Revision verworfen; Verurteilung wegen Körperverletzung in einem Fall wegen Verjährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 508/98
- Datum
- 29.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler vorliegen.
Die Strafverfolgungsverjährung nach § 78 StGB führt zum Entfallen der Verurteilung wegen der verjährten Tat.
Der Wegfall einer verjährten Einzelverurteilung steht dem Fortbestand der Einzel- und Gesamtstrafe nicht entgegen, wenn nicht anzunehmen ist, dass bei Wegfall der verjährten Tat die Strafe milder ausgefallen wäre.
Bei Tateinheit ist die Verjährung jeder einzelnen Tat gesondert zu prüfen; eine tateinheitliche Nebenverurteilung entfällt, wenn die betreffende Tat verjährt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. April 1998
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 29. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. April 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass im Fall 4 der Urteilsgründe (§ 349 Abs. 4 StPO) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe (Tatzeit Mai 1988) wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung verurteilt worden ist, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 StGB). Daher muss in diesem Fall die Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen. Die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten und die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben.
Es ist auszuschließen, dass bei Annahme einer Strafbarkeit allein wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes die Einzelstrafe und damit auch die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal die Umstände der verjährten Straftat strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.
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