Revision: Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt mangels besonderer Gefahrengründe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 510/61
- Datum
- 05.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen verhoben werden kann.
Theoretische oder allgemein gehaltene Befürchtungen (z. B. mögliche Erkrankung der Aufsichtsperson oder nachlassende Aufmerksamkeit) rechtfertigen allein nicht die Anordnung einer Unterbringung.
Gerichtliche Entscheidungen zur Unterbringung müssen konkrete Feststellungen zu den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten und zur Eignung dieser Alternativen treffen und diese gegen die Schwere der Maßnahme abwägen.
Ein Sachverständigengutachten bindet das Gericht nicht; das Gericht hat die vom Sachverständigen geschilderten Umstände einer eigenen Prüfung und der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu unterziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 11. August 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Invaliden Albert ██ aus ██████, Kreis ███, geboren ███████████████ in ██, Kreis ██████, wegen Unterbringung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11. August 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Urteilsfeststellungen zwar die Überzeugung des Landgerichts, dass die Neigung des Beschuldigten zu unzüchtigen Handlungen an Kindern nicht auf einem zeitweiligen Missbrauch von Medikamenten oder falscher medikamentöser Behandlung beruht, sondern auf schweren hirnorganischen Störungen und Wesensveränderungen und einem dadurch bedingten dauernden Mangel an Hemmungsvermögen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, das Landgericht habe insoweit die Ansicht des Sachverständigen ohne eigene Prüfung übernommen.
Dagegen halten die Erwägungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, mit denen das Landgericht seine Ansicht begründet, dass der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung begegnet werden könne. Seine Ehefrau hat ihre Näharbeiten aufgegeben, um sich ganz ihrem kranken Mann widmen zu können. Sie ist mit der Familie an einen anderen Ort verzogen und hat dort eine abgeschlossene Wohnung gemietet. Das alles hat das Landgericht selbst festgestellt. Es zweifelt auch nicht an dem Willen und der Fähigkeit der Ehefrau, ihren Mann zu betreuen und zu beaufsichtigen, und ist von ihrer Zuverlässigkeit und Opferbereitschaft überzeugt. Unter diesen Umständen könnten nur besonders schwerwiegende Gründe die Unterbringung rechtfertigen. Das Landgericht hat solche besonderen Umstände nicht festgestellt. Es führt nur an, der Beschuldigte könne sich möglicherweise einmal an seiner jetzt neun Jahre alten Tochter vergreifen, seine Ehefrau könne krank werden oder ihre Aufsicht könne bei längerer guter Führung des Beschuldigten erlahmen.
Diese Erwägungen rechtfertigen indessen nicht die Annahme, dass die Pflege und Aufsicht der Ehefrau die Unterbringung des Beschuldigten nicht ersetzen könne. Der an sich schon fernliegenden Gefahr, dass sich der Beschuldigte seiner Tochter unsittlich nähern werde, kann die Mutter dadurch entgegenwirken, dass sie ihr Kind in geeigneter Weise aufklärt. Die theoretische, nicht durch bestimmte Tatsachen belegte Befürchtung, die Ehefrau könne krank werden oder ihre Aufmerksamkeit könne einmal nachlassen, genügt ebenfalls nicht, eine so schwerwiegende Maßnahme wie die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt zu rechtfertigen.
Das Landgericht hat ferner nicht geprüft, ob die Veränderung der Wohnungsverhältnisse der Familie eine Berührung des Beschuldigten mit kleinen Mädchen in Zukunft ausschließt. Es hat nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte die neuen Verfehlungen zu einer Zeit begangen hat, als seine Ehefrau durch ihre Näharbeiten, die sie jetzt wieder aufgegeben hat, abgelenkt war, und dass der Verkehr kleiner Mädchen im Hause des Beschuldigten hauptsächlich durch diese Näharbeiten bedingt war.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen demnach nicht die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten.
| Sarstedt | Siemer | Mayr | |||
| Schmidt | Schmitt |