Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Ablehnung der Bewährungs-Aussetzung (§56 Abs.2 StGB) aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 507/78
Datum
26.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandet die Ablehnung der Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. Der BGH bemängelt eine zu enge Auslegung des §56 Abs.2 StGB durch das Landgericht: Dieser eröffnet einen weiteren Ermessensspielraum und ist nicht auf konfliktähnliche Sachverhalte zu beschränken. Besondere Tat- und Persönlichkeitsumstände (z. B. Ermöglichung von Lohnzahlungen, keine Verschlechterung der Gläubigerlage) können die Bewährung rechtfertigen. Im angefochtenen Umfang wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§56 Abs.2 StGB gewährt dem Tatrichter einen weiten Entscheidungsspielraum bei der Frage der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und ist nicht auf konfliktähnliche oder nahe an Rechtfertigungsgründe heranreichende Verhältnisse zu beschränken.

2

Die Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung setzt eine sorgfältige Würdigung der tatbezogenen Besonderheiten und der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten voraus.

3

Tatfolgen, die sozialen Schutzgütern dienen oder die wirtschaftliche Lage der Gläubiger nicht verschlechtern (z. B. Ermöglichung ausstehender Lohnzahlungen), können als besondere Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB gewertet werden.

4

Wird §56 Abs.2 StGB vom Tatrichter verengt angewandt, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 2. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Unternehmensberater Wilfried H. C——— aus ████, geboren █████████ 1927 in ████, Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen Schuldnerbegünstigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. September 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. Mai 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Begründung, mit der das Landgericht die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ablehnt (UA S. 23 f), lässt besorgen, dass der Tatrichter angenommen hat, die Strafe dürfe nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei Konfliktstaten oder Verhältnissen, die nahe an Rechtfertigungsgründe heranreichen, ausgesetzt werden. Damit hatte das Landgericht den ihm durch § 56 Abs. 2 StGB eingeräumten Entscheidungsspielraum zu eng aufgefasst. Hier geht es ersichtlich auch nicht nur um eine unschädliche Floskel. Die Feststellungen weisen auf besondere Umstände in der abgeurteilten Tat hin, weil das Verhalten des Angeklagten den Arbeitnehmern zur Bezahlung ausstehender Löhne und Gehälter verholfen und andererseits den Schaden, den die sonstigen Gläubiger durch den Zusammenbruch der Firma ████ erlitten haben, im wirtschaftlichen Ergebnis nicht vergrößert hat. Die Besonderheiten der Tat legen auch den Schluss auf besondere Umstände in der Persönlichkeit des zur Tatzeit unbestraften, prognostisch gut beurteilten Angeklagten nahe.

HerrmannFleischmannHorstkotte
SchmidtFuhrmann

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