Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 50/79 (alt: 5 StR 461/78)
Datum
27.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wegen fahrlässigen Vollrausches ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet und legt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auf. Die Zurückverweisung an eine "andere Strafkammer" bedeutet, dass eine Kammer gleicher Art (als Schwurgericht) erneut über die Sache zu entscheiden hat. Ein Schriftsatz des Verteidigers lag dem Senat vor, änderte jedoch nichts an der Verwerfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn offensichtlich keine Aussicht besteht, dass das angefochtene Urteil zu Gunsten des Revisionsführers geändert wird.

2

Wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Die Zurückverweisung an eine "andere Strafkammer" bezeichnet eine Kammer gleicher Art; bei einem Verfahren, in dem die Strafkammer als Schwurgericht tätig war, ist somit eine andere Strafkammer in Schwurgerichtsbesetzung heranzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 3. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Necmettin S. aus H. C., geboren ████████ 1944 in ████████ (Türkei), wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Februar 1979 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Oktober 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Zurückverweisung der Sache an eine nicht näher bezeichnete „andere Strafkammer“ bedeutete, dass sich wieder ein Spruchkörper gleicher Art mit der Sache zu befassen hatte, also eine als Schwurgericht tätige Strafkammer (vgl. auch BGH-Beschluss vom 6. Juni 1977 – 3 StR 160/77 – bei Holtz in MDR 1977, 810).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Februar 1979 hat dem Senat vorgelegen.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterUlsamer