Revisionen gegen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 507/98
- Datum
- 20.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Aufhebungsgründe darlegt.
Hat die Revision keinen Erfolg, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Revisionsgericht kann eine aufgeworfene Rechtsfrage, etwa zur Pflicht der Jugendgerichtshilfe zur Belehrung über das Schweigerecht, offenlassen, wenn das Urteil nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht.
Eine unterlassene Belehrung durch die Jugendgerichtshilfe begründet erst dann einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, wenn hieraus verwertbare oder für das Urteil ursächliche Erklärungen oder Beeinflussungen des Verfahrens resultieren.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Januar 1998
Rubrum
Beschluss
vom 20. Januar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten K, H, A und E gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Die von der Revision des Angeklagten E aufgeworfene Frage, ob die Jugendgerichtshilfe den Beschuldigten auf sein Schweigerecht hinweisen muss, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil auf dem behaupteten Fehlen einer Belehrung das Urteil nicht beruht (vgl. UA S. 39).
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