Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Beweiswürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 508/63
- Datum
- 10.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist erst nach Abschluss seiner Vernehmung zu entscheiden; eine vorgezogene Entscheidung während des Aussageaktes ist unzulässig.
Eine Rüge wegen Verletzung von Zeugnisprivilegien (§ 52 StPO) ist unzulässig, wenn die hierfür erheblichen Tatsachen (z. B. Annahme an Kindes Statt) nicht substantiiert geltend gemacht werden.
Die Revision greift die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht an; bloße Beanstandungen der Gewichtung oder Einschätzung von Zeugenaussagen sind revisionsrechtlich unbeachtlich.
Die Abführung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn seine Anwesenheit die zuverlässige Aufklärung gefährdet; das Mitteilen des wesentlichen Inhalts einer während seiner Abwesenheit gemachten Zeugenaussage erfüllt die gesetzliche Informationspflicht.
Eine Aufklärungsrüge gegen die Vernehmung oder das Gutachten eines Sachverständigen ist nur dann begründet, wenn die Akten konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Erörterung oder entscheidungserhebliche Widersprüche enthalten; das Revisionsgericht darf die Hauptverhandlung nicht selbst rekonstruieren.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 30. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Feinblechner Hans-Georg ███ aus ██, dort geboren ██████████████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30. Mai 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Es trifft nicht zu, dass das Schwurgericht über die Vereidigung der Zeugin █████, der Mutter des Angeklagten, schon hätte befinden müssen, als der erste, angeblich selbständige Teil ihrer Aussage beendet war. Eine solche Entscheidung ist niemals während, sondern stets erst nach der Vernehmung eines Zeugen zu treffen. Auch das erübrigte sich hier, weil Frau █████ schließlich ihr Zeugnis nach § 52 StPO verweigerte.
2. Dass der Zeuge ██████ mit dem Angeklagten durch Annahme an Kindes Statt verbunden sei, behauptet die Revision selbst nicht. Ihre Rüge, das Schwurgericht habe bei der Vernehmung und Vereidigung dieses Zeugen gegen die §§ 52 (Abs. 1 Nr. 3; Abs. 2) und 61 Nr. 2 StPO verstoßen, ist daher unzulässig (BGHSt 7, 162). Die Urteilsgründe, auf die sie sich beruft, geben übrigens keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte von seinen früheren Pflegeeltern ██████ an Kindes Statt angenommen worden sei.
3. Die Rüge, das Schwurgericht habe die Aussagen der Zeugen ███████ und ███████ „unangemessen hoch“ eingeschätzt und deshalb beide infolge eines Ermessensmissbrauchs entgegen dem § 61 Nr. 3 StPO vereidigt, greift unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
4. Ehe das Schwurgericht die Eheleute ████, die Eltern des jungen Mannes, den der Angeklagte durch Pistolenschüsse getötet hatte, als Zeugen vernahm, fasste – übrigens mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verteidigers – den Beschluss, den Angeklagten gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO aus dem Sitzungssaal abführen zu lassen, weil sonst die Befürchtung naheliege, dass die Zeugen infolge eines schweren Gesundheitsschadens, der möglicherweise auf einen durch die Tat des Angeklagten verursachten Schock zurückzuführen sei, zusammenbrechen.
Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Grundgedanken des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO darf die Anwesenheit des Angeklagten nicht hindern, dass der Sachverhalt möglichst zuverlässig aufgeklärt wird. Dies wird auch dann erschwert, wenn Zeugen während ihrer Vernehmung zusammenbrechen und deshalb „überhaupt nichts mehr, also auch nicht die Wahrheit sagen können“. Eine solche Befürchtung muss daher „der Besorgnis gleichstehen, der Zeuge werde nicht wahrheitsgemäß aussagen“ (RGSt 73, 355, 357).
Nachdem der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal geführt worden war, brauchten ihm die Aufzeichnungen der Zeugin Ilse ███ nicht bekanntgegeben zu werden. Denn sie waren laut Sitzungsniederschrift nicht etwa als urkundliche Beweismittel förmlich verlesen (§§ 249, 273 Abs., 274 StPO), sondern nur als Hilfsmittel bei der Vernehmung der Zeugin benutzt worden. Darum wurde dem § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO dadurch genügt, dass der Vorsitzende dem Angeklagten den wesentlichen Inhalt der Aussage mitteilte.
5. Die Revision meint, das Schwurgericht habe den psychiatrischen Sachverständigen missverstanden und habe es versäumt, alle Einzelheiten und möglichen Bedenken mit ihm erschöpfend zu erörtern. So lässt sich jedoch eine Aufklärungsrüge nach ständiger Rechtsprechung nicht begründen. Denn das Revisionsgericht vermag eine solche Behauptung nicht nachzuprüfen, weil es nicht seine Aufgabe sein kann, den sachlichen Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren. Übrigens ist das, was die Revision aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen wiedergibt, entgegen ihrer Meinung mit dem vereinbar, was er vor dem Schwurgericht laut Urteilsgründen gesagt hat.
6. In seinem letzten Wort äußerte der Angeklagte, „dass nicht er, sondern die Opfer die wirklich Schuldigen seien, weil sie durch ihr Verhalten die Tat provoziert hatten, und dass er sich nicht wegen der Tat schäme, sondern lediglich wegen der Primitivität der Tatausführung“ (UA S. 41). Das Schwurgericht leitet auch aus dieser auffälligen Erklärung keine Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten her, sondern sieht in ihr nur das Zeichen einer verbrecherischen Gesinnung, die mit der Einsichtsfähigkeit nichts zu tun habe. Das stimmte mit dem Gutachten überein, das der psychiatrische Sachverständige nach den Feststellungen des Urteils über die geistige und seelische Verfassung des Angeklagten erstattet hatte. Das Schwurgericht hatte keinen Anlass, ihn nun noch darüber zu vernehmen, ob die wiedergegebene Äußerung des Angeklagten die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit beeinflussen könne. Zu dieser Frage Stellung zu nehmen, brauchte auch nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs dem Verteidiger und dem Angeklagten nahegelegt zu werden.
7. Dass das Schwurgericht von den beiden lebenslangen Freiheitsstrafen nur eine im Urteilsspruch erwähnt und die fünfjährige Zuchthausstrafe wegen des sogenannten Autostraßenraubes (§ 316a StGB) lediglich in den Urteilsgründen ausspricht, stimmt mit § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO überein. Die gegenteilige Rüge der Revision ist abwegig.
II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernt. Diese tragen die Verurteilung. Die behaupteten Widersprüche und Denkfehler liegen nicht vor.
Das Schwurgericht stellt insbesondere den Tötungsvorsatz, die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten in rechtlich einwandfreier Weise fest. Die beiden Tötungen bilden auch keine natürliche Handlungseinheit. Der Angeklagte zielte bei jedem seiner Schüsse stets nur auf eines seiner beiden Opfer (UA S. 24, 25, 44).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Dr. Borker |