Treffer
BGH Urteil

BGH: Teiländerung des Schuldspruchs – Körperverletzung mit tödlichem Ausgang; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 510/63
Datum
20.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Schwurgerichts-Urteil ein; die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall dahin, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt wird, hob den Strafausspruch und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. Verfahrensrügen des Angeklagten wurden überwiegend als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt ein im Eröffnungsbeschluss bezeichnetes Tatbestandsmerkmal weg, kann ohne gesonderten Hinweis die mildere gesetzliche Vorschrift angewendet werden.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch abändern, wenn die Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung – etwa eine Fahrlässigkeitsverwirklichung mit Todesfolge – rechtfertigen.

3

Die bloße Behauptung, ein Sachverständiger habe für eine Berufsgenossenschaft ein Gutachten erstellt, begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit; es bedarf näherer Angaben über Umfang und Inhalt der Tätigkeit.

4

Beweisanträge ohne konkrete Beweisbehauptung sind nicht zu berücksichtigen bzw. nicht förmlich zu beschieden, insbesondere wenn durch bereits eingeholte Gutachten die Vernehmung der Zeugen ersichtlich bedeutungslos ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 28. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter ██ aus ██, dort geboren ███████████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 28. Mai 1963

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle ███████ wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt wird,

2. in diesem Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

I.

Die Verfahrensrügen der Revision des Angeklagten konnten keinen Erfolg haben. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt, die den Angeklagten beschweren.

1. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, steht in Widerspruch zum eigenen Tatsachenvortrag. Danach waren sowohl die vierte als auch die fünfte Tagung des Schwurgerichts „mit Terminen voll besetzt“, so dass der Vorsitzende der sechsten Tagung den Fall übernehmen musste. Das wird durch den Inhalt der Sachakten (Band I Z Bl. 199 und 201) bestätigt. Da die Richter der sechsten Tagung den Fall entschieden haben, ist nicht zu erkennen, weshalb gegen Art. 101 GG verstoßen worden sein soll. Dies umso weniger, als die Revision nicht unzulässigerweise mitteilt, welche Richter ihrer Meinung nach zur Entscheidung über den Fall berufen waren.

2. Teils unzulässig, teils unbegründet ist das Vorbringen, der Tatrichter habe mit Unrecht das gegen den Sachverständigen Dr. Naeve angebrachte Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer weder Wortlaut noch Inhalt des Gesuchs mitteilt, ist der Vortrag unzulässig, soweit sich auch aus seinem Zusammenhang die dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht hinreichend deutlich erkennen lassen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen aber ist die Rüge unbegründet. Denn nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war im Ablehnungsgesuch lediglich geltend gemacht worden, der Sachverständige habe „in dieser Angelegenheit für die Berufsgenossenschaft ein Gutachten erstattet“. Mit Recht hat das Schwurgericht gemeint, hieraus allein könne noch nicht „auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden“. Denn jedenfalls hätte es näherer Angaben über Inhalt und Umfang der für die Berufsgenossenschaft geleisteten Tätigkeit des Sachverständigen bedurft.

3. Einen Verstoß gegen § 265 StPO erblickt die Revision darin, dass das Verfahren im Falle █████ wegen Verbrechens nach § 226 StGB eröffnet, der Angeklagte aber ohne näheren Hinweis nur wegen Körperverletzung nach § 223 StGB verurteilt worden ist.

Die Rüge ist unbegründet. Denn hier ist die mildere Bestimmung des § 223 StGB nur deshalb angewendet worden, weil ein im Eröffnungsbeschluss bezeichnetes Tatbestandsmerkmal ausgeschieden war. In solchen Fällen erübrigt sich ein Hinweis auf den veränderten Gesichtspunkt (Löwe/Rosenberg/Geier, StPO 21. Aufl., Anm. 4d zu § 265 StPO; 5 StR 642/61 vom 6. Februar 1962). Da die Staatsanwaltschaft im Falle ███ ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht hatte (UA S. 20), kann sich die Revision auch nicht darauf berufen, dass die Zulässigkeit der Verfolgung nach dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals von einem Strafantrag abhängig und aus diesem Grunde ein rechtlicher Hinweis erforderlich gewesen sei.

4. Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Schwurgericht habe die Beweisanträge auf Vernehmung des Peter ██ und der Polizeibeamten der Davidswache mit Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen.

Diese Anträge enthielten keine bestimmte Beweisbehauptung (auch im Falle ██ ███████ sich der Verteidiger die angebliche Behauptung des Zeugen nicht zu eigen gemacht), sie brauchten daher nicht förmlich beschieden zu werden. Im Übrigen konnte – nachdem der Sachverständige am Tage zuvor sein Gutachten erstattet hatte – keinem Verfahrensbeteiligten mehr zweifelhaft sein, weshalb es auf die Vernehmung dieser Zeugen nicht ankam (vgl. UA S. 11 und S. 17/18).

Unter diesen Umständen geht auch die zugleich erhobene Aufklärungsrüge fehl.

5. Seinen Antrag auf Vernehmung eines anderen Sachverständigen hatte der Verteidiger mit „der Bedeutung des Falles“ begründet. Das ist keiner der in § 244 Abs. 4 StPO aufgeführten Gründe für die Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Schon deshalb ist die Zurückweisung dieses Antrages nicht zu beanstanden.

Soweit jetzt die Revision behauptet, der Antrag sei wegen der widersprüchlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. Naeve begründet gewesen, kann sie hiermit nicht mehr gehört werden. Im Übrigen besteht nach den schriftlichen Entscheidungsgründen kein Anhalt für solche Widersprüche (vgl. UA S. 17); vielmehr haben die unterschiedlichen Folgerungen des Sachverständigen ihre Ursache allein darin, dass dieser zwischen den vor und nach der Tat des Angeklagten dem ██████████ (möglicherweise) zugefügten Verletzungen unterschieden hatte.

6. Unzulässig ist die Rüge, das Schwurgericht hätte „schon wegen seiner Aufklärungspflicht dem Antrag des Angeklagten auf Ladung und Vernehmung der Polizeibeamten, erste Schicht der Davidswache, stattgeben müssen“ (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ebenfalls unzulässig ist das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung enthalte „eine Reihe unrichtiger Feststellungen“.

Die Revision des Angeklagten war daher – entsprechend in vollem Umfang dem Antrage des Generalbundesanwalts – zu verwerfen.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führte zur Änderung des Schuldspruchs im Falle █████ und zur Aufhebung dieser Strafe sowie der Gesamtstrafe.

Das Schwurgericht hatte „letzte Zweifel“, ob der Angeklagte den Tod ██████████ fahrlässig verursacht hat. Es hält zwar für „kaum denkbar, dass dem Angeklagten bei gehöriger Sorgfalt die Folgen seines Zuschlagens nicht zum Bewusstsein gekommen wären“, meint jedoch, „Schlägereien in den Gaststätten St. Paulis kommen häufig vor und tödliche Folgen sind so selten“, dass „der Angeklagte die bei ██████ eingetretenen Folgen vielleicht berechtigterweise außer Betracht gelassen hat“ (UA S. 19). Auch nach den Strafzumessungsgründen des Urteils haben sich die Zweifel des Tatrichters allein darauf bezogen, ob der Angeklagte die Folgen seines Tuns „vorausgesehen hat“ (UA S. 21).

Diese Erwägungen halten den sachlich-rechtlichen Angriffen der Beschwerdeführerin nicht stand. Mit Recht hebt die Bundesanwaltschaft dazu hervor:

„Hiermit wird allenfalls eine bewusste Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Selbst wenn der Angeklagte jedoch die Todesfolge außer Betracht gelassen hat, so kann es ihm doch als Fahrlässigkeit zugerechnet werden, dass er sie hätte voraussehen können und müssen.

In dieser Hinsicht führt das angefochtene Urteil aus, es bedürfe keiner besonderen Einsicht, um die Gefahrlichkeit von Fausthieben gegen den Kopf eines anderen zu erkennen, und der Angeklagte habe seine Fäuste und die Wucht ihrer Schläge gekannt. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass den Angeklagten jedenfalls der Vorwurf einer unbewussten Fahrlässigkeit trifft.“

Der Senat konnte daher von sich aus den Schuldspruch entsprechend ändern; der Tatrichter wird lediglich über die Strafe im Falle █████ und über die Gesamtstrafe neu verhandeln und entscheiden müssen. Es empfiehlt sich, dabei die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, und Nr. II dieser Entscheidung zu verlesen. Die Feststellungen müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.

SchmidtSiemerBorker
SarstedtSchmitt

Zitiert (1)