Treffer
BGH Urteil

Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO – Pflichtverteidiger bei umfangreichem Betrugsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 507/61
Datum
19.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil das Landgericht von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausging und einen zu strengen Maßstab anlegte. Das Verfahren war wegen der Vielzahl und Verschiedenheit der Einzelfälle sowie der rechtlichen Schwierigkeit von besonderer Bedeutung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 140 Abs. 2 StPO erfordert die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren vor der Strafkammer, wenn die Sache wegen tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von besonderer Bedeutung ist.

2

Die bloße Aussicht auf eine Zuchthausstrafe ist nicht alleiniger Maßstab für die Beiordnungspflicht; besondere Bedeutung kann sich aus Umfang, Vielzahl und Verschiedenheit von Einzelfällen sowie rechtlicher Schwierigkeit ergeben.

3

Verneint das Gericht die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO aufgrund eines zu strengen oder fehlerhaften Maßstabs, liegt ein Rechtsirrtum vor, der die Entscheidung aufhebungsreif macht.

4

Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Strafsache ist die Auslegung der Eröffnungsbeschlüsse und die tatsächliche Komplexität der Einzelfälle maßgeblich für die Frage der Verteidigerbeiordnung.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 22. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Heinrich M. – C. – aus ██, dort geboren am █ 1921, wegen fortgesetzten Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Heinrich M. – C. wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22. Juni 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Rüge, § 140 Abs. 2 StPO sei dadurch verletzt, dass dem Angeklagten weder von Amts wegen vor Beginn der Hauptverhandlung noch auf seinen am dritten Tage der Hauptverhandlung gestellten Antrag ein Verteidiger beigeordnet worden sei, dringt durch. Die Gründe, mit denen das Gericht den am 15. Juni 1961 gestellten Antrag des Angeklagten, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt hat, zeigen, dass das Gericht hierbei von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Senat hat in seinen Entscheidungen BGHSt 6, 199 und JR 1955, 189 dargelegt, wie § 140 Abs. 2 StPO in den Strafsachen zu handhaben ist, die vor der Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges durchgeführt werden.

Für den vorliegenden Fall ist folgendes von Bedeutung: Weder die Anklageschrift noch der Beschluss des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. August 1960, der das Hauptverfahren vor der Strafkammer in Aurich eröffnet hat, gehen davon aus, dass es sich um einen besonders schweren Fall des Betruges im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB handele. Eine Zuchthausstrafe war daher nicht zu erwarten. Als Grund für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer kam deshalb nur in Betracht, dass es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelte. Diese konnte, da keine besonderen Gründe in der Person des Angeklagten vorhanden waren, nur in tatsächlichen oder rechtlichen Eigenschaften des zu beurteilenden Sachverhalts gesehen werden.

In tatsächlicher Hinsicht handelt es sich um eine große Zahl von Einzelfällen, die auch als Einzeltaten angeklagt waren. Schon das ergab einen erheblichen Umfang der Sache, die auch sieben Tage lang verhandelt worden ist. Die Einzelfälle wiesen auch untereinander Verschiedenheiten auf, die unter Umständen erheblich werden konnten. Soweit ein Schaden in Betracht kam, der in der Verletzung der Dispositionsfreiheit der Besteller lag, konnten die Einzelumstände bei den verschiedenen Bestellern von Wesentlichkeit sein.

Dass die Sache rechtlich schwierig lag, ergab sich schon daraus, dass zunächst die Strafkammer in erheblichem Umfang die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt und den Rest vor dem Schöffengericht eröffnet hatte, während das Oberlandesgericht dann in einem Beschluss von sieben Seiten dargelegt hat, aus welchen Gründen in allen Fällen ein Schaden der Besteller in Betracht kam.

Wenn bei dieser Sachlage die Strafkammer die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO verneint hat, so zeigt dies, dass sie einen grundsätzlich zu strengen Maßstab angelegt hat, der dem Sinn des § 140 Abs. 2 StPO nicht gerecht wurde, und dass sie aus diesem Rechtsirrtum angenommen hat, die Sach- und Rechtslage gebiete nicht die Mitwirkung eines Verteidigers.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt