Revision: Einstellung aufgehoben; Verurteilung bestätigt (Untreue/Unterschlagung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 508/55
- Datum
- 06.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz (hier § 3 StFG 1954) setzt hinreichende und konkrete Feststellungen zum Tatzeitpunkt voraus; fehlen diese, ist die Einstellung aufzuheben.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen über entscheidungserhebliche Voraussetzungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz.
Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung steht der späteren Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen; das Gericht, das über die Gesamtstrafe entscheidet, ist bei der Frage der Aussetzung frei, wobei eine Aussetzung bei Gesamtstrafe von neun Monaten oder mehr ausgeschlossen ist.
Bei Untreue ist zu prüfen, ob der Vorsatz sich darauf erstreckt, dem Geschädigten durch das Heraufbeschwören eines Rechtsstreits einen Vermögensnachteil zuzufügen; die Abgrenzung, ob eine Prozessführung einen selbstständigen Untreuefall bildet, richtet sich nach Vorsatz und Fortsetzungszusammenhang.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 30. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Siegfried M█ aus ██, geboren am ███ in ████, wegen Unterschlagung und Untreue
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin pr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, als ███████████ Richter, Landgerichtsrat ███, ████████████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Juni 1955 im Falle K█████ nebst den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Sache wird a) im Falle K█████ zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe, b) gegebenenfalls über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte hat Ende 1951 eine Schadensersatzforderung seines Auftraggebers K█████, die zum Teil gemäß § 1542 RVO auf die Landesversicherungsanstalt B██████ übergegangen war, beigetrieben, 1.000 DM an █████ abgeführt und 1.422,89 DM für sich verbraucht. Den Aufforderungen des letzteren und der Landesversicherungsanstalt, mit der Summe abzurechnen, kam er nicht nach. Im Oktober 1953 erklärte er der Landesversicherungsanstalt, ██████████████ ihren Anspruch nicht anzuerkennen. Sein Schadensersatzanspruch sei höher als die von ihm gezahlten 2.422,89 DM; die Landesversicherungsanstalt möge sich wegen ihres Anspruchs an den Schädiger halten. Daraufhin verklagte die Landesversicherungsanstalt K█████ auf Zahlung von 1.380 DM. Die Klage wurde dem Angeklagten als █████ Prozessbevollmächtigten zugestellt; ███, der in Wahrheit keine Prozessvollmacht erteilt hatte, erfuhr nichts davon. Der Angeklagte trat im Termin nicht auf. Es erging Versäumnisurteil gegen ████, der mit 203,74 DM Kosten belastet wurde. Erst durch die Zustellung dieses Versäumnisurteils erfuhr ███████ von dem Rechtsstreit. Der Angeklagte hatte verbergen wollen, dass er das Geld für sich verbraucht hatte. Die Strafkammer erblickt in diesem Verhalten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung. Sie hat das Verfahren insoweit jedoch nach § 3 StFG 1954 eingestellt.
Im Jahre 1954 schloss der Angeklagte namens seiner Auftraggeberin ███████ einen Vergleich mit deren Halbbruder ████, worin dieser sich verpflichtete, 500 DM zu zahlen. Dieses Geld wurde dem Angeklagten am 30. September 1954 gebracht. Als Frau W████████ am 1. Oktober 1954 abholen wollte, behauptete er, es noch nicht erhalten zu haben. Er gab es für sich selbst aus. Auch hierin erblickt die Strafkammer Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung. Sie hat den Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis und 50 DM Geldstrafe verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt.
Gründe
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich im Falle ███████ auf die Aussetzung beschränkt. Das Rechtsmittel ist im Falle K█████ begründet, im Falle ██ nicht.
1. Fall K█████ Das Verfahren kann nach § 3 StFG 1954 nur dann eingestellt werden, wenn die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen ist. Das ergibt sich hier aus den Feststellungen nicht. Die Strafkammer sagt ausdrücklich: „Die Untreuehandlung gegenüber ███ erstreckt sich auch auf diejenigen Nachteile, die der Angeklagte seinem Auftraggeber dadurch bereitet hat, dass er den nutzlosen Rechtsstreit mit der Landesversicherungsanstalt ██████ heraufbeschwor.“
Das angefochtene Urteil sagt aber nicht, wann das war. Allem Anschein nach hat dieser Rechtsstreit erst im Jahre 1954 stattgefunden, denn das angegebene Aktenzeichen lautet 5 O 86/54. In diesem Falle wäre die Tat nach dem Stichtag ████████████ begangen.
Deshalb muss das einstellende Urteil im Falle ████████████████ aufgehoben werden, und zwar mit den Feststellungen; denn es fehlt gerade an ausreichenden Feststellungen über die Voraussetzungen der Einstellung.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Die „Beschränkung“ der Revision auf die Einstellung ist gegenstandslos; denn das Urteil enthält nichts Anfechtbares außer der Einstellung. Die Aufhebung bedeutet also, dass die Strafkammer bei ihren neuen Feststellungen und bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts völlig frei ist. Es wird ihr nahegelegt zu prüfen, ob der Vorsatz des Angeklagten sich darauf bezog, dass er ██ einen Vermögensnachteil zufügte, indem er den Rechtsstreit „heraufbeschwor“.
Eine solche Prüfung wird deshalb erforderlich sein, weil das angefochtene Urteil ausdrücklich sagt, er scheine sich „dem Glauben hingegeben zu haben, er könne wirklich mit seinem Einwand etwas erreichen“. Sollte der Vorsatz trotzdem festgestellt werden, so empfiehlt sich weiterhin eine erneute Prüfung, ob das Heraufbeschwören des Rechtsstreits wirklich noch im Fortsetzungszusammenhang mit den früheren Ausführungshandlungen stand. Das hängt davon ab, wie weit der Vorsatz des Angeklagten bei jenen ersten Handlungen ging (BGHSt 1, 313/315). Enthielt die Prozessführung einen selbständigen Fall der Untreue, so fiele zwar nicht dieser, wohl aber das frühere Verhalten des Angeklagten zeitlich unter das Straffreiheitsgesetz 1954.
2. Fall W████████ Die Revision meint, die Strafvollstreckung hätte nicht endgültig, sondern nur vorläufig zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, solange noch andere Verfahren gegen den Angeklagten laufen. Diese Ansicht ist irrig (vgl. dazu ausführlich BGH NJW 1955, 758). Wird der Angeklagte zu weiteren Freiheitsstrafen verurteilt, sei es in anderen Verfahren, sei es hier im Falle █████, so muss entweder nach § 79 StGB oder nach §§ 460, 462 StPO eine Gesamtstrafe mit der im Fall ███ verhängten Strafe gebildet werden. Dafür ist die Strafaussetzung kein Hinderungsgrund. Das dann entscheidende Gericht ist bei der Frage, ob diese Gesamtstrafe ausgesetzt werden soll, völlig frei, wenn die Gesamtstrafe weniger als neun Monate beträgt; beträgt sie mehr, so kann ihre Vollstreckung nicht ausgesetzt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
be Koffka
| Schmidt | Borker | ||
| Sarstedt | Schmitt |