTED] in Ungarn, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siener, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Roxin, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ ██ als Vertreter der ███████████████████,
Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten István A, Imre ███ und [REDACTED] wird das Urteil des ████████████ in Hannover vom 28. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten führten aus folgendem Grund zur Aufhebung des Urteils:
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Hannover hat am Orte dieses Gerichts stattgefunden. Verhandelt wurde am 6., 9., 20. und 28. Februar 1968. Der Zeuge KC, der zu dieser Zeit eine Strafe in der Strafanstalt ████████ (Hessen) verbüßte, ist gemäß einem Beschluss der Strafkammer vom 23. Februar 1968 (Band V Bl. 81 ad. HA) am 26. Februar 1968 durch den Gerichtsassessor ███████████████ als beauftragten Richter in der Strafanstalt ████████ eidlich vernommen worden (Band V Bl. 95/96 d. HA).
Die Verteidiger haben in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 1968 einer Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen widersprochen. Die Strafkammer hat durch einen in der Hauptverhandlung am 28. Februar verkündeten Beschluss die Verlesung der Niederschrift angeordnet. Der Beschluss ist durchgeführt worden.
Die Revisionen beanstanden zu Recht die laut Beschlussgründen auf die §§ 251 Abs. 3 Nr. 3, 223 Abs. 2 StPO gestützte Verlesung.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO als erfüllt angesehen, weil eine Vorführung des Zeugen zum Termin am 28. Februar 1968 nicht zumutbar gewesen sei. Das kann eine unmittelbare Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht rechtfertigen. Die Vorschrift stellt es nicht darauf ab, ob Strafvollzugsbehörden zugemutet werden kann, einen Zeugen, der in Strafhaft ist, zur Hauptverhandlung vorzuführen, setzt vielmehr voraus, dass dem Zeugen nicht zugemutet werden kann, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass diese Voraussetzung hier vorlag.
Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO entsprechend anzuwenden ist, wenn Strafverfolgungsbehörden eine Verführung nicht zugemutet werden kann. Die Strafkammer hat es bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass eine Vorführung des Zeugen zum heutigen Termin (28. Februar 1968) nicht zumutbar gewesen sei, und diese Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der Strafanstalt ████████ zu der in Rede stehenden Zeit kein Wagen zum Einzeltransport zur Verfügung gestanden habe und der Zeuge bei Vorführung mit einem Sammeltransport nicht rechtzeitig erschienen wäre. Das betrifft in Wahrheit nicht die Zumutbarkeit der Vorführung, bedeutet vielmehr, dass dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung ein Hindernis entgegenstand, das bis zum 28. Februar 1968 (möglicherweise) nicht beseitigt werden konnte.
Für Fälle dieser Art gilt nicht Nr. 3, sondern Nr. 2 des § 251 Abs. 2 StPO. Die Vorschrift gestattet die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vornehmung eines Zeugen nur, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.
Das war hier nicht der Fall.
Die Gründe des Beschlusses, durch den die Strafkammer die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen angeordnet hat, ergeben im Übrigen, dass die Strafkammer den Zeugen durch einen beauftragten Richter vernehmen ließ, weil sie es für unmöglich hielt, ohne eine solche Vernehmung und die ihr folgende Verlesung der Niederschrift über die am 20. Februar 1968 unterbrochene Hauptverhandlung innerhalb der Frist, die § 229 StPO dafür bestimmt, fortzusetzen.
Ob dies wirklich unmöglich war, kann auf sich beruhen. Die bloße Unmöglichkeit, die Hauptverhandlung innerhalb der Frist des § 229 StPO fortzusetzen, rechtfertigt die ordnungsgemäße kommissarische Vernehmung eines Zeugen und die Verlesung der Niederschrift über sie selbst dann nicht, wenn der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen verspätet gestellt wird. Hier kann der Tatrichter, soweit die Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO wegen Verschleppungsabsicht nicht vorliegen, den Antrag ablehnen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, muss er notfalls die Hauptverhandlung aussetzen und den Zeugen in einer neuen Hauptverhandlung vernehmen. Für eine kommissarische Vernehmung des Zeugen und die Verlesung der Niederschrift über sie fehlt die gesetzliche Grundlage.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siener | Roxin |