Treffer
BGH Urteil

Unzucht mit Kindern: Freispruch wegen Rauschvorbringen aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 510/59
Datum
15.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Unzucht mit Kindern freigesprochen, da eine Bewusstseinsstörung im Rausch und fehlende Vorhersehbarkeit der Tat angenommen wurden. Der BGH hob das Urteil auf: Die bloße Rauschangabe genügt nicht, es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Bewusstseinsstörung vorliegen. Insbesondere bei erfahreneren Tätern kann fehlende Vorsorge die Vorhersehbarkeit begründen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Behauptung, eine Tat sei im Rausch begangen worden, genügt nicht, um die Strafbarkeit wegen einer Bewusstseinsstörung nach § 51 Abs. 1 StGB auszuschließen; es sind konkrete Anhaltspunkte für eine einschlägige Bewusstseinsstörung darzulegen.

2

Bei freiwilliger Trunkenheit ist eine Entschuldigung wegen fehlender Vorhersehbarkeit nur dann zu bejahen, wenn der Täter nicht damit rechnen musste, im Rausch strafbare Handlungen zu begehen; dies setzt eine einzelfallbezogene Prüfung voraus.

3

Die Lebensführung und einschlägige Erfahrung des Täters sind bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit einer im Rausch begangenen Straftat zu berücksichtigen; fehlende Vorsorgemaßnahmen können die Vorhersehbarkeit belegen.

4

Der Tatrichter hat einschlägige Rechtsprechung zur Schuldfähigkeit und zum Vollrausch zu würdigen und konkrete Feststellungen zur Bewusstseinslage zu treffen; unterbleibt dies, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schauspieler Erwin ██████ aus ████, dort geboren am █████████████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war am 22. Mai 1959 etwa um 4 Uhr früh von einer ausgedehnten Zechtour in seine Wohnung zurückgekehrt. Am selben Vormittag, zwischen 8 und 9 Uhr, nahm er die 5 Jahre alte Marja Schlesinger und die vierjährige Antje ██████ von der Straße zu sich auf sein Zimmer. Er zog den Kleinen die Hosen aus, spielte an ihrem entblößten Geschlechtsteil, leckte daran und biss hinein. Auch veranlasste er Marja, an seinem Glied zu reiben.

Die Ferienstrafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. Sie legt dar, wegen Sittlichkeitsverbrechens (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) könne er nicht bestraft werden; denn es sei nicht auszuschließen, dass bei ihm zur Tatzeit eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB vorgelegen habe (UA S. 18 ff.). Aber auch nach § 330a StGB sei eine Bestrafung nicht möglich, weil der Angeklagte nicht habe voraussehen können, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, muss Erfolg haben.

Die Sachbeschwerde greift durch.

Der Tatrichter hat die Entscheidung des Senats vom 7. Mai 1957 (BGHSt 10, 247 ff.) angeführt, sie indes nicht richtig gewürdigt. Der Angeklagte ist kein junger, unerfahrener Mann mehr, ist vielmehr welterfahren, auch oder gerade, wenn er zuletzt das Leben eines Taugenichts geführt hatte. Irgendwelche Vorkehrungen zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Rausch (BGHSt 10, 251) hatte er nicht getroffen.

Die Darlegung des Landgerichts, für den Angeklagten sei die Begehung strafbarer Handlungen „nicht ohne weiteres vorhersehbar“ gewesen, reicht daher nicht aus.

SchmidtKoffkaBorker
SarstedtSiemer