Revision verworfen: Kein weiteres Gutachten nach §51 StGB angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 509/60
- Datum
- 10.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens setzt voraus, dass die zu beweisende Tatsachenfrage konkret und nachvollziehbar bezeichnet wird; ein bloßer Hinweis auf § 51 Abs. 1 StGB genügt nicht.
Die Pflicht des Gerichts zur Heranziehung weiterer Beweismittel nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nicht, wenn das vernommene Gutachten und die tatrichterliche Würdigung die entscheidungserhebliche Frage hinreichend klären.
Die tatrichterliche Beurteilung von Äußerungen und Verhalten des Angeklagten ist für die Würdigung des Sachverständigengutachtens maßgeblich; vermeintliche Widersprüche im Gutachten rechtfertigen nicht automatisch die Anordnung weiteren Beweises.
Ein vom Sachverständigen unter Berücksichtigung der vom Gericht als erwiesen angenommenen tatsächlichen Voraussetzungen erstelltes Gutachten begründet keine Revisionsmöglichkeit allein wegen behaupteter Widersprüche oder unzutreffender Voraussetzungen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Ernst ██ █████ aus ██, geboren am █████████ 1902 in ██, Kreis ██, wegen Unzucht mit einem Kind u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Juli 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1. Den von der Verteidigerin des Angeklagten nach ihren Schlußausführungen gestellten Hilfsantrag, es solle „ein Obergutachten wegen § 51 Abs. 1 StGB“ eingeholt werden, brauchte das Landgericht nicht zu bescheiden. Denn dieser war kein Hilfsbeweisantrag. Die Beweistatsache, derentwegen die Anhörung eines weiteren Sachverständigen begehrt wurde, ist nicht in ausreichender Weise bezeichnet worden. Der bloße Hinweis: „wegen § 51 Abs. 1 StGB“ reicht hierfür nicht aus.
2. Auch die von der Verteidigung behauptete Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Die Aufklärungspflicht gebot die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen nicht.
Allerdings war der vernommene ärztliche Sachverständige zunächst zu dem Ergebnis gelangt, eine das Einsichts- und Hemmungsvermögen ausschließende Bewusstseinsstörung des Angeklagten infolge Alkoholgenusses sei nicht auszuschließen, weil die Äußerung des Angeklagten beim Eintreffen der Familie Reitzug: „Na, nun habt Ihr sie beeinflußt“, völlig unverständlich sei. Von dieser „zunächst“ vertretenen Meinung ist er sodann jedoch abgerückt für den Fall, daß die Äußerung dennoch sinnvoll sei. So beurteilte aber die Strafkammer die in Rede stehende Äußerung des Angeklagten, die sie als eine auf Doris Reitzug bezogene, sinnvolle Abwehrreaktion des Angeklagten gegenüber den Eltern des Mädchens bezeichnete. Ebenso lag es hinsichtlich der weiteren Äußerungen des Angeklagten. Bei dieser Lage, deren tatsächliche Beurteilung jedenfalls allein der Strafkammer oblag, brauchte sich der Strafkammer die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht aufzudrängen. Sie konnte schon nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen das Gegenteil der behaupteten Tatsache, nämlich eine nur die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigende Bewusstseinsstörung, für erwiesen halten. Darin lag weder eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO noch ein Verstoß gegen den Satz, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten seien.
Dagegen kann die Revision auch nicht einwenden, das Gutachten des vernommenen Sachverständigen enthalte Widersprüche und gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Beides ist nicht der Fall. Denn der Sachverständige hat gerade auf Veranlassung des Gerichts seinem Gutachten schließlich die tatsächlichen Voraussetzungen zugrunde gelegt, die das Landgericht als erwiesen ansah.
II. Die Sachrüge.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts ergeben. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Siemer |