Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Ablehnungsgründe gegen Sachverständige – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 508/77
Datum
17.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen eine Sachverständige, die angeblich ungeprüft Äußerungen der Ehefrau und Kenntnisnahme der Schutzschrift in das Gutachten einfließen ließ. Der BGH bemängelt, die pauschale Begründung reiche nicht zur Nachprüfung aus. Er hebt das Urteil auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Eine nähere Erörterung möglicher Besorgnis der Befangenheit war erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen eine Sachverständige muss so begründet sein, dass das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung der Befangenheitsfrage nachvollziehbar prüfen kann.

2

Eine pauschale Feststellung, die Sachverständige habe nur ein vorläufiges Beweisergebnis erzielt, genügt nicht, um substantiiertes Vorbringen über mögliche Befangenheit zu entkräften.

3

Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aus der Art ergeben, wie eine Sachverständige Erklärungen einer interessierten Bezugsperson erhebt und in die Begutachtung einführt; dies kann bei einem vernünftig urteilenden Angeklagten Misstrauen rechtfertigen.

4

Kann das Revisionsgericht wegen unzureichender Gründe nicht sicher prüfen, ob die Vorinstanz von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. April 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hauptfeldwebel der Bundeswehr Karl ███ aus EC, geboren am ███████████ in HO, wegen fortgesetzter sexueller Unzucht mit einem Kinde

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Erfolg hat die Rüge des Angeklagten, die Gründe des beanstandeten Beschlusses der Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 4. April 1977 (S. 188 d. A.), mit denen sie das Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige Frau ███ █████████ wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat, ermöglichten dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Nachprüfung darüber, ob das Landgericht bei der Verwerfung des Gesuchs von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Verteidiger hatte in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt unter anderem geltend gemacht, dass die Sachverständige nicht nur dem Angeklagten ungünstige Mitteilungen der Ehefrau des Angeklagten, die mit der Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes keinen unmittelbaren Zusammenhang hatten, unkritisch in ihr Gutachten eingeführt habe. Sie habe auch der Ehefrau des Angeklagten die Schutzschrift des Verteidigers „zur Kenntnis gebracht“, ihr daraus Einzelheiten „vorgehalten“ und anschließend die Erklärungen der Ehefrau hierzu nach eigener, rein tatsächlicher „Würdigung“ für „glaubhaft“ erachtet.

Das umfangreiche Vorbringen im Ablehnungsgesuch ließ sich hier nicht mit der pauschalen Begründung zurückweisen, die Sachverständige sei in ihrem schriftlichen Gutachten lediglich „zu einem vorläufigen Beweisergebnis gekommen“. Die Urteilsgründe bestätigen, dass die Ehefrau den Angeklagten „haßerfüllt“ verfolgt und das Strafverfahren mit ungewöhnlichem Nachdruck betrieben hat. Unter diesen besonderen Umständen hätte das Landgericht der Frage nachgehen müssen, ob nicht auch ein vernünftig urteilender Angeklagter besorgen konnte, die Art, in der die Sachverständige die Erklärungen einer Bezugsperson herbeiführte und würdigte, der es offensichtlich auf die Verurteilung des Angeklagten ankam, könnte möglicherweise Einfluss auf das Gutachten haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schmidt Fleischmann Fuhrmann Horstkotte