Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Fortgesetzter Betrug mit gesetzlicher Korrektur der Urteilsformel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 508/59
Datum
24.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Betrugs, Urkundenfälschung und einfachem Bankrott an. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) war unzureichend begründet und unbeachtlich; in der Sache bestätigte der BGH die Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs und einfachen Bankrotts. Allein die Qualifizierung der Urkundenfälschungen als drei selbständige Taten war rechtsfehlerhaft; der Senat änderte die Urteilsformel entsprechend, ließ die Strafe jedoch unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer die konkreten Tatsachen bezeichnet und die Beweismittel benennt, über die das Tatgericht nach Auffassung der Revision hätte Beweis erheben müssen.

2

Betrug kann durch ausdrückliche oder schlüssige (konkludente) Täuschung über Zahlungsfähigkeit, Zahlungswillen oder Verwendungserklärung verwirklicht werden, wenn die Handlung auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet ist.

3

Die Absicht, durch Veräußerung von Waren Insolvenz- oder Konkursverfahren hinauszuzögern, schließt die Vortäuschung einer Vorteilsabsicht nicht aus und steht der Verurteilung wegen Betrugs nicht entgegen.

4

Werden Urkundenfälschungen in Tateinheit mit einem fortgesetzten Betrug begangen und ist der fortgesetzte Betrug nicht minder schwer, sind die in Tateinheit verübten Urkundenfälschungen als eine einheitliche fortgesetzte Urkundenfälschung zu behandeln.

5

Für die Anwendung des einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 2 KO) ist es unschädlich, wenn zum Tatzeitpunkt noch Eigentumsvorbehalte der Lieferanten an den verkauften Gegenständen bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. März 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Techniker Roland K. ███ aus ████, geboren █████████████████████████ in ████████, Kreis █████, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. März 1959 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte ██████████ wird wegen Betruges, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit einfachem Bankrott, verurteilt.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen Betruges, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung in drei Fällen und mit einfachem Bankrott (§ 240 Abs. 1 Nr. 2 KO), verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen ohne Erfolg.

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlen in der Revisionsbegründung sowohl die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche bestimmte Bezeichnung der Tatsachen, über die nach Auffassung der Revision hätte Beweis erhoben werden müssen, als auch die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach der Meinung der Revision hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

Die Sachrüge ist im Wesentlichen erfolglos.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist unbegründet. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, dass der Angeklagte die Lieferfirmen getäuscht hat, indem er bei der Bestellung der Geräte durch schlüssiges Verhalten unwahre Erklärungen über seine Zahlungsfähigkeit, seinen Zahlungswillen und die beabsichtigte Verwendung der Geräte abgab. Die Firmen ███, ██ und ███████ täuschte er außerdem durch ausdrückliche Erklärungen über angebliche Außenstände. Nach den Feststellungen des Urteils handelte der Angeklagte auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es kam ihm darauf an, Geräte geliefert zu erhalten, auf deren Lieferung er keinen Anspruch hatte. Dass er die Gelder, die er durch den Verkauf der Geräte zu Schleuderpreisen erzielte, dazu verwenden wollte, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, schließt die Vorteilsabsicht nicht aus.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Verurteilung wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO. Der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Geräte zu Schleuderpreisen verkaufte, an ihnen noch Eigentumsvorbehalte der Lieferfirmen bestanden (BGHSt 9, 84).

Bedenken bestehen nur, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in drei Fällen verurteilt hat. Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen zwar die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte durch drei zeitlich getrennte Handlungen den Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht hat, indem er zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden herstellte und gebrauchte. Die Strafkammer ist auch ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, dass Urkundenfälschung und Betrug in Tateinheit begangen wurden. Die Feststellungen ergeben, dass die Ausführungshandlungen beider Taten sich teilweise decken. Die Strafkammer durfte aber den Angeklagten nicht wegen Urkundenfälschung „in drei Fällen“ verurteilen. Da die Betrugshandlungen ein fortgesetzter Betrug sind und dieser Betrug keine minder schwere Straftat ist als die Urkundenfälschungen, stellen sich rechtlich gesehen auch die in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug verübten Urkundenfälschungen als eine einheitliche fortgesetzte Urkundenfälschung dar (vgl. BGHSt 1, 67).

Der Senat kann den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch Änderung der Urteilsformel beheben. Die Strafe, die die Strafkammer verhängt hat, ist keine Gesamtstrafe, sondern eine Einzelstrafe. Dass ihre Bemessung durch die rechtsirrige Annahme dreier selbständiger Urkundenfälschungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtBorker
KoffkaSchmitt