Treffer
BGH Beschluss

Revision: Berichtigung der Fahrerlaubnissperre von fünf auf drei Jahre

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 509/67
Datum
31.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, in dessen Tenor die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis irrtümlich mit fünf Jahren angegeben war. Die Urteilsgründe wiesen jedoch eine Sperrfrist von drei Jahren aus. Der BGH berichtigt den Tenor entsprechend und verwirft die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet. Die Kostenentscheidung und Anrechnung von Untersuchungshaft wurden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offenkundiger Schreib- oder Versetzungsfehler im Urteilstenor kann das Revisionsgericht von Amts wegen berichtigen, wenn die Urteilsgründe den wahren Sinn der Entscheidung eindeutig erkennen lassen.

2

Der Tenor ist mit den Gründen in Einklang zu bringen; weichen Tenor und Gründe unstreitig voneinander ab, ist der Tenor so zu berichtigen, dass er den in den Gründen dargelegten Entscheidungswillen widerspiegelt.

3

Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ersichtlich ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Rechtsmittelsteller aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist (vgl. § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).

5

Bei Verurteilung ist Untersuchungshaft im Rahmen der Anrechnung auf die Freiheitsstrafe zu berücksichtigen; hier wurde Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 26. April 1967

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schlachter Helmut ██ ██████████████████ ██ ████████████, geboren ███████ 1938 in ███, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Oktober 1967 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. April 1967 im Strafausspruch wie folgt berichtigt:

Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten ██████████████ eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von 3 Jahren erteilen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

4. Ihm wird die nach dem 26. April 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.

Gründe

Der Urteilsspruch nennt als Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis „fünf“ Jahre. Die Urteilsgründe ergeben, dass es sich hierbei um ein bloßes Versehen handelt. Es heißt in ihnen nicht nur, dass die Strafkammer eine Sperre von „drei“ Jahren für ausreichend gehalten habe. Das Urteil sagt anschließend, die Strafkammer habe hierbei nicht übersehen, dass der Angeklagte sich möglicherweise während dieser gesamten Zeit in Strafhaft befinden werde. Das beweist, da die Strafkammer eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verhängt hat, dass die von ihr bestimmte Sperrfrist in Wahrheit nicht „fünf“ Jahre, wie es im Urteilsspruch heißt, sondern „drei“ Jahre, wie es die Urteilsgründe sagen, beträgt. Der Senat hat den Urteilsspruch hiernach von sich aus entsprechend berichtigt.

Die weitergehende Revision ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.

Da das Rechtsmittel im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist, hat der Senat die Kosten der Revision in vollem Umfange dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).

SarstedtSchmittHerrmann
SchmidtBorker