Revision: Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verschleppungsabsicht aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 510/58
- Datum
- 02.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO setzt voraus, dass zusätzlich zur Verschleppungsabsicht festgestellt wird, die beantragte Beweisaufnahme würde den Abschluss der Hauptverhandlung objektiv wesentlich verzögern.
Bei ortsansässigen Zeugen besteht regelmäßig die Vermutung, dass ihre Vernehmung ohne wesentliche Verzögerung möglich ist; von dieser Regel kann nur aufgrund konkreter, im Ablehnungsbeschluss darlegbarer Umstände (z. B. vorübergehende Abwesenheit, Krankheit) abgewichen werden.
Der Ablehnungsbeschluss muss die zur Begründung einer Verzögerungsprognose erforderlichen tatsächlichen Feststellungen enthalten; fehlt eine solche Darlegung, liegt ein Rechtsfehler vor, der die rechtliche Überprüfung und Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Beweisaufnahme die Würdigung der Glaubwürdigkeit entscheidend beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Nachtwächter Bruno K. ██ aus █████, geboren am █████████ 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dreßler, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen gemäß § 174 Nr. 1 StGB und ferner wegen eines Verbrechens gemäß § 173 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen gemäß § 174 Nr. 1 StGB und gemäß § 177 StGB in zwei Fällen unter Anrechnung der bisher erlittenen Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Folgende Verfahrensrüge greift durch:
Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung am 3. Juni 1958 beantragt, als Zeugen zu vernehmen:
"3. Horst ██ (Familienname unbekannt), █████ ███ Petra Straße, Maurer, hatte, was daß er Li[REDACTED] diese bestritt, sie sei lediglich mit dessen Schwester Inge befreundet gewesen;
4. Peter P. C. 2, Anschrift unbekannt, + nach ihrer Unberührtheit daß dieser die Petra nicht gefragt habe."
Die Strafkammer hat die Anträge wie folgt beschieden:
"Der ████████████ zu 3) und █████ ███ Straße, █████████ ███ er █ Zeugen ██████ ███ de se das Zeugin Petra Ki[REDACTED] Peter █████ ███ ██ er die Zeugin evra Unberührtheit gefragt habe, – wird abgelehnt, weil diese Anträge nach der Überzeugung des Gerichts sowohl vom Angeklagten als auch durch den Verteidiger zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt sind."
Zu dieser Überzeugung gelangte die Kammer aus folgenden Umständen:
Nach den von dem Verteidiger abgegebenen Erklärungen hat dieser den Angeklagten mehr als zwanzigmal in der Untersuchungshaft aufgesucht und dahin gewirkt, daß rechtzeitig alle zweckdienlichen Beweisanträge gestellt werden. Dabei hat er dem Angeklagten Anhaltspunkte und Richtlinien über alle für das Verfahren erheblichen Tatsachen gegeben. Die Stellung der vorliegenden Beweisanträge lag von Anfang an nahe; spätestens hatte nach Vernehmung der Petra Kühne im ersten Teil der Verhandlung nach deren Ergebnis eine mehr als dringende Veranlassung zur Stellung der Beweisanträge bestanden, wenn sie ernstgemeint waren. Der Mangel der Ernstlichkeit und der Umstand, daß es sich um höchst zweifelhafte Beweistatsachen handelt, ergibt sich einerseits daraus, daß bislang keiner der zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra auf die Beweisanträge des Angeklagten vernommenen Zeugen die in dieser Hinsicht zum Nachteil der Zeugin Petra in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigt hat und der Angeklagte die jetzt behaupteten Beweistatsachen lediglich auf eine in keiner Hinsicht näher begründete Vermutung stützt. Sein gesamtes Verteidigungsverhalten ergab hiernach zur Überzeugung der Kammer die Verschleppungsabsicht.
Der Verteidiger hat sich auf ausdrückliches Befragen den Beweisantrag auch selbst zu eigen gemacht. Er hat erklärt, daß er sich zu seinem Bedauern dazu veranlaßt sehe, weil er sich keinem Vorwurf von seiten des Angeklagten aussetzen wolle, und dieser die Stellung des Beweisantrages verlangt habe.
Er hat die höchst zweifelhaften Beweistatsachen des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung seine Verteidigung in wesentlichen Punkten selbst geführt hat, in seinen Antrag aufgenommen, ohne ihre Eignung zur Wahrheitserforschung an Stelle endgültig beurteilen zu können, um sich vor Vorwürfen seitens des Angeklagten zu schützen. Deshalb war auch insoweit der Beweisantrag unter den gegebenen besonderen Umständen, als zur Verschleppung gestellt, abzulehnen.
Diese Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) setzt außer dieser Absicht voraus, daß die beantragte Beweisaufnahme objektiv den Abschluß der Hauptverhandlung wesentlich verzögern würde (vgl. BGH MR 1958, 938 = NJW 1958, 1789).
Die Strafkammer hat diese Voraussetzung nicht festgestellt. Der Ablehnungsbeschluß sagt jedenfalls hierüber nichts. Eine solche Feststellung war aber bei der gegebenen Sachlage notwendig.
Die Gründe des Ablehnungsbeschlusses zeigen, daß Name und Anschrift der in den Beweisanträgen benannten Zeugen der Strafkammer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt waren. Beide Zeugen wohnten in West-Berlin, also an demselben Ort, an dem die Hauptverhandlung stattfand. Die Vernehmung ortsansässiger Zeugen kann in aller Regel alsbald erfolgen. Sie bedeutet daher grundsätzlich keine wesentliche Verzögerung des Abschlusses der Hauptverhandlung. Das hat der Senat bereits in seinem oben mitgeteilten Urteil ausgeführt.
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ohne Ausnahme. Es kann sehr wohl so liegen, daß der ortsansässige Zeuge wegen vorübergehender Ortsabwesenheit, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht alsbald vernommen werden kann. In einem solchen Fall muß aber in dem Ablehnungsbeschluß dargelegt werden, daß und aus welchem Grunde die Vernehmung des ortsansässigen Zeugen ausnahmsweise den Abschluß der Hauptverhandlung wesentlich verzögern würde. Das ist hier nicht geschehen. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Strafkammer bei der Ablehnung der Beweisanträge von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das bedeutet einen Mangel rechtlicher Art.
Das angefochtene Urteil kann auf diesem Mangel beruhen. Die Strafkammer hat auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin Petra K. ███, der Verletzten, festgestellt, daß diese bisher nur mit Peter P. [REDACTED] ein Liebesverhältnis gehabt habe. Sie hat weiterhin festgestellt, daß Petra ██ ███ ihrer Mutter am 21. Februar 1958 mitgeteilt habe, Peter P. [REDACTED] habe sie gefragt, ob sie noch unberührt sei, sie habe ihm dies wahrheitswidrig bejaht, und daß dieses Gespräch für sie der Grund gewesen sei, ihrer Mutter die angeblichen Erlebnisse mit dem Angeklagten zu offenbaren. Es ist nicht auszuschließen, daß die Vernehmung der in den Beweisanträgen benannten Zeugen Tatsachen ergeben hätte, die für die Strafkammer Anlaß gewesen wären, die Glaubwürdigkeit der Petra ███ anders zu beurteilen, als sie es getan hat.
Das Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht erörtert zu werden.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Der Senat hält es für angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
| Sarstedt | Siemer | Dreßler | |||
| Schmidt | Schmitt |