Revision verworfen: Offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 50/79 (alt: 5 StR 461/78)
- Datum
- 27.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn offensichtlich keine Aussicht besteht, dass das angefochtene Urteil zu Gunsten des Revisionsführers geändert wird.
Wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Zurückverweisung an eine "andere Strafkammer" bezeichnet eine Kammer gleicher Art; bei einem Verfahren, in dem die Strafkammer als Schwurgericht tätig war, ist somit eine andere Strafkammer in Schwurgerichtsbesetzung heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 3. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Necmettin S. aus H. C., geboren ████████ 1944 in ████████ (Türkei), wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Februar 1979 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Oktober 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Zurückverweisung der Sache an eine nicht näher bezeichnete „andere Strafkammer“ bedeutete, dass sich wieder ein Spruchkörper gleicher Art mit der Sache zu befassen hatte, also eine als Schwurgericht tätige Strafkammer (vgl. auch BGH-Beschluss vom 6. Juni 1977 – 3 StR 160/77 – bei Holtz in MDR 1977, 810).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Februar 1979 hat dem Senat vorgelegen.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Ulsamer |